Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2026 – XII ZB 247/25
Kernaussage der Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen zwischen Ehegatten während der Trennungsphase ein Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB entstehen kann. Zwar begründet die interne Aufgabenverteilung während des ehelichen Zusammenlebens grundsätzlich kein Auftragsverhältnis, wenn ein Ehegatte die Wirtschaftsführung übernimmt. Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Ehe bereits zerrüttet ist und sich die Ehegatten in der Trennungsphase befinden. Dann wirkt das frühere besondere Vertrauensverhältnis nicht ohne Weiteres fort.
Sachverhalt
Die inzwischen geschiedenen Ehegatten stritten über den Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks auf Mauritius. Die Ehefrau stammt aus Mauritius, der Ehemann aus Deutschland. Die beiden hatten sich Anfang der 2000er Jahre auf Mauritius kennengelernt und im März 2010 geheiratet.
Einen Tag vor der Eheschließung schlossen sie einen notariellen Ehevertrag. Darin vereinbarten sie die Anwendung deutschen Ehegüterrechts, Gütertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Bereits vor der Ehe war die Ehefrau Eigentümerin zweier Grundstücke auf Mauritius mit den Bezeichnungen H. und G. geworden. Diese Grundstücke waren mit Mitteln des Ehemanns erworben worden. Nach dem Ehevertrag sollten sie der Absicherung einer möglichen Rückkehr der Ehefrau nach Mauritius und ihrer Altersvorsorge dienen.
Das Grundstück H. wurde im Jahr 2013 mit Mitteln des Ehemanns bebaut. Das Grundstück G. verkaufte die Ehefrau im Jahr 2018. Außerdem finanzierte der Ehemann den Erwerb eines weiteren Grundstücks in P. auf Mauritius sowie den Bau eines Doppelhauses, dessen Eigentümer später der Bruder und die Schwester der Ehefrau wurden.
Die Ehegatten lebten während der Ehe zeitweise in Deutschland, auf Mauritius und von Herbst 2018 bis Herbst 2019 in den Vereinigten Staaten. Im November 2019 zogen sie wieder nach Deutschland. Die Ehe wurde auf Antrag des Ehemanns durch einen seit April 2020 rechtskräftigen Beschluss geschieden. Ein Versorgungsausgleich fand nicht statt.
Verkauf des Grundstücks H.
Seit 2017 erwogen die Ehegatten, das Haus H. zu verkaufen. Anfang Oktober 2019 erhielten sie überraschend eine Kaufanfrage eines Investors. Die Ehefrau konnte wegen der Betreuung ihres Kindes nicht selbst nach Mauritius reisen. Deshalb erteilte sie dem Ehemann eine besondere Vollmacht. Der Ehemann übernahm den Verkauf in ihrem Namen.
Beim Abschluss des Kaufvertrags im Oktober 2019 vor einem Notar auf Mauritius nahm der Ehemann den Kaufpreis von 15 Millionen Mauritius Rupien entgegen. Die Ehefrau verlangte später die Auszahlung dieses Betrags.
Bisheriger Verfahrensgang
Das Familiengericht wies den Zahlungsantrag der Ehefrau ab. Das Oberlandesgericht gab ihr dagegen Recht und verpflichtete den Ehemann, 15 Millionen Mauritius Rupien nebst Zinsen an die Ehefrau zu zahlen. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns vor dem Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg.
Kein automatisches Auftragsverhältnis während intakter Ehe
Der BGH bestätigte zunächst seine ständige Rechtsprechung zur Wirtschaftsführung unter Ehegatten. Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens ihre Aufgaben so, dass ein Ehegatte die Wirtschaftsführung im Wesentlichen allein übernimmt, entsteht daraus grundsätzlich kein Auftragsverhältnis nach §§ 662 ff. BGB.
Das gilt auch dann, wenn die verfügbaren Mittel überwiegend aus dem Einkommen oder Vermögen des anderen Ehegatten stammen. In solchen Fällen kann der andere Ehegatte nicht nach Auftragsrecht verlangen, dass der wirtschaftsführende Ehegatte Gelder zurückzahlt, deren familienbezogene Verwendung nicht belegt werden kann. Auch ein eigenständiger familienrechtlicher Rückzahlungsanspruch besteht dann nicht. Ebenso scheidet eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung von § 667 BGB aus.
Der Grund liegt im besonderen Vertrauen, das Ehegatten einander durch eine solche Aufgabenverteilung innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft entgegenbringen.
