OLG München: Keine Anerkennung ausländischer Scheidung bei bereits früher rechtshängigem deutschem Verfahren

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 03.09.2025 – 34 Wx 183/25e

Sachverhalt
Ein Ehepaar (Heirat 1980 in der Türkei) war teils türkisch, teils deutsch. Ende November 2011 beantragte der Ehemann die Scheidung beim AG Ingolstadt. Am 13.1.2012 beantragten beide Eheleute zusätzlich die Scheidung vor dem AG Ereğli (Türkei), das noch am selben Tag die Ehe schied. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. 2024 beantragte die Tochter die Anerkennung der türkischen Scheidung. Der Präsident des OLG München lehnte ab, das OLG bestätigte.

Rechtliche Würdigung

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OLG Celle: Auszahlung des anteiligen Kindergeldes für im Wechselmodell betreute Kinder

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 19.08.2025 – 17 UF 52/25

Sachverhalt:
Die getrenntlebenden Eltern dreier Kinder praktizierten für zwei Söhne zeitweise ein Wechselmodell, während die Tochter dauerhaft bei der Mutter lebte. Die Mutter bezog das gesamte Kindergeld. Der Vater verlangte von ihr die Auszahlung eines Viertels des Kindergeldes für die im Wechselmodell betreuten Kinder. Er hatte die Mutter am 31.3.2020 zur Auskunft über ihr Einkommen im Hinblick auf künftigen Kindesunterhalt aufgefordert. Das Familiengericht wies den Antrag ab, das OLG gab ihm weitgehend statt.

Entscheidung:
Das OLG Celle verpflichtete die Mutter, an den Vater 1.736 € zu zahlen. Der nicht kindergeldbeziehende Elternteil kann im Wechselmodell ein Viertel des Kindergeldes auch ohne konkreten Vortrag zu einem Unterhaltsanspruch des Kindes vom anderen Elternteil verlangen.

Begründung:

Kindergeldausgleich im Wechselmodell:
Im echten Wechselmodell (annähernd hälftige Betreuung) steht jedem Elternteil grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes zu. Erhält ein Elternteil das gesamte Kindergeld, kann der andere den ihm zustehenden Anteil einklagen. Der Ausgleichsanspruch besteht unabhängig davon, ob ein Unterhaltsanspruch des Kindes geltend gemacht wird. Auch Sonderzahlungen wie pandemiebedingte Kinderboni sind unterhaltsrechtlich wie Kindergeld zu behandeln.

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OLG Hamm: Ausgezahlte betriebliche Altersversorgung bleibt beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichs Hamm vom 07.08.2025 – 13 UF 76/25

Sachverhalt:
Die Ehegatten waren seit 1997 verheiratet. Im Scheidungsverfahren ordnete das Amtsgericht Münster am 12.5.2025 eine interne Teilung eines betrieblichen Versorgungsanrechts des Ehemannes bei der T.-Versorgung zugunsten der Ehefrau an. Das Anrecht stammte aus einer Kapitallebensversicherung, die zum 1.2.2025 — also nach Ende der Ehezeit (31.10.2024), aber vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung — fällig wurde und vollständig an den Ehemann ausgezahlt wurde. Die T.-Versorgung legte Beschwerde ein, da das Anrecht im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr existierte. Das OLG gab der Beschwerde statt.

Entscheidung:
Das OLG Hamm entschied, dass kein Wertausgleich im Versorgungsausgleich stattfinden kann, weil das betriebliche Anrecht bei Entscheidung nicht mehr bestand.

Begründung:
Nach § 5 Abs. 2 VersAusglG fallen grundsätzlich alle während der Ehezeit bestehenden Anrechte in den Versorgungsausgleich. Voraussetzung ist jedoch, dass das Anrecht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch existiert. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung (u.a. XII ZB 450/13; XII ZB 22/13; XII ZB 325/11) können nur tatsächlich noch bestehende Versorgungsanrechte geteilt werden.
Da die Kapitallebensversicherung zwischen Ehezeitende und Entscheidung planmäßig ablief und an den Ehemann vollständig ausgezahlt wurde, bestand beim Versorgungsträger kein teilbares Anrecht mehr. Eine interne Teilung war daher rechtlich ausgeschlossen.

