Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.03.2026 – 5 WF 30/25
Kernaussage der Entscheidung
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Exhumierung eines verstorbenen mutmaßlichen Vaters zur Entnahme von DNA-Proben zulässig sein kann, wenn die Vaterschaft anders nicht zuverlässig geklärt werden kann. Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung hat in einem solchen Fall regelmäßig Vorrang vor dem Interesse der Angehörigen an der Wahrung der Totenruhe.
Zugleich stellt das Gericht klar, dass nicht jeder Angehörige gegen eine Exhumierungsanordnung Beschwerde einlegen kann. Beschwerdebefugt ist nur derjenige, der zur Totenfürsorge berechtigt ist.
Worum es in dem Verfahren ging
Das Verfahren betraf die Feststellung der Vaterschaft für ein im Jahr 2023 geborenes Kind. Der mutmaßliche Vater war bereits im Jahr 2022 bei einem Verkehrsunfall verstorben. Eine Obduktion hatte nach dem Unfall nicht stattgefunden. Auch verwertbare Gewebeproben des Verstorbenen lagen nicht vor.
Die Mutter des Kindes gab an, während des gesetzlichen Empfängniszeitraums ausschließlich mit dem Verstorbenen geschlechtlich verkehrt zu haben. Deshalb komme aus ihrer Sicht nur dieser als Vater des Kindes in Betracht.
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