BGH: BGH stärkt beiderseitige Unterhaltsansprüche im paritätischen Wechselmodell bei nichtverheirateten Eltern

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.03.2026 – XII ZB 227/25

Kern der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei nicht verheirateten Eltern, die ihr Kind im paritätischen Wechselmodell betreuen, grundsätzlich beide Elternteile einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB haben können. Zugleich trifft beide Elternteile grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit in Höhe von 50 Prozent einer vollschichtigen Beschäftigung.

Der Anspruch nach § 1615 l BGB dient nicht der Sicherung eines gemeinsamen ehelichen Lebensstandards, sondern dem Ausgleich betreuungsbedingter Erwerbseinbußen. Maßgeblich ist daher, welches Einkommen der jeweilige Elternteil ohne die Betreuung des Kindes erzielen könnte und in welchem Umfang dieses Einkommen wegen der Betreuung wegfällt.

Sachverhalt

Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und haben ein im November 2021 geborenes Kind. Nach ihrer Trennung Mitte 2023 betreuen sie das Kind im paritätischen Wechselmodell. Bis Dezember 2023 wurde das Kind vormittags von einer Tagesmutter betreut. Seit Januar 2024 besucht es eine Kindertagesstätte mit flexiblen Betreuungszeiten von 7 Uhr bis 16 Uhr.

Die Mutter verlangte vom Vater Unterhalt für den Zeitraum von September 2023 bis Juli 2024. Der Vater war in Vollzeit tätig und erzielte ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von rund 4.200 Euro. Die Mutter arbeitete als Lehrerin in Teilzeit mit 20 von 27 Wochenstunden. Vor der Geburt hatte sie in Vollzeit monatlich rund 3.600 Euro netto verdient. In Teilzeit erzielte sie bis Dezember 2023 rund 2.900 Euro netto, ab Januar 2024 rund 3.100 Euro netto. Zusätzlich hatte sie jährliche Nettoeinkünfte von rund 5.200 Euro aus einer Nebentätigkeit als Dozentin. Für ihre private Krankenversicherung zahlte sie monatlich rund 330 Euro.

Das Amtsgericht sprach der Mutter für September 2023 bis Januar 2024 rund 1.300 Euro zu. Das Oberlandesgericht erhöhte den Betrag auf rund 2.900 Euro für September 2023 bis Juli 2024. Der Vater legte Rechtsbeschwerde ein. Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Rechtlicher Ausgangspunkt

§ 1615 l BGB ist nach seinem Wortlaut vor allem auf das Residenzmodell zugeschnitten. Dieses Modell geht davon aus, dass ein Elternteil das Kind im Wesentlichen allein betreut und deshalb in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist.

Für das paritätische Wechselmodell enthält die Vorschrift keine ausdrückliche Regelung. Der BGH überträgt jedoch die Grundgedanken der Norm auf diese Betreuungsform. Wenn beide Elternteile das Kind hälftig betreuen, kann von beiden auch nur hälftig erwartet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Erwerbsobliegenheit bei hälftiger Betreuung

Nach Auffassung des BGH besteht im paritätischen Wechselmodell für jeden Elternteil grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit in Höhe von 50 Prozent einer Vollzeittätigkeit. Nur Erwerbstätigkeit, die darüber hinausgeht, ist überobligatorisch.

Eine vollständige Befreiung beider Elternteile von der Erwerbsobliegenheit lehnt der BGH ab. Würde man beide Elternteile vollständig von der Pflicht zur Erwerbstätigkeit entbinden, entfiele ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage. Das stünde dem Zweck entgegen, durch die Betreuung eine verlässliche Versorgung des Kindes sicherzustellen.

Beiderseitige Unterhaltsansprüche

Da beide Elternteile im paritätischen Wechselmodell betreuungsbedingt in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sein können, können sich auch auf beiden Seiten Unterhaltsansprüche ergeben. Die Eltern stehen sich daher grundsätzlich wechselseitig als mögliche Anspruchsinhaber nach § 1615 l BGB gegenüber.

Der Unterhaltsbedarf wird für jeden Elternteil gesondert danach bestimmt, welches Einkommen er wegen der Betreuung nicht mehr oder nicht mehr vollständig erzielen kann. Entscheidend ist also die konkrete betreuungsbedingte Erwerbseinbuße.

Abgrenzung zum Ehegattenunterhalt

Der BGH grenzt den Anspruch nach § 1615 l BGB ausdrücklich vom Betreuungsunterhalt geschiedener Ehegatten nach § 1570 BGB ab. Beim Ehegattenunterhalt geht es um die ehelichen Lebensverhältnisse und damit grundsätzlich um die Wahrung des ehelichen Lebensstandards.

Bei § 1615 l BGB steht dagegen die eigene Lebensstellung des betreuenden Elternteils im Mittelpunkt. Maßgeblich sind die Einkünfte, die dieser Elternteil ohne Geburt und Betreuung des Kindes erzielt hätte. Dazu können auch absehbare Gehaltssteigerungen gehören.

Halbteilungsgrundsatz als Begrenzung

Der Unterhaltsbedarf wird durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt. Dem unterhaltsberechtigten Elternteil darf aus eigenem Einkommen und Unterhaltsleistungen nicht mehr verbleiben als dem unterhaltspflichtigen Elternteil.

Diese Kontrollüberlegung führt im Ergebnis dazu, dass eine Zahlungspflicht regelmäßig nur zulasten des Elternteils mit dem höheren unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen entstehen kann. Dennoch kann auch dieser Elternteil selbst betreuungsbedingt erhebliche Einbußen haben. Deshalb müssen die jeweiligen betreuungsbedingten Einkommensverluste beider Elternteile berücksichtigt und miteinander verrechnet werden.

Überobligatorische Einkünfte

Besondere Bedeutung hat die Frage, ob Einkünfte aus einer Tätigkeit anzurechnen sind, die über die geschuldete Erwerbsobliegenheit hinausgeht. Im paritätischen Wechselmodell ist grundsätzlich nur eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 Prozent einer Vollzeittätigkeit geschuldet. Alles, was darüber hinausgeht, kann überobligatorisch sein.

Ob solche überobligatorischen Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden, lässt sich nicht pauschal entscheiden. Der BGH verweist insoweit auf die entsprechende Anwendung von § 1577 Abs. 2 BGB. Danach kommt es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung stellt klar, dass das paritätische Wechselmodell unterhaltsrechtlich nicht wie das klassische Residenzmodell behandelt werden kann. Beide Elternteile leisten Betreuung und beide können dadurch Erwerbseinbußen erleiden. Deshalb darf der Unterhalt nicht allein aus der Perspektive eines betreuenden und eines zahlenden Elternteils berechnet werden.

Für die Praxis bedeutet das: Bei nicht verheirateten Eltern im paritätischen Wechselmodell ist genau zu prüfen, welche Einkünfte jeder Elternteil ohne die Betreuung erzielen könnte, welche Einbußen tatsächlich betreuungsbedingt sind, welches Einkommen unterhaltsrechtlich anzurechnen ist und ob überobligatorische Einkünfte ganz, teilweise oder gar nicht berücksichtigt werden. Eine schematische Berechnung verbietet sich.