DNotV: Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstreckungen ab 01.01.2025

Quelle: Mitteilung des Deutschen Notarvereins 11/2024

Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstreckungen

Der Deutsche Notarverein setzt sich kontinuierlich dafür ein, den Kolleginnen und Kollegen in ihrer praktischen Arbeit unterstützende Hilfestellungen zu bieten, insbesondere im Hinblick auf wirtschaftliche Fragestellungen, die über das Berufsrecht hinausgehen. Die Vergütungsfrage bei der von Notaren häufig übernommenen Testamentsvollstreckung ist hierbei von besonderer Bedeutung, da gesetzliche Vorgaben zur Angemessenheit der Vergütung fehlen.

Dank der Übertragung der Rechte durch den heutigen Verein für das Rheinische Notariat e.V. konnte der Deutsche Notarverein die seit 1925 als „Rheinische Tabelle“ bekannten Empfehlungen im Jahr 2000 erstmals umfassend weiterentwickeln, um den damaligen Anforderungen gerecht zu werden.

Der Deutsche Notarverein hat diese Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstrecker nunmehr grundlegend überarbeitet. Die „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025“ tragen den weiter gestiegenen wirtschaftlichen Anforderungen und der zunehmenden Komplexität der Testamentsvollstreckung Rechnung.

Eine eigens einberufene Arbeitsgruppe unter der Leitung von Herrn Kollegen Professor Dr. Reimann hat diese Anpassungen der Empfehlungen, die seit 1925 als „Rheinische Tabelle“ und seit 2000 als „Neue Rheinische Tabelle“ bekannt sind, vorgenommen, um die Kriterien der Testamentsvollstreckervergütung den wirtschaftlichen Gegebenheiten und der gestiegenen Verantwortung der Testamentsvollstrecker anzupassen. Diese Weiterentwicklung basierte auf den praktischen Erfahrungen der letzten zwei Jahrzehnte und den aktuellen Erkenntnissen der Rechtsprechung. Die Empfehlungen sind nicht mehr als „Rheinische Tabelle“ bezeichnet, da die umfassenden Textelemente, die auch spezielle Abweichungen behandeln, eine reine Tabellenübersicht übersteigen. Die aktualisierte Fassung dient dazu, Unklarheiten zu minimieren und eine transparente Bemessungsgrundlage zu bieten, um die Angemessenheit der Vergütung sicherzustellen.

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BGH: Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung nach Untersagung von Coronaschutzmaßnahmen rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 222/24 vom 20.11.2024 – Urteil vom 20.11.2024 – 2 StR 54/24

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. August 2023, durch das der Angeklagte wegen Rechtsbeugung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, als unbegründet verworfen.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Angeklagte im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Weimarer Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Die Absicht, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, habe der Angeklagte bereits Anfang des Jahres 2021 gefasst und deshalb zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde. Er habe über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht.

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OLG Frankfurt: Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung bei fälschlich angenommener Überschuldung

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt Nr. 48/2024 vom 02.09.2024 – Beschluss vom 24.07.2024 – 21 W 146/23

Auch wenn ein Erbe nicht alle zumutbaren und möglichen Erkenntnisquellen über die Zusammensetzung eines Nachlasses genutzt hat und sein Erbe wegen – fälschlich – angenommener Überschuldung ausschlägt, kann er diese Ausschlagung später anfechten. Ein Erbe ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. Trifft er allerdings seine Entscheidung allein auf der Basis von Spekulationen, kann er bei einer Fehlvorstellung die Ausschlagung mangels Irrtums über Tatsachen nicht anfechten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erbscheinserteilung der Beschwerdeführerin vorliegen.

