FG BW: Kindergeld kann trotz fehlender Information des volljährigen Kindes von den Eltern zurückgefordert werden

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 02.09.2026 (Urteil vom 23.01.2026 – 13 K 1645/24)

Kernaussage

Kindergeld kann auch von einer Mutter zurückgefordert werden, die von ihrem volljährigen Kind nicht darüber informiert wurde, dass dieses die Suche nach einem Studien- oder Ausbildungsplatz abgebrochen hat.

Der Sachverhalt

Die Klägerin beantragte ab August 2022 Kindergeld für ihre volljährige Tochter. Sie gab an, dass ihre Tochter nach Beendigung des laufenden Schuljahres einen Studienplatz suche, bislang jedoch keinen erhalten habe. Die Familienkasse setzte daraufhin Kindergeld ab August 2022 in gesetzlicher Höhe fest.

Später teilte die Klägerin der Familienkasse mit, dass sie ab Januar 2024 kein Kindergeld mehr beantragen wolle. Das für Januar 2024 noch ausgezahlte Kindergeld habe sie an ihre Tochter weitergeleitet. Zu dieser habe sie keinen Kontakt mehr und könne deshalb auch keine weiteren Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweisen.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum August 2022 bis Januar 2024 auf und forderte von der Klägerin 4.345 Euro zurück.

Im Klageverfahren sagte die Tochter als Zeugin aus. Sie erklärte, sich nach dem Abitur zunächst erfolglos um einen Studienplatz bemüht zu haben. Nach ihrem familiär bedingten Auszug habe sie aus finanziellen Gründen in Vollzeit gearbeitet. Erst Anfang 2025 habe sie sich erneut um einen Studienplatz beworben. Die Familienkasse erkannte daraufhin den Kindergeldanspruch für den Zeitraum August bis Oktober 2022 an. Insoweit erledigte sich der Rechtsstreit.

Die Klage richtete sich anschließend noch gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung für den Zeitraum November 2022 bis Januar 2024.

Die Entscheidung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab.

Weiterlesen

OLG München zur Pflichtteilsergänzung: Bei nicht vollzogener Schenkung zählt allein der Wert beim Erbfall

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24.08.2026 – 33 U 2177/25 e

Kernaussage

Ist eine Schenkung beim Tod des Erblassers noch nicht vollzogen, ist für die Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs allein der Wert des verschenkten Gegenstands zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Das Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 BGB findet in diesem Fall nach Auffassung des OLG München keine Anwendung.

Bei einer Grundstücksschenkung ist die Schenkung grundsätzlich erst mit der Eintragung des Beschenkten im Grundbuch vollzogen. Ist diese Eintragung beim Tod des Erblassers noch nicht erfolgt, kommt es deshalb nicht auf den Wert bei Abschluss des Schenkungsvertrags an. Auch ein später erzielter Verkaufspreis ist nicht maßgeblich, wenn sich die Marktverhältnisse zwischenzeitlich verändert haben.

Der Sachverhalt

Die Klägerin war aufgrund eines Erbvertrags alleinige Erbin ihrer im Jahr 2020 verstorbenen Mutter und zugleich deren alleinige gesetzliche Erbin. Der Nachlass selbst war wertlos. Die Klägerin verlangte jedoch Pflichtteilsergänzung wegen einer Grundstücksschenkung ihrer Mutter an deren Enkelin. Die Erblasserin hatte ihrer Enkelin mit notariellem Vertrag vom 15.10.2019 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück übertragen. Zugleich waren zugunsten der Erblasserin ein lebenslanges Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht sowie bestimmte Rückforderungsrechte vereinbart worden.

Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin am 26.03.2020 war die Eigentumsumschreibung im Grundbuch noch nicht erfolgt. Die Grundstücksschenkung war damit noch nicht vollständig vollzogen. Die beschenkte Enkelin verstarb wenige Monate später und wurde von ihrem Ehemann und ihrem Sohn jeweils zur Hälfte beerbt. Gegen diese Erben richtete die Klägerin ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Während des gerichtlichen Verfahrens verkauften die Beklagten die Immobilie für 380.000 Euro. Zwischen 2019 und 2022 waren die Immobilienpreise auf dem maßgeblichen Markt gestiegen. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die Überlassung eine gemischte Schenkung darstellte und grundsätzlich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestand. Streitig war allein dessen Höhe.

