EUGH stärkt grenzüberschreitende Beweisaufnahme bei Abstammungsverfahren

Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.07.2026 – C-196/24

Ausgangsfall

Eine Person beantragte vor einem italienischen Gericht die gerichtliche Feststellung, dass ein bereits verstorbener Mann ihr Vater sei. Da dessen Leichnam in Frankreich bestattet worden war, ersuchte das italienische Gericht das zuständige französische Gericht nach der Verordnung über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme, den Leichnam zu exhumieren und eine DNA Probe für ein postmortales Abstammungsgutachten zu entnehmen.

Nach französischem Recht ist eine genetische Untersuchung nach dem Tod grundsätzlich unzulässig, wenn die verstorbene Person einer solchen Untersuchung nicht bereits zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt hat. Das französische Gericht wollte deshalb vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob es das italienische Ersuchen wegen dieses nationalen Verbots ablehnen darf.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass das französische Gericht die beantragte Beweisaufnahme nicht allein deshalb verweigern darf, weil das französische materielle Recht eine postmortale genetische Identifizierung ohne vorherige Zustimmung des Verstorbenen verbietet.

Die Verordnung über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme enthält eine abschließende Aufzählung der Gründe, aus denen ein Gericht die Erledigung eines Beweisersuchens ablehnen darf. Ein entgegenstehendes nationales materielles Gesetz gehört nicht zu diesen Ablehnungsgründen.

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BGH zur Pflichtteilsergänzung: Leibrente und Reallast hindern den Fristbeginn (Zehnjahresfrist) nicht

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2026 – IV ZR 141/25

Der Fall

Die Klägerin verlangte von ihrem Bruder Pflichtteilsergänzung nach dem Tod der gemeinsamen Mutter.

Die Erblasserin hatte den Beklagten testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt. Bereits 1996 hatte sie ihm vier Grundstücke schenkweise übertragen. Im Übergabevertrag verpflichtete sich der Beklagte, der Erblasserin monatlich eine Leibrente von 1.500 DM zu zahlen. Zur Sicherung dieses Anspruchs wurde eines der übertragenen Grundstücke mit einer Reallast belastet.

Die Erblasserin starb im Jahr 2012. Im Jahr 2013 wurde auf die weitere Zahlung der Leibrente verzichtet und die Löschung der Reallast bewilligt.

Die Klägerin verlangte im Wege einer Stufenklage zunächst Auskunft über den Wert des belasteten Grundstücks und über den Kapitalwert der Leibrente. Das Landgericht gab der Klage auf dieser ersten Stufe statt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage hinsichtlich dieser Auskunftsansprüche ab.

Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der Grundstücksschenkung

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OLG Zweibrücken: Scheidung hebt erbvertragliche Bindung auf und ermöglicht ein neues Testament

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23.06.2026 – 8 W 12/26

Der Fall

Die Erblasserin verstarb am 06.12.2024. Sie war mit demselben Mann insgesamt dreimal verheiratet. Die dritte Ehe wurde am 27.05.2015 geschlossen und endete durch den Tod des Ehemanns am 17.11.2015.

Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor. Zwei Kinder waren bereits vorverstorben und hinterließen eigene Abkömmlinge. Nur eines der Kinder lebte beim Tod der Erblasserin noch.

Die Eheleute hatten am 02.05.1969 einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben ein. An die Stelle eines vorverstorbenen Kindes sollten dessen Abkömmlinge treten.

Dem überlebenden Ehegatten wurde außerdem das Recht eingeräumt, die Erbquoten unter den Kindern und deren Abkömmlingen nach freiem pflichtgemäßem Ermessen zu verändern. Dieses Änderungsrecht sollte bei einer Wiederverheiratung erlöschen. Eine ausdrückliche Regelung für den Fall einer Scheidung enthielt der Erbvertrag nicht.

Am 24.12.2023 errichtete die Erblasserin ein eigenhändiges Testament, in dem sie ihr gesamtes Vermögen dem noch lebenden Kind zuwandte.

Ein Enkel beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein auf Grundlage des Erbvertrags. Er vertrat die Auffassung, die Erblasserin sei weiterhin an die Schlusserbeneinsetzung gebunden gewesen und bei Errichtung des späteren Testaments testierunfähig gewesen.

Das im Testament als Alleinerbe eingesetzte Kind beantragte dagegen einen Alleinerbschein.

Entscheidung des Nachlassgerichts

Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zunächst zurück. Es ging davon aus, dass der Erbvertrag weiterhin bindend sei.

Nach seiner Auffassung war das Testament von 2023 nicht geeignet, die im Erbvertrag bestimmte Schlusserbfolge zu ändern. Die Erblasserin habe keine ausreichenden Gründe für die Änderung genannt und die betroffenen Interessen nicht hinreichend abgewogen.

Gegen diese Entscheidung legte das im Testament eingesetzte Kind Beschwerde ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

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BGH: Erneute Kindesanhörung bei dauerhaftem Umgangsausschluss zwingend

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2026 – XII ZB 476/25

Ausgangsfall

Die beiden 2008 und 2010 geborenen Kinder leben seit der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2013 bei ihrer Mutter. Zwischen den Eltern wurden zahlreiche Sorge und Umgangsrechtsverfahren geführt.