Nach dem Versterben ihrer Mutter hatte die beschwerdeführende Tochter die Erbschaft ausgeschlagen. Ein Dreivierteljahr später erklärte sie die Anfechtung dieser Ausschlagungserklärung und begehrt nunmehr einen Erbschein als Alleinerbin. Sie sei fälschlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen sei.  Aufgrund der Alkoholkrankheit ihrer Mutter sei sie nicht bei ihr aufgewachsen und habe seit ihrem 11. Lebensjahr keinen Kontakt mehr gehabt. Die sie über den Tod ihrer Mutter informierende Kriminalbeamtin habe berichtet, dass die im Bahnhofsviertel liegende Wohnung der Mutter in einem chaotischen und unaufgeräumten Zustand gewesen sei. Sie habe deshalb – ohne die Wohnung besichtigt zu haben – angenommen, dass ihre Mutter „abgerutscht sei und im sozialen Brennpunkt gelebt haben müsse“. Erst durch ein Schreiben des Nachlasspflegers habe sie erfahren, dass ihre Mutter tatsächlich über Konto-Guthaben im oberen fünfstelligen Bereich verfügte. Das Nachlassgericht hatte den Erbscheinsantrag der Tochter zurückgewiesen. Die Anfechtung der Erbausschlagung sei unwirksam.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Tochter habe ihre Ausschlagungserklärung wirksam angefochten und damit die Erbschaft angenommen, stellte der zuständige 21. Zivilsenat nach Anhörung der Tochter fest.

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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 70/2024 vom 30.08.2024 – Beschluss vom 13.07.2024 – 1 BvR 1929/23

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Erbprätendenten nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens.

Die Verfassungsbeschwerde wahrt bereits nicht den Grundsatz der Subsidiarität, weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, dass er neben der Durchführung des Erbscheinsverfahrens auch erfolglos eine Erbenfeststellungsklage erhoben hat.

Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.

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LG Frankenthal: Nicht jede Demenz führt zur Unwirksamkeit eines notariellen Testaments

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Frankenthal vom 29.08.2024 – Urteil vom 18.07.2024 – 8 O 97/24

Die für erbrechtliche Streitigkeiten zuständige 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass auch eine an Demenz erkrankte Person durchaus noch in der Lage sein kann, ein Testament wirksam zu errichten. Nicht jede Demenz führe automatisch zur sogenannten Testierunfähigkeit. Es komme vielmehr darauf an, ob sich die betreffende Person trotz ihrer Erkrankung noch ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Anordnungen bilden könne und in der Lage sei, frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden. Die Kammer hat insoweit unterschieden zwischen leichtgradiger, mittelschwerer und schwerer Demenz. Befindet sich die Erkrankung noch in einem leichtgradigen Stadium, ist regelmäßig noch nicht von einer Testierunfähigkeit auszugehen, so die Richter.

Geklagt hatte in einem Eilverfahren der Testamentsvollstrecker einer verstorbenen Frau, die keine pflichtteilsberechtigten Angehörigen hatte. Kurz vor ihrem Tod hatte die Neunzigjährige vor einem Notar ein Testament errichtet, mit dem sie dem Sohn einer Freundin ihr wertvolles Anwesen in Ludwigshafen vermachte. Der Notar hatte in der Urkunde schriftlich festgehalten, dass nach seiner Auffassung bei ihr eine unbeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit besteht. Der Testamentsvollstrecker ist hingegen der Meinung, die Seniorin sei bereits bei der Beurkundung nicht mehr fähig gewesen, frei zu entscheiden. Er legte Arztbriefe vor, aus denen eine „beginnende demenzielle Entwicklung“, eine „demenzielle Entwicklung“ und eine „bekannte Demenz“ der Frau hervorgingen. Mit seinem Eilantrag wollte er verhindern, dass der bedachte Sohn der Freundin das Haus erwirbt.

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OLG München: Nachweis der Eigenhändigkeit eines Testaments

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 12.08.2024 – 33 Wx 294/23

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 12.08.2024 (Az. 33 Wx 294/23) behandelt die Anforderungen an den Nachweis der Echtheit eines Testaments, insbesondere im Hinblick auf die Eigenhändigkeit (§ 2247 BGB), sowie die Aufteilung der Verfahrenskosten in Erbscheinverfahren.


