BGH: Langes Ruhen eines Scheidungsverfahrens lässt den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht entfallen

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2026 – IV ZB 7/25

Kernaussage der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein über viele Jahre ruhendes Scheidungsverfahren nicht automatisch dazu führt, dass der Scheidungsantrag als stillschweigend zurückgenommen gilt. Ebenso wenig ist § 1933 Satz 1 BGB allein wegen eines langen Ruhens des Verfahrens teleologisch zu reduzieren.

Ist ein Scheidungsantrag rechtshängig, hat der Erblasser diesem Antrag wirksam zugestimmt und lagen im Zeitpunkt des Todes die materiellen Scheidungsvoraussetzungen vor, kann das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen sein. Das gilt auch dann, wenn das Scheidungsverfahren 18 Jahre lang nicht weiterbetrieben wurde.

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten darüber, ob das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau nach § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen war.

Die Beteiligte zu 1 war seit 1988 mit dem Erblasser verheiratet. Die Beteiligte zu 2 ist die außerehelich geborene leibliche Tochter des Erblassers. Im Oktober 2000 reichte die Ehefrau beim Amtsgericht Potsdam einen Scheidungsantrag ein. Zugleich beantragte sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs und die Zahlung eines Zugewinnausgleichs.

Im April 2003 fand vor dem Amtsgericht Potsdam eine mündliche Verhandlung statt. Nach dem Sitzungsprotokoll stellte die Ehefrau ihren Scheidungsantrag. Der Erblasser, der zu diesem Zeitpunkt im Termin noch nicht anwaltlich vertreten war, stimmte dem Scheidungsantrag zu. Erst danach erschien seine Verfahrensbevollmächtigte.

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OLG Hamm: Volljähriges Kind muss sich nicht auf fiktive Einkünfte des anderen Elternteils verweisen lassen

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.04.2026 – 4 UF 168/25

Kern der Entscheidung

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind einen leistungsfähigen Elternteil auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann, ohne sich auf mögliche fiktive Einkünfte des anderen Elternteils verweisen lassen zu müssen. Ist der andere Elternteil tatsächlich leistungsunfähig, richtet sich der Unterhaltsanspruch gegen den leistungsfähigen Elternteil allein nach dessen eigener Leistungsfähigkeit.

Außerdem stellte das Gericht klar, dass ein Unterhaltsanspruch nicht ohne Weiteres verwirkt ist, wenn das Kind Unterlagen aus dem Unterhaltsverfahren an Dritte weitergibt. Wer selbst durch vollständige Einstellung der Unterhaltszahlungen gegen Rücksichtnahmepflichten verstößt, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, das Kind habe seinerseits das familiäre Rücksichtnahmegebot verletzt.

Sachverhalt

Die Antragstellerin verlangte von ihrem Vater rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Juli 2025. Sie war im April 2024 volljährig geworden und befand sich bis Ende Juli 2025 noch in allgemeiner Schulausbildung.

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BGH: Auch erweiterter Umgang nahe am Wechselmodell begründet keine anteilige Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25

Kern der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein hauptbetreuender Elternteil auch bei deutlich erweitertem Umgang des anderen Elternteils grundsätzlich nicht anteilig zum Barunterhalt des Kindes herangezogen werden kann. Solange kein paritätisches Wechselmodell vorliegt, bleibt es beim gesetzlichen Leitbild des Residenzmodells: Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung, der andere Elternteil schuldet Barunterhalt.

Gleichzeitig stellt der BGH klar, dass erweiterter Umgang unterhaltsrechtlich nicht folgenlos bleibt. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann entlastet werden, aber nur über zwei begrenzte Mechanismen: eine Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle und einen pauschalen Abzug für bedarfsdeckende Naturalleistungen, regelmäßig in Höhe von 10 Prozent, ausnahmsweise bis höchstens 15 Prozent.

Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft zwei minderjährige Kinder, geboren 2011 und 2013. Ihre Eltern hatten sich im April 2021 getrennt. Der Vater war aus dem gemeinsamen Familienheim ausgezogen. Die Mutter betreute die Kinder überwiegend, der Vater nahm jedoch einen deutlich erweiterten Umgang wahr.