Unterschiedliche Immobilienwerte

Das Landgericht ließ die Immobilie durch eine Sachverständige bewerten. Danach betrug der unbelastete Immobilienwert am 15.10.2019, dem Tag des notariellen Überlassungsvertrags, 244.000 Euro. Auf den Todestag indexiert ergab sich ein Wert von 244.244 Euro. Zum Zeitpunkt des Erbfalls am 26.03.2020 belief sich der Wert dagegen auf 262.000 Euro. Das zugunsten der Erblasserin vereinbarte Nutzungsrecht führte nach den Berechnungen der Sachverständigen zu einem kapitalisierten Mietertragsausfall von rund 49.000 Euro.

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht ging zunächst davon aus, dass das Niederstwertprinzip anzuwenden sei. Danach wäre grundsätzlich der niedrigere Wert zum Zeitpunkt des Schenkungsvertrags maßgeblich gewesen. Unter Berücksichtigung des Nutzungsrechts errechnete das Gericht zunächst einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von 97.400 Euro. Anschließend korrigierte das Landgericht diesen Wert jedoch aufgrund des später erzielten Verkaufspreises von 380.000 Euro und sprach der Klägerin die verlangten 150.000 Euro zu. Die Beklagten akzeptierten lediglich einen Betrag von 97.400 Euro und wandten sich mit ihrer Berufung gegen die darüber hinausgehende Verurteilung.

Entscheidung des OLG München

Das OLG München verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von insgesamt 131.000 Euro. Entscheidend war nach Auffassung des Senats der Immobilienwert von 262.000 Euro zum Zeitpunkt des Erbfalls. Da die Klägerin pflichtteilsberechtigt in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils war, ergab sich daraus der Betrag von 131.000 Euro.

Grundsatz des Niederstwertprinzips

§ 2325 Abs. 2 BGB sieht bei nicht verbrauchbaren Gegenständen grundsätzlich vor, dass der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist. War der Gegenstand allerdings bereits im Zeitpunkt der Schenkung weniger wert, wird nach dem sogenannten Niederstwertprinzip grundsätzlich dieser niedrigere Wert berücksichtigt. Bei Grundstücken ist für den Zeitpunkt der vollzogenen Schenkung grundsätzlich der Eintritt des rechtlichen Leistungserfolgs maßgeblich, also die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Keine Anwendung bei noch nicht vollzogener Grundstücksschenkung

Im vorliegenden Fall war die Eigentumsumschreibung beim Tod der Erblasserin noch nicht erfolgt.

Das OLG München entschied deshalb, dass das Niederstwertprinzip nicht anzuwenden ist. Bei einem beim Tod des Erblassers noch nicht vollzogenen Schenkungsversprechen komme es allein auf den Wert des versprochenen Gegenstands zum Zeitpunkt des Erbfalls an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die tatsächliche und rechtliche Zuordnung des Grundstücks bis zum Tod der Erblasserin noch nicht vollständig aus deren Vermögen ausgeschieden war.

Der Wert des Grundstücks befand sich weiterhin im Nachlass. Dieser war lediglich mit dem Anspruch der Beschenkten auf Vollzug des Schenkungsversprechens belastet. Deshalb bestand nach Auffassung des OLG kein sachlicher Grund, für die Wertberechnung auf den Zeitpunkt des früheren Schenkungsversprechens abzustellen.

Abweichung von älterer BGH-Rechtsprechung

Das OLG München weicht damit ausdrücklich von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1982 ab.

Der BGH hatte damals angenommen, dass auch bei einem noch nicht erfüllten Schenkungsversprechen das Niederstwertprinzip angewendet werden könne. Begründet wurde dies damit, dass Gegenstand der Schenkung in einem solchen Fall nicht unmittelbar die Sache selbst, sondern der Anspruch des Beschenkten auf deren Übertragung sei.

In einer späteren Entscheidung hatte der BGH allerdings offengelassen, ob an dieser Rechtsprechung weiterhin festzuhalten sei. Auch in Literatur und Rechtsprechung ist diese Frage umstritten.

Späterer Verkaufspreis ist nicht entscheidend

Das OLG lehnte zugleich die Auffassung der Klägerin ab, der im Jahr 2022 tatsächlich erzielte Verkaufspreis von 380.000 Euro müsse für die Berechnung herangezogen werden. Maßgeblich sei der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls am 26.03.2020.

