Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 01.04.2026 – 17 U 60/24
Kernaussage
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein durch heterologe künstliche Befruchtung gezeugtes Kind nicht ohne Weiteres Auskunft darüber verlangen kann, wie oft der Samen seines biologischen Vaters verwendet wurde, wie viele Kinder hieraus geboren wurden oder wie viele Kinder mit diesem Samen gezeugt werden sollten. Zwar besteht grundsätzlich ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteter Auskunftsanspruch zur eigenen Abstammung. Im konkreten Fall fehlte es aber an einem rechtlich geschützten Bedürfnis für die weitergehenden Informationen. Hinzu kam, dass der beklagte Arzt wegen vernichteter Altakten ohnehin keine verlässliche und vollständige Auskunft mehr hätte erteilen können.
Sachverhalt
Der Beklagte hatte an der Uniklinik Gießen und später in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen durchgeführt. Dabei verwendete er zumindest auch den Samen eines Spenders, der der biologische Vater der Klägerin ist.
Die Klägerin verlangte Auskunft darüber, wie oft die Samenspende ihres biologischen Vaters zur Zeugung im Rahmen heterologer Inseminationen eingesetzt worden war, in wie vielen Fällen es daraus zu Geburten gekommen war und wie viele Kinder mit diesem Samen gezeugt werden sollten.
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