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BGH: Auftrag unter Ehegatten kann in der Trennungsphase trotz früherer gemeinsamer Wirtschaftsführung entstehen

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2026 – XII ZB 247/25

Kernaussage der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen zwischen Ehegatten während der Trennungsphase ein Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB entstehen kann. Zwar begründet die interne Aufgabenverteilung während des ehelichen Zusammenlebens grundsätzlich kein Auftragsverhältnis, wenn ein Ehegatte die Wirtschaftsführung übernimmt. Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Ehe bereits zerrüttet ist und sich die Ehegatten in der Trennungsphase befinden. Dann wirkt das frühere besondere Vertrauensverhältnis nicht ohne Weiteres fort.

Sachverhalt

Die inzwischen geschiedenen Ehegatten stritten über den Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks auf Mauritius. Die Ehefrau stammt aus Mauritius, der Ehemann aus Deutschland. Die beiden hatten sich Anfang der 2000er Jahre auf Mauritius kennengelernt und im März 2010 geheiratet.

Einen Tag vor der Eheschließung schlossen sie einen notariellen Ehevertrag. Darin vereinbarten sie die Anwendung deutschen Ehegüterrechts, Gütertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Bereits vor der Ehe war die Ehefrau Eigentümerin zweier Grundstücke auf Mauritius mit den Bezeichnungen H. und G. geworden. Diese Grundstücke waren mit Mitteln des Ehemanns erworben worden. Nach dem Ehevertrag sollten sie der Absicherung einer möglichen Rückkehr der Ehefrau nach Mauritius und ihrer Altersvorsorge dienen.

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OLG Nürnberg: Hochzeitsgeschenk am Strand begründet Eigentum am Cabriolet

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14.04.2026 – 11 UF 940/25

Kern der Entscheidung

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine getrenntlebende Ehefrau Anspruch auf Herausgabe eines Cabriolets hat, wenn das Fahrzeug ihr im Rahmen der Hochzeit als Geschenk zugewandt wurde. Entscheidend war eine Gesamtschau der Umstände: die symbolische Übergabe der Kfz-Kennzeichen während der Hochzeitszeremonie, die spätere Eintragung der Ehefrau in die Zulassungsbescheinigung Teil II, die Aushändigung eines Fahrzeugschlüssels und die Aussagen von Hochzeitsgästen.

Dass der Ehemann den Zweitschlüssel behielt und laufende Kosten teilweise über seine Firma getragen wurden, änderte daran nichts. Das Gericht sah die Ehefrau als Eigentümerin des Fahrzeugs an.

Sachverhalt

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute und stritten über das Eigentum an einem Cabriolet. Der Ehemann hatte das Fahrzeug kurz vor der Hochzeit auf den Namen seiner Firma erworben. Es sollte zunächst gemeinsam genutzt werden.

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OLG Hamm: Schwere Sexualdelikte gegen das eigene Kind können den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt ausschließen

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.04.2026 – 6 UF 90/25

Kernaussage der Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass sich ein unterhaltspflichtiger Vater gegenüber seinem minderjährigen Kind nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen kann, wenn diese Leistungsunfähigkeit auf einer Haftstrafe wegen schwerer Sexualstraftaten zulasten dieses Kindes und seiner Schwester beruht.

Nach Auffassung des Gerichts kann der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit in einem solchen Fall nach § 242 BGB wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Der Unterhaltsschuldner ist dann unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als verfüge er weiterhin über sein früheres Erwerbseinkommen.

Sachverhalt

Die Antragstellerin wurde im Jahr 2011 geboren. Sie ist die minderjährige Tochter des Antragsgegners und lebt bei ihrer Mutter. Die Ehe der Eltern wurde am 4. Februar 2025 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe stammt außerdem eine inzwischen volljährige Tochter.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 wurde der Vater zur Auskunft über seine Einkünfte und zur Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt erzielte er aus abhängiger Beschäftigung ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.200 Euro. Die minderjährige Tochter erhielt seit Juni 2024 Unterhaltsvorschuss und seit Juli 2024 ergänzende Leistungen nach dem SGB II.

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BGH: Bestellung eines Betreuers ersetzt keine Genehmigung des Scheidungsantrags

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.04.2026 – XII ZB 647/24

Kern der Entscheidung

Der BGH hat entschieden, dass die Einrichtung einer Betreuung für die Vertretung eines geschäftsunfähigen Ehegatten im Scheidungsverfahren nicht automatisch die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Scheidungsantrags enthält. Über diese Genehmigung muss das Betreuungsgericht grundsätzlich gesondert entscheiden.