Mit Beschluss vom 22.03.2024 schloss das Oberlandesgericht den Umgang des Vaters mit dem jüngeren Kind bis zum 31.03.2026 und mit dem älteren Kind bis zu dessen Volljährigkeit am 06.10.2026 aus.

Der Vater beantragte später, diesen Umgangsausschluss abzuändern und eine dem Kindeswohl entsprechende Umgangsregelung zu treffen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren, ohne die Kinder erneut persönlich anzuhören.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Das Beschwerdegericht durfte nicht auf die persönliche Anhörung der Kinder verzichten. In Umgangssachen schreibt § 159 Abs. 1 FamFG grundsätzlich vor, dass das betroffene Kind persönlich anzuhören ist. Diese Pflicht gilt nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG auch im Beschwerdeverfahren.

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BGH: Streit über die betreuungsanteile sorgeberechtigter Eltern ist grundsätzlich im Umgangsverfahren zu klären

Quelle: Beschluss des Budnesgerichtshofs vom 13.05.2026 – XII ZB 404/25

Kernaussage

Streiten gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nur darüber, bei welchem Elternteil das Kind überwiegend lebt oder wie die Betreuungsanteile verteilt werden, ist dies grundsätzlich keine Frage des Sorgerechts. Der Streit ist regelmäßig im Umgangsverfahren zu klären. Eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist dafür nicht erforderlich.

Sachverhalt

Die Eltern des im Februar 2011 geborenen Kindes waren gemeinsam sorgeberechtigt. Nach der Trennung lebte das Kind zunächst überwiegend bei der Mutter. Es gab regelmäßige Umgangskontakte mit dem Vater. Später äußerte das Kind den Wunsch, seinen Lebensmittelpunkt zum Vater zu verlegen. Der Vater beantragte daraufhin, ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

Während des amtsgerichtlichen Verfahrens wechselte das Kind zunächst probeweise in den Haushalt des Vaters. Das Amtsgericht übertrug dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main änderte diese Entscheidung jedoch ab und wies den Antrag des Vaters zurück. Dagegen wandte sich der Vater mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde des Vaters zurück. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts war rechtlich nicht zu beanstanden.

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BGH: Langes Ruhen eines Scheidungsverfahrens lässt den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht entfallen

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2026 – IV ZB 7/25

Kernaussage der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein über viele Jahre ruhendes Scheidungsverfahren nicht automatisch dazu führt, dass der Scheidungsantrag als stillschweigend zurückgenommen gilt. Ebenso wenig ist § 1933 Satz 1 BGB allein wegen eines langen Ruhens des Verfahrens teleologisch zu reduzieren.

Ist ein Scheidungsantrag rechtshängig, hat der Erblasser diesem Antrag wirksam zugestimmt und lagen im Zeitpunkt des Todes die materiellen Scheidungsvoraussetzungen vor, kann das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen sein. Das gilt auch dann, wenn das Scheidungsverfahren 18 Jahre lang nicht weiterbetrieben wurde.

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten darüber, ob das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau nach § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen war.

Die Beteiligte zu 1 war seit 1988 mit dem Erblasser verheiratet. Die Beteiligte zu 2 ist die außerehelich geborene leibliche Tochter des Erblassers. Im Oktober 2000 reichte die Ehefrau beim Amtsgericht Potsdam einen Scheidungsantrag ein. Zugleich beantragte sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs und die Zahlung eines Zugewinnausgleichs.

Im April 2003 fand vor dem Amtsgericht Potsdam eine mündliche Verhandlung statt. Nach dem Sitzungsprotokoll stellte die Ehefrau ihren Scheidungsantrag. Der Erblasser, der zu diesem Zeitpunkt im Termin noch nicht anwaltlich vertreten war, stimmte dem Scheidungsantrag zu. Erst danach erschien seine Verfahrensbevollmächtigte.

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BGH: Keine Anerkennung ausländischer Elternschaftsentscheidung bei Leihmutterschaft ohne genetische Verbindung zu den Wunscheltern

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2026 – XII ZB 220/25 

Kernaussage der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine ausländische Entscheidung regelmäßig nicht in Deutschland anerkannt wird, wenn sie bei einer Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft Wunscheltern zuweist, die genetisch nicht mit dem Kind verwandt sind. In solchen Fällen verstößt die Anerkennung gegen den deutschen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Die rechtliche Elternstellung kann dann nicht unmittelbar über die ausländische Entscheidung begründet werden, sondern muss über eine Adoption hergestellt werden.

Sachverhalt

Eine ledige deutsche Staatsangehörige beantragte die Nachbeurkundung der Geburt eines Kindes, das im November 2020 in Mexiko-Stadt geboren worden war. In der vorgelegten mexikanischen Geburtsurkunde war sie als Mutter eingetragen; ein Vater war nicht genannt. Das deutsche Standesamt übernahm diese Angaben zunächst in das Geburtenregister.