Kernaussagen der Entscheidung:

1. Keine Vermutung der Urheberschaft:

  • Es gibt keine gesetzliche Vermutung, dass ein Schriftstück mit dem Namenszug des Erblassers tatsächlich von diesem stammt.
  • Die Beurteilung der Echtheit eines Testaments erfordert einen objektiven Nachweis, insbesondere durch ein Sachverständigengutachten, sofern keine anderen belastbaren Beweismittel vorliegen.

2. Nachweis durch Sachverständigengutachten:

  • Die Echtheit des Testaments wurde im vorliegenden Fall durch ein Schriftsachverständigengutachten festgestellt.
  • Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Erblasser selbst das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat.

3. Anforderungen an den Beweis:

  • Für den Nachweis der Eigenhändigkeit eines Testaments genügt eine für das praktische Leben brauchbare Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich.
  • Das Nachlassgericht hat von Amts wegen (§ 26 FamFG) alle relevanten Tatsachen zu ermitteln, wenn Zweifel an der Echtheit des Testaments bestehen.
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BGH: Notarbeschwerdeverfahren wegen Verweigerung der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Quelle: BGH Online, Beschluss vom 19.06.2024 – IV ZB 13/23

Im Zusammenhang mit der Urkundsgewährungspflicht des Notars sind die Anforderungen an die Annahme eines ausreichenden Grundes gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO hoch, wenn es um die Verweigerung der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB geht. Hat der Notar seine Ermittlungspflicht erfüllt und der Erbe in zumutbarem Maß zur Klärung beigetragen, berechtigen verbleibende Unklarheiten den Notar nicht, seine Amtstätigkeit zu verweigern.

Die Beschwerdeführerin, Alleinerbin und Lebensgefährtin des Erblassers, forderte vom Notar die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, nachdem sie dazu verurteilt worden war. Im Februar 2021 beauftragte sie den Notar mit dieser Aufgabe. Der Notar führte umfangreiche Recherchen durch, darunter Abfragen in elektronischen Grundbüchern und bei zehn Kreditinstituten.

Ein Jahr später lehnte der Notar die Erstellung des Nachlassverzeichnisses ab, da er die hohen Anforderungen der Rechtsprechung nicht erfüllen könne. Er begründete dies damit, dass seine Ermittlungen ausgeschöpft seien und die Erbin, aufgrund ihrer kurzen Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser, keine ausreichenden Informationen liefern könne. Außerdem hatte die Erbin viele Dokumente noch nicht gesichtet und konnte keine genauen Angaben zu Schenkungen an die Enkelin des Erblassers machen. Daher sah der Notar die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses als unmöglich an.

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OLG Hamm: Zwischenstreit über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts (Verweigerung eines Krankenhauses zur Herausgabe von Krankenunterlagen)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm – Beschluss vom 13.06.2024 – I 10 W 3/23 (Vorinstanz AG Arnsberg Beschluss vom 16.11.2022 – 11 VI 526/21)

Hintergrund des Falls:

Es geht um die Erbfolge nach der verstorbenen E. H. D. Die Erblasserin hatte zunächst 1998 ihre Schwester (die Antragstellerin) in einem privatschriftlichen Testament zur Alleinerbin eingesetzt. Während eines Krankenhausaufenthalts im Januar 2017 erstellte die Erblasserin jedoch ein weiteres, notarielles Testament, in dem sie die Beteiligten zu 2 bis 4 (ihre Nichte und deren Kinder) als Erben zu je einem Drittel einsetzte. Dieses notarielle Testament wurde auf der Intensivstation erstellt, während die Erblasserin wegen einer schweren Erkrankung (akute nekrotisierende Pankreatitis) behandelt wurde.

Die Antragstellerin bezweifelt die Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt des zweiten Testaments und verlangt die Herausgabe der Krankenunterlagen, um die Gültigkeit des Testaments vom Januar 2017 anzufechten und das ursprüngliche Testament von 1998 wieder geltend zu machen.

