Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.07.2026 – C-196/24
Ausgangsfall
Eine Person beantragte vor einem italienischen Gericht die gerichtliche Feststellung, dass ein bereits verstorbener Mann ihr Vater sei. Da dessen Leichnam in Frankreich bestattet worden war, ersuchte das italienische Gericht das zuständige französische Gericht nach der Verordnung über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme, den Leichnam zu exhumieren und eine DNA Probe für ein postmortales Abstammungsgutachten zu entnehmen.
Nach französischem Recht ist eine genetische Untersuchung nach dem Tod grundsätzlich unzulässig, wenn die verstorbene Person einer solchen Untersuchung nicht bereits zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt hat. Das französische Gericht wollte deshalb vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob es das italienische Ersuchen wegen dieses nationalen Verbots ablehnen darf.
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass das französische Gericht die beantragte Beweisaufnahme nicht allein deshalb verweigern darf, weil das französische materielle Recht eine postmortale genetische Identifizierung ohne vorherige Zustimmung des Verstorbenen verbietet.
Die Verordnung über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme enthält eine abschließende Aufzählung der Gründe, aus denen ein Gericht die Erledigung eines Beweisersuchens ablehnen darf. Ein entgegenstehendes nationales materielles Gesetz gehört nicht zu diesen Ablehnungsgründen.
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