Besonderheiten in der Trennungsphase
Der BGH sah den Streitfall jedoch anders gelagert. Die frühere Rechtsprechung knüpft an das eheliche Zusammenleben an. Mit diesem Zusammenleben ist typischerweise ein gemeinsames Wirtschaften auf Grundlage besonderen gegenseitigen Vertrauens verbunden.
Dieses Vertrauen bestand im maßgeblichen Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs nicht mehr in gleicher Weise. Bereits Anfang Oktober 2019 hatte die Ehefrau den Ehemann aufgefordert, die Scheidung einzureichen. Der Ehemann nahm daraufhin noch im November 2019 Kontakt zu seiner Verfahrensbevollmächtigten auf, um das Scheidungsverfahren einzuleiten.
Befindet sich die Ehe wegen Zerrüttung bereits in der Trennungsphase, gelten frühere Absprachen über das Zusammenleben und die Wirtschaftsführung nicht automatisch fort. Das zugrunde liegende Vertrauensverhältnis ist dann nicht mehr ohne Weiteres vorhanden.
Besondere Vollmacht als Grundlage eines Auftrags
Hinzu kam, dass der Verkauf des Grundstücks H. ein Rechtsgeschäft von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war. Es ging um einen Verkaufserlös von 15 Millionen Mauritius Rupien.
Die Ehefrau hatte dem Ehemann für dieses Geschäft ausdrücklich eine besondere Vollmacht erteilt. Sie tat dies ausnahmsweise, weil sie wegen der Betreuung ihres Kindes nicht selbst nach Mauritius reisen konnte. Bei früheren Grundstücksgeschäften auf Mauritius hatte sie sich gerade nicht durch den Ehemann vertreten lassen.
Vor diesem Hintergrund durfte das Oberlandesgericht nach Ansicht des BGH annehmen, dass mit der Vollmachtserteilung zugleich ein gesonderter Auftrag verbunden war. Dieser Auftrag war von der früheren gemeinsamen Wirtschaftsführung der Ehegatten getrennt. Inhalt des Auftrags war, dass der Ehemann das Grundstück H. für die Ehefrau verkauft.
Rechtsbindungswille des Ehemanns
Der BGH stellte außerdem klar, dass aus der Annahme dieses Auftrags auch der Rechtsbindungswille des Ehemanns folgt. Es handelte sich also nicht nur um eine unverbindliche familiäre Gefälligkeit. Der Ehemann handelte im Namen und aufgrund gesonderter Vollmacht der Ehefrau bei einem wirtschaftlich bedeutenden Grundstücksgeschäft.
Damit war er verpflichtet, das aus dem Verkauf Erlangte an die Ehefrau herauszugeben.
Pflicht zur Herausgabe des Verkaufserlöses
Nach § 667 BGB muss der Beauftragte das herausgeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Der Ehemann hatte den Kaufpreis von 15 Millionen Mauritius Rupien beim Notartermin entgegengenommen. Deshalb musste er diesen Betrag grundsätzlich an die Ehefrau herausgeben.
Es war nicht festgestellt, dass der Auftrag einen abweichenden Inhalt hatte. Insbesondere ergab sich nicht, dass der Ehemann den Verkaufserlös behalten oder anderweitig verwenden durfte. Ebenso waren keine Umstände festgestellt, aus denen sich ein Gegenanspruch des Ehemanns wegen der Grundstücke H. und G. ergeben hätte.
Der Herausgabeanspruch war auch nicht durch Erfüllung oder Aufrechnung erloschen.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung präzisiert die Grenze zwischen ehelicher Aufgabenverteilung und rechtlich bindender Auftragserteilung. Während einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft führt die Übernahme der Wirtschaftsführung durch einen Ehegatten regelmäßig nicht zu auftragsrechtlichen Herausgabe- oder Abrechnungsansprüchen. In der Trennungsphase kann dies anders sein.
Entscheidend sind die konkreten Umstände. Spricht die Ehekrise bereits gegen das Fortbestehen des früheren besonderen Vertrauens, betrifft das Geschäft einen erheblichen Vermögenswert und erteilt ein Ehegatte dem anderen hierfür eine besondere Vollmacht, kann ein eigenständiger Auftrag entstehen. Dann gelten die allgemeinen Regeln des Auftragsrechts, einschließlich der Pflicht zur Herausgabe des Erlangten nach § 667 BGB.
Ergebnis
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Der Ehemann muss den beim Grundstücksverkauf vereinnahmten Erlös von 15 Millionen Mauritius Rupien nebst Zinsen an die Ehefrau herausgeben. Die frühere gemeinsame Wirtschaftsführung während der Ehe schloss einen Auftragsanspruch in der Trennungsphase nicht aus.