Später wurde bekannt, dass das Kind nicht von der deutschen Antragstellerin geboren worden war, sondern von einer mexikanischen Leihmutter. Das Kind war unter Verwendung anonym gespendeter Ei- und Samenzellen in vitro gezeugt worden. Eine genetische Verbindung zur deutschen Wunschmutter bestand daher nicht. Die Antragstellerin berief sich auf eine Entscheidung des Tribunal Superior de Justicia de la Ciudad de México aus Juni 2021, durch die sie zur „legitimen“ Mutter des Kindes erklärt worden sei.

Das Amtsgericht wies das Standesamt an, den Registereintrag zu berichtigen und die namentlich bekannte Leihmutter als Mutter einzutragen. Das Oberlandesgericht Dresden hob diese Entscheidung auf und wollte es bei der Eintragung der Wunschmutter belassen. Dagegen wandte sich die Standesamtsaufsicht mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

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OLG Hamm: Volljähriges Kind muss sich nicht auf fiktive Einkünfte des anderen Elternteils verweisen lassen

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.04.2026 – 4 UF 168/25

Kern der Entscheidung

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind einen leistungsfähigen Elternteil auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann, ohne sich auf mögliche fiktive Einkünfte des anderen Elternteils verweisen lassen zu müssen. Ist der andere Elternteil tatsächlich leistungsunfähig, richtet sich der Unterhaltsanspruch gegen den leistungsfähigen Elternteil allein nach dessen eigener Leistungsfähigkeit.

Außerdem stellte das Gericht klar, dass ein Unterhaltsanspruch nicht ohne Weiteres verwirkt ist, wenn das Kind Unterlagen aus dem Unterhaltsverfahren an Dritte weitergibt. Wer selbst durch vollständige Einstellung der Unterhaltszahlungen gegen Rücksichtnahmepflichten verstößt, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, das Kind habe seinerseits das familiäre Rücksichtnahmegebot verletzt.

Sachverhalt

Die Antragstellerin verlangte von ihrem Vater rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Juli 2025. Sie war im April 2024 volljährig geworden und befand sich bis Ende Juli 2025 noch in allgemeiner Schulausbildung.

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BGH: Auch erweiterter Umgang nahe am Wechselmodell begründet keine anteilige Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25

Kern der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein hauptbetreuender Elternteil auch bei deutlich erweitertem Umgang des anderen Elternteils grundsätzlich nicht anteilig zum Barunterhalt des Kindes herangezogen werden kann. Solange kein paritätisches Wechselmodell vorliegt, bleibt es beim gesetzlichen Leitbild des Residenzmodells: Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung, der andere Elternteil schuldet Barunterhalt.

Gleichzeitig stellt der BGH klar, dass erweiterter Umgang unterhaltsrechtlich nicht folgenlos bleibt. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann entlastet werden, aber nur über zwei begrenzte Mechanismen: eine Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle und einen pauschalen Abzug für bedarfsdeckende Naturalleistungen, regelmäßig in Höhe von 10 Prozent, ausnahmsweise bis höchstens 15 Prozent.

Sachverhalt

Die Entscheidung betrifft zwei minderjährige Kinder, geboren 2011 und 2013. Ihre Eltern hatten sich im April 2021 getrennt. Der Vater war aus dem gemeinsamen Familienheim ausgezogen. Die Mutter betreute die Kinder überwiegend, der Vater nahm jedoch einen deutlich erweiterten Umgang wahr.

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BGH: Auftrag unter Ehegatten kann in der Trennungsphase trotz früherer gemeinsamer Wirtschaftsführung entstehen

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2026 – XII ZB 247/25

Kernaussage der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen zwischen Ehegatten während der Trennungsphase ein Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB entstehen kann. Zwar begründet die interne Aufgabenverteilung während des ehelichen Zusammenlebens grundsätzlich kein Auftragsverhältnis, wenn ein Ehegatte die Wirtschaftsführung übernimmt. Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Ehe bereits zerrüttet ist und sich die Ehegatten in der Trennungsphase befinden. Dann wirkt das frühere besondere Vertrauensverhältnis nicht ohne Weiteres fort.

Sachverhalt

Die inzwischen geschiedenen Ehegatten stritten über den Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks auf Mauritius. Die Ehefrau stammt aus Mauritius, der Ehemann aus Deutschland. Die beiden hatten sich Anfang der 2000er Jahre auf Mauritius kennengelernt und im März 2010 geheiratet.

Einen Tag vor der Eheschließung schlossen sie einen notariellen Ehevertrag. Darin vereinbarten sie die Anwendung deutschen Ehegüterrechts, Gütertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Bereits vor der Ehe war die Ehefrau Eigentümerin zweier Grundstücke auf Mauritius mit den Bezeichnungen H. und G. geworden. Diese Grundstücke waren mit Mitteln des Ehemanns erworben worden. Nach dem Ehevertrag sollten sie der Absicherung einer möglichen Rückkehr der Ehefrau nach Mauritius und ihrer Altersvorsorge dienen.

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