Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Nr. 86/2020 vom 03.12.2020 – BEschluss vom 11.11.2020 – 3 UF 156/20
Ein getrennt lebender Kindesvater ist auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern, mit der eine gesetzliche Verpflichtung der Eltern zum Umgang korrespondiert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Beschwerde eines Kindesvaters zurück, mit der er sich gegen die Verpflichtung wehrte, einmal im Monat tagsüber Umgang mit seinen drei Söhne zu haben.
Aus der Ehe der getrenntlebenden, noch nicht geschiedenen Kindeseltern sind drei Söhne hervorgegangen. Das Sorgerecht steht den Eltern gemeinsam zu. Nach Auszug des Kindesvaters aus der gemeinsamen Wohnung Anfang 2017 fanden nur noch sporadische Umgangskontakte statt. Die Kindesmutter leitete im Herbst 2019 ein Umgangsverfahren ein, da die Kinder den Vater vermissen würden und sich einen regelmäßigen Umgang wünschten. Der Vater verwies darauf, beruflich und privat unter enormen Druck zu stehen. Er habe ein neugeborenes Kind, arbeite bis zu 120 Stunden wöchentlich und schlafe lediglich 3-4 Stunden. Ihm sei derzeit ein Umgang nicht möglich.
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