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OLG Frankfurt a.M.: Bei wem soll das Kind überwiegend leben? Umgangsregelung hat Vorrang vor einem Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 31.07.2025 – 6 UF 134/25

Das OLG Frankfurt entschied, dass bei einem Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über den überwiegenden Aufenthalt des Kindes keine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erforderlich ist. Stattdessen ist der Konflikt durch eine umgangsrechtliche Regelung gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB zu lösen.

Im konkreten Fall stritten Mutter und Vater eines 14-jährigen Sohnes darüber, bei wem dieser hauptsächlich leben sollte. Das Amtsgericht hatte dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, weil das Kind bei ihm leben wollte und die Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt erschien. Das OLG hob diese Entscheidung jedoch auf: Der Streit betreffe allein die Aufteilung der Betreuungszeiten, nicht das elterliche Sorgerecht selbst.

Nach Auffassung des Senats besteht kein Regelungsbedarf für eine sorgerechtliche Übertragung, wenn es nur um die tatsächliche Betreuung geht. Ein solcher Eingriff wäre unverhältnismäßig, da er einem Elternteil mehr rechtliche Macht verleiht, als für die praktische Regelung nötig ist. Die Umgangsregelung könne die Situation vollständig erfassen, ohne in das Sorgerecht einzugreifen.

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BFH: Keine neue Zinsfestsetzung nach Übergang von der Zusammen- zur Einzelveranlagung

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.07.2025 – X R 11/23

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass beim Wechsel von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung von Ehegatten keine neue Zinsfestsetzung erforderlich ist. Der Antrag auf Änderung der Veranlagungsform gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, sodass die speziellen Zinsregelungen des § 233a Abs. 2a und 7 AO Anwendung finden.

Das bedeutet: Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist (§ 233a Abs. 2a AO). Für die Berechnung sind Teil-Unterschiedsbeträge zu bilden, für die jeweils getrennt Zinsen anfallen (§ 233a Abs. 7 AO).

Im Streitfall blieb eine bereits auf Grundlage eines Zusammenveranlagungsbescheids festgesetzte Nachzahlungszinsfestsetzung trotz späterer Einzelveranlagungen unverändert gegenüber beiden Ehegatten bestehen – selbst wenn die Einkünfte vollständig nur einem Ehegatten zuzurechnen waren. Der BFH sah darin keine Rechtswidrigkeit, da das Gesetz ausdrücklich festlegt, dass bereits festgesetzte Zinsen nicht rückwirkend verändert werden (§ 233a Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 AO).

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BGH: Kein jederzeitiges Kündigungsrecht bei Online-Partnervermittlungsportalen

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2025 – III ZR 388/23

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei Online-Partnervermittlungsportalen kein jederzeitiges Kündigungsrecht gemäß § 627 Abs. 1 BGB besteht, da keine besonders persönliche Beziehung zwischen den Vertragsparteien vorliegt.

Kernaussagen des Urteils:

1. Kein § 627 BGB bei Online-Partnervermittlungen

  • Das gesetzliche Sonderkündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB setzt eine besonders persönliche Vertrauensbeziehung zwischen den Parteien voraus.
  • Bei vollautomatisierter Online-Partnervermittlung, deren Hauptleistung im Bereitstellen einer Datenbank besteht, fehlt es an diesem persönlichen Element.
  • Daher kein jederzeitiges Kündigungsrecht durch Kunden.

2. Prüfung von Vertragsverlängerungsklauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

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BGH: Tilgungszahlungen eines Ehegatten auf gemeinsamen Hauskredit in der Insolvenz anfechtbar – Zinsen nur bei Unterhalt geschützt

Quelle: Beschluss des bundesgerichtshofs vom 10.07.2025 – IX ZR 108/24

Sachverhalt
Ein selbständig tätiger Ehemann (später insolvent) finanzierte gemeinsam mit seiner Frau ein hälftiges Miteigentumsgrundstück samt Eigenheim über ein Bankdarlehen. Vereinbart war, dass ausschließlich er die monatlichen Darlehensraten zahlt. Zwischen 2016 und 2019 beglich er rund 24.000 €, davon 6.000 € Zinsen und 18.000 € Tilgung. Nach Insolvenzeröffnung verlangte der Insolvenzverwalter von der Ehefrau die Hälfte dieser Zahlungen zurück, da sie durch die Tilgung lastenfreies Eigentum erlangt habe.

Entscheidung von LG, OLG und BGH

  • LG: Klageabweisung.
  • OLG: Teilweise Verurteilung der Ehefrau zur Zahlung von ca. 9.000 €.