Die Sachverständige hatte diesen Wert anhand des Vergleichswertverfahrens auf 262.000 Euro bestimmt. Der spätere höhere Verkaufspreis spiegelte dagegen auch die zwischenzeitliche Entwicklung des Immobilienmarktes wider und konnte deshalb nicht auf den Bewertungsstichtag zurückbezogen werden.

Die Entscheidung ist besonders für Grundstücksschenkungen von Bedeutung, die zwar bereits notariell vereinbart wurden, bei denen die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beim Tod des Schenkers aber noch nicht erfolgt ist.


Bedeutung für die Praxis

Nach Auffassung des OLG München zählt in einer solchen Konstellation ausschließlich der Grundstückswert am Todestag. Ein möglicherweise niedrigerer Wert bei Abschluss des Überlassungsvertrags begrenzt den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht. Ebenso wenig kann ohne Weiteres auf einen später tatsächlich erzielten Verkaufspreis abgestellt werden. Entscheidend bleibt der objektive Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Da das OLG München damit von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht, wurde die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

OLG München: Transmortale Vollmacht ersetzt Voreintragung der Erben bei Finanzierungsgrundschuld nicht

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28.08.2026 – 34 Wx 138/26 e

Kernaussage

Eine transmortale Vollmacht ermöglicht es nicht ohne Weiteres, nach dem Tod des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers eine Finanzierungsgrundschuld einzutragen, ohne zuvor die Erben im Grundbuch einzutragen. Nach Auffassung des OLG München lässt sich aus § 40 Abs. 1 GBO auch im Wege einer analogen Anwendung keine Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz des § 39 GBO für die Eintragung einer Grundschuld herleiten. Es fehlt bereits an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.

Der Sachverhalt

Der Vater der Beteiligten zu 3) war gemeinsam mit seiner Tochter als Miteigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Bereits im Jahr 2003 hatte er seiner Tochter eine transmortale Generalvollmacht erteilt. Diese galt über seinen Tod hinaus und befreite die Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB.

Der Vater verstarb im Januar 2026. Im Mai 2026 veräußerte die Tochter den Grundbesitz. Dabei handelte sie zum einen im eigenen Namen und zum anderen aufgrund der transmortalen Vollmacht für die Erben ihres verstorbenen Vaters. In dem notariellen Kaufvertrag wurde zugunsten der Käufer eine Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt. Außerdem bevollmächtigten die Verkäufer die Käufer, das Grundstück zur Finanzierung des Kaufpreises mit Grundpfandrechten einschließlich Zinsen und Nebenleistungen in beliebiger Höhe zu belasten. Am selben Tag bestellten die Käufer aufgrund dieser Vollmacht eine Buchgrundschuld und unterwarfen sich als Sicherungsgeber und Darlehensnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Der Notar beantragte daraufhin die Eintragung der Finanzierungsgrundschuld sowie den Rangrücktritt der Auflassungsvormerkung hinter die Grundschuld.

Grundbuchamt verlangt Voreintragung der Erben

Weiterlesen

OLG Zweibrücken: Ex-Partner erwirbt durch Verbleib in gekündigter Wohnung kein Besitzrecht

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 05.08.2026 – 4 U 38/26

Kernaussage

Bleibt der ehemalige nichteheliche Lebensgefährte einer Mieterin nach deren Auszug und Kündigung des Mietvertrags in der Wohnung, entsteht dadurch kein eigenes Besitzrecht gegenüber dem Vermieter. Dies gilt auch dann, wenn der nichteheliche Lebensgefährte die Wohnung weiterhin tatsächlich nutzt. Weder eine stillschweigende Verlängerung des ursprünglichen Mietverhältnisses noch ein neues Mietverhältnis mit dem Vermieter kann allein durch den weiteren Aufenthalt entstehen.

Der Sachverhalt

Die Vermieterin verlangte von dem ehemaligen nichtehelichen Lebensgefährten ihrer Mieterin die Herausgabe der Wohnung sowie Schadensersatz. Die frühere Lebensgefährtin des Beklagten war alleinige Mieterin der Wohnung und hatte den Mietvertrag nach ihrem Auszug gekündigt.

Der Beklagte blieb dennoch in der Wohnung. Er vertrat die Auffassung, weiterhin zum Aufenthalt berechtigt gewesen zu sein. Außerdem hielt er eine ihm gegenüber erklärte Kündigung für unwirksam und verlangte seinerseits Ersatz sämtlicher durch seinen Auszug entstandenen Kosten.