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BGH: Ausgleich von Grundrenten-Entgeltpunkten im Versorgungsausgleich

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2024 – XII ZB 496/22

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) betrifft den Ausgleich von Grundrenten-Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Es wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen diese speziellen Entgeltpunkte (EP) in den Versorgungsausgleich einbezogen werden können und wann von einem Ausgleich abzusehen ist.


Wesentliche Punkte der Entscheidung:

  1. Grundrenten-Entgeltpunkte und Ausgleichsreife (§ 19 VersAusglG):
    • Die Grundrenten-Entgeltpunkte, die langjährig Versicherten zugutekommen (§ 76g SGB VI), stellen ein ausgleichsreifes Anrecht dar. Das bedeutet, dass sie in der Regel in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.
    • Diese Entgeltpunkte sind nicht verfallbar und dienen der Sicherung im Alter oder bei Invalidität. Sie werden unabhängig von der Höhe der Beitragszahlungen gewährt und sind somit ein eigenständiger Anspruch.
  2. Prüfung der Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 2 VersAusglG):
    • In Ausnahmefällen kann jedoch geprüft werden, ob der Ausgleich wegen Geringfügigkeit der zu übertragenden Beträge entfallen sollte.
    • Entscheidend ist hier eine Abwägung zwischen:
      • Wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Eheleute: Besteht ein dringendes Bedürfnis auf Seiten eines Ehepartners, können selbst kleine Beträge von Bedeutung sein.
      • Verwaltungsaufwand für den Rentenversicherungsträger: Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, auch kleinere Beträge zu verwalten, was zusätzlichen Aufwand verursacht. Dies kann gegen die Teilung sprechen.
  3. Verwaltungsaufwand (§ 97a SGB VI):
    • In der Rentenbezugsphase wird geprüft, ob Einkünfte auf die Grundrenten-Entgeltpunkte angerechnet werden müssen. Diese Prüfung ist aufwendig und könnte die Verwaltung belasten.
    • Dieser Aspekt ist ebenfalls in die Entscheidung einzubeziehen.
  4. Rolle der Versorgungsträger und der Eheleute:
    • Wenn die betroffenen Eheleute oder der Versorgungsträger ein geringes Interesse am Ausgleich der Grundrenten-Entgeltpunkte signalisieren, kann dies als Argument gegen den Ausgleich gewertet werden.
    • Umgekehrt kann der Versorgungsträger den Ausgleich explizit befürworten, was für eine Durchführung spricht.
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OLG Zweibrücken: Enterbung durch testamentarische Erbeinsetzung?

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27.05.2024 – 8 W 41/23 (Vorinstanz AG Kusel – Beschluss vom 13.04.2023 – 1 VI 172/22)

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken befasst sich mit der Frage, ob die testamentarische Erbeinsetzung einer dritten Person (hier der Lebensgefährtin des Erblassers) als Ersatzerbin zugleich die Enterbung eines direkten Abkömmlings (hier des Sohnes des Erblassers) darstellt und ob die Enkelin der Lebensgefährtin im Falle ihres Vorversterbens als Ersatzerbin gelten kann. Die wichtigsten Argumente aus der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Enterbung des Sohnes durch testamentarische Anordnungen

  • Der Erblasser hatte in einem Testament seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt und ausdrücklich festgehalten, dass sein Sohn bereits den Pflichtteil nach dem Tod der Mutter erhalten habe. Dieser Hinweis auf den Pflichtteil bezieht sich auf eine in einem früheren Erbvertrag mit der Ehefrau (Mutter der Kinder) getroffene Pflichtteilsstrafklausel.
  • Diese Klausel besagte, dass ein Kind, das den Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden fordert, auch beim Tod des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhält.
  • Der Erblasser hat demnach bewusst und eindeutig den Sohn enterbt, indem er diese Klausel in seinem Testament bestätigt hat. Der Sohn sollte also nur den Pflichtteil erhalten, nicht mehr.
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