Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 70/2024 vom 30.08.2024 – Beschluss vom 13.07.2024 – 1 BvR 1929/23
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Erbprätendenten nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens.
Die Verfassungsbeschwerde wahrt bereits nicht den Grundsatz der Subsidiarität, weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, dass er neben der Durchführung des Erbscheinsverfahrens auch erfolglos eine Erbenfeststellungsklage erhoben hat.
Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.
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