Das Landgericht gab der Vermieterin Recht. Es stellte fest, dass dem Beklagten keinerlei Besitzrecht an der Wohnung zustand. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin nahm der Beklagte sein Rechtsmittel zurück.

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken

Weiterlesen

LG Stuttgart: Bank darf bei konkreten Zweifeln ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen

Quelle: Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2026 – 7 O 240/23

Ausgangslage

Zwei Personen, die sich als gemeinschaftliche Testamentsvollstrecker beriefen, verlangten von einer Bank die Auszahlung von zwei Millionen Euro aus einem Nachlasskonto. Insgesamt befanden sich bei der Bank Nachlassguthaben von mehr als 60 Millionen Euro. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis lag nicht vor. Die Kläger stützten ihre Legitimation auf ein eigenhändiges Testament, die Eröffnungsniederschrift und Erklärungen über die Annahme des Amtes. Die Bank verweigerte die Auszahlung, weil erhebliche Zweifel an der Person der Testamentsvollstrecker, der wirksamen Amtsannahme sowie an Bestand und Umfang der Testamentsvollstreckung bestanden.

Kein genereller Zwang zum Testamentsvollstreckerzeugnis

Das Landgericht stellte klar, dass ein Testamentsvollstrecker sein Amt gegenüber einer Bank grundsätzlich nicht ausschließlich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nachweisen muss. In eindeutig gelagerten Fällen können auch ein eröffnetes Testament und weitere Unterlagen als Legitimationsnachweis ausreichen. Eine Bank darf deshalb nicht unabhängig von den Umständen des Einzelfalls stets ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen.

Bei konkreten Zweifeln darf die Bank die Auszahlung verweigern

Weiterlesen

BGH: Streitwert bei Auflassung eines Nachlassgrundstücks richtet sich nach dem wirtschaftlich streitigen Anteil

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2026 – X ZR 23/25

Ausgangslage

Mehrere Miterben stritten über die Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks. Die Kläger verlangten aufgrund eines Schenkungsvertrags, dass das Grundstück auf sie und einen weiteren Beklagten zu jeweils einem Drittel übertragen wird. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug sechs Millionen Euro. Die Vorinstanzen hatten den Streitwert zunächst auf den vollen Grundstückswert festgesetzt. Der Bundesgerichtshof reduzierte ihn schließlich auf 1,5 Millionen Euro.

Grundsätzlich ist der Grundstückswert maßgeblich

Bei einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Grundpfandrechte oder sonstige Belastungen des Grundstücks mindern diesen Wert grundsätzlich nicht. Im konkreten Fall blieb es deshalb bei einem Ausgangswert von sechs Millionen Euro.

Eigene Erbanteile stehen wirtschaftlich nicht im Streit

Der BGH stellt jedoch klar, dass bei einer Klage von Miterben gegen andere Miterben auf Mitwirkung bei der Auflassung eines Nachlassgrundstücks nicht stets der volle Grundstückswert anzusetzen ist.

Weiterlesen

EUGH stärkt grenzüberschreitende Beweisaufnahme bei Abstammungsverfahren

Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.07.2026 – C-196/24

Ausgangsfall

Eine Person beantragte vor einem italienischen Gericht die gerichtliche Feststellung, dass ein bereits verstorbener Mann ihr Vater sei. Da dessen Leichnam in Frankreich bestattet worden war, ersuchte das italienische Gericht das zuständige französische Gericht nach der Verordnung über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme, den Leichnam zu exhumieren und eine DNA Probe für ein postmortales Abstammungsgutachten zu entnehmen.

Nach französischem Recht ist eine genetische Untersuchung nach dem Tod grundsätzlich unzulässig, wenn die verstorbene Person einer solchen Untersuchung nicht bereits zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt hat. Das französische Gericht wollte deshalb vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob es das italienische Ersuchen wegen dieses nationalen Verbots ablehnen darf.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass das französische Gericht die beantragte Beweisaufnahme nicht allein deshalb verweigern darf, weil das französische materielle Recht eine postmortale genetische Identifizierung ohne vorherige Zustimmung des Verstorbenen verbietet.

Die Verordnung über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme enthält eine abschließende Aufzählung der Gründe, aus denen ein Gericht die Erledigung eines Beweisersuchens ablehnen darf. Ein entgegenstehendes nationales materielles Gesetz gehört nicht zu diesen Ablehnungsgründen.