Fehlt diese Genehmigung, ist der Scheidungsantrag des Betreuers nicht wirksam im Sinne der erbrechtlichen Ausschlussregelung. Der überlebende Ehegatte verliert sein gesetzliches Erbrecht dann nicht nach § 1933 Satz 1 BGB.

Sachverhalt

Der Erblasser war seit Januar 2016 mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Aus erster Ehe hatte er zwei Kinder, die Beteiligten zu 2) und 3). Der Erblasser litt bereits an mittelgradiger Demenz. Im Dezember 2018 brachten ihn seine Kinder in ein Pflegeheim. Seine Ehefrau kehrte in ihr Heimatland Rumänien zurück.

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OLG Frankfurt a.M.: Kein Auskunftsanspruch über die Zahl möglicher Halbgeschwister nach Samenspende

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 01.04.2026 – 17 U 60/24

Kernaussage

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein durch heterologe künstliche Befruchtung gezeugtes Kind nicht ohne Weiteres Auskunft darüber verlangen kann, wie oft der Samen seines biologischen Vaters verwendet wurde, wie viele Kinder hieraus geboren wurden oder wie viele Kinder mit diesem Samen gezeugt werden sollten. Zwar besteht grundsätzlich ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteter Auskunftsanspruch zur eigenen Abstammung. Im konkreten Fall fehlte es aber an einem rechtlich geschützten Bedürfnis für die weitergehenden Informationen. Hinzu kam, dass der beklagte Arzt wegen vernichteter Altakten ohnehin keine verlässliche und vollständige Auskunft mehr hätte erteilen können.

Sachverhalt

Der Beklagte hatte an der Uniklinik Gießen und später in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen durchgeführt. Dabei verwendete er zumindest auch den Samen eines Spenders, der der biologische Vater der Klägerin ist.

Die Klägerin verlangte Auskunft darüber, wie oft die Samenspende ihres biologischen Vaters zur Zeugung im Rahmen heterologer Inseminationen eingesetzt worden war, in wie vielen Fällen es daraus zu Geburten gekommen war und wie viele Kinder mit diesem Samen gezeugt werden sollten.

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OLG Braunschweig: OLG Braunschweig: Verkauf eines Nachlassgrundstücks an den Ehegatten des Testamentsvollstreckers nur mit Zustimmung der Erben

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24.03.2026 – 2 W 37/26

Kernaussage

Veräußert ein Testamentsvollstrecker ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an seinen eigenen Ehegatten, ist die Verfügung nicht schon wegen § 181 BGB unzulässig. Wegen des bestehenden Interessenkonflikts ist sie aber nur wirksam, wenn die Erben zustimmen. Soll die Verfügung im Grundbuch vollzogen werden, muss diese Zustimmung gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden. Außerdem ist die Erbenstellung nach § 35 Abs. 1 GBO durch Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis oder bei öffentlicher Verfügung von Todes wegen durch Testament und Eröffnungsprotokoll zu belegen.

Sachverhalt

Die verstorbene O war als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Der Antragsteller zu 1) war zum Testamentsvollstrecker bestellt worden. In dieser Eigenschaft verkaufte er den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz an seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2). Anschließend beantragten die Beteiligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch.

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OLG Hamm weicht von BGH-Rechtsprechung ab: Geringfügige Anrechte können auch bei gleichartigen Rentenanrechten vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.03.2026 – 13 UF 149/25

Kernaussage der Entscheidung

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein geringfügiges Anrecht im Versorgungsausgleich auch dann nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich ausgeschlossen werden kann, wenn auf beiden Seiten gleichartige Anrechte bestehen. Damit weicht der Senat ausdrücklich von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

Nach Ansicht des OLG Hamm ist § 18 Abs. 2 VersAusglG auch auf gleichartige Anrechte anwendbar. Entscheidend sei, dass der Ausgleichswert des einzelnen Anrechts geringfügig ist. Der Senat stützt seine geänderte Auffassung insbesondere auf einen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 5. Februar 2026, der diese Auslegung künftig ausdrücklich klarstellen soll.

Wegen der Abweichung von der BGH-Rechtsprechung hat das OLG Hamm die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Worum es in dem Verfahren ging

Das Amtsgericht Münster hatte mit Scheidungsverbundbeschluss vom 18. September 2025 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

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