Weiterlesen

BGH: Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers verjährt bei Geldschenkungen regelmäßig in drei Jahren

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2026 – X ZR 71/25

Ausgangslage

Der Bundesgerichtshof hatte über die Verjährung eines Anspruchs auf Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin zu entscheiden. Der Anspruch war nach § 93 SGB XII auf einen Sozialhilfeträger übergeleitet worden.

Der klagende Landkreis hatte für die spätere Schenkerin Heimkosten übernommen und verlangte für die spätere Schenkerin Heimkosten übernommen und verlangte von deren Tochter als Beschenkter die Erstattung der aufgewendeten Sozialhilfeleistungen.

Der BGH stellte klar, dass auch für einen nach § 93 SGB XII übergeleiteten Anspruch die allgemeinen Verjährungsregeln gelten. Der Sozialhilfeträger muss sich deshalb eine bereits vor der Überleitung in Gang gesetzte Verjährung entgegenhalten lassen.

Schenkung von mehr als 50.000 Euro

Die im Jahr 2020 verstorbene Schenkerin hatte ihrer Tochter im Jahr 2016 Geldbeträge im Gesamtwert von mehr als 50.000 Euro geschenkt.

Seit März 2017 befand sich die Schenkerin dauerhaft in vollstationärer Pflege.

Ab dem 1. Oktober 2018 übernahm der klagende Landkreis die Heimkosten. Insgesamt erbrachte er Sozialhilfeleistungen in Höhe von rund 20.000 Euro.

Die Tochter informierte den Landkreis im März 2020 über die zuvor erhaltenen Schenkungen.

Überleitung des Rückforderungsanspruchs

Weiterlesen

BGH: Miteigentümer muss Nutzungsersatz gegenüber Dritten grundsätzlich für alle Miteigentümer verlangen

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2026 – V ZR 45/25

Der Kläger war hälftiger Miteigentümer eines Grundstücks. Der andere Miteigentümer verstarb 2019 und wurde von einer Erbengemeinschaft beerbt. Die Beklagte gehörte dieser Erbengemeinschaft an und wurde 2021 Eigentümerin des anderen Miteigentumsanteils.

Der Kläger verlangte von ihr rund 125.000 Euro Nutzungsersatz für die Jahre 2011 und 2012. Er machte dabei nur den auf seinen eigenen Miteigentumsanteil entfallenden Betrag geltend. Landgericht und Oberlandesgericht hielten dies für zulässig. Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf.

Ansprüche nach § 1011 BGB nur zugunsten aller Miteigentümer

Nach § 1011 BGB kann ein einzelner Miteigentümer Ansprüche aus dem Eigentum gegen Dritte hinsichtlich der gesamten Sache geltend machen. Dabei handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Prozessstandschaft. Der einzelne Miteigentümer macht nicht nur eigene Rechte, sondern zugleich die Rechte der übrigen Miteigentümer geltend. Dies gilt auch für Nutzungsersatzansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach §§ 987 ff. BGB.

Nutzungsersatz ist rechtlich unteilbar

Weiterlesen

OLG Bamberg: Nachehelicher Altersunterhalt kann trotz zuvor durchgeführtem Versorgungsausgleich geschuldet sein

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 02.07.2026 – 2 UF 231/25 e

Ausgangslage

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte über einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Alters zu entscheiden. Besonderheit des Falls war, dass der Antragsteller erst infolge des Versorgungsausgleichs unterhaltsbedürftig geworden war.

Die Ehe der Beteiligten bestand mehr als 53 Jahre. Die gemeinsame Tochter wurde bereits im Jahr der Eheschließung geboren. Während der Ehe betreute die Antragsgegnerin überwiegend das Kind und führte den Haushalt, während der Antragsteller erwerbstätig war.

Die Ehegatten lebten im Elternhaus der Antragsgegnerin. Dieses wurde ihr während der Ehe zu Alleineigentum übertragen. Seit der Trennung Ende 2021 bewohnt sie die Erdgeschosswohnung allein. Weitere Wohnungen im Obergeschoss und Dachgeschoss vermietete sie zu vergünstigten Konditionen an ihr nahestehende Personen.

Die Scheidung wurde am 2. März 2023 rechtskräftig. Gleichzeitig führte das Familiengericht den Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau durch. Beide Ehegatten hatten zu diesem Zeitpunkt bereits das gesetzliche Rentenalter überschritten.

Unterhalt ab Mai 2023 verlangt

Der Antragsteller verlangte ab Mai 2023 nachehelichen Unterhalt.

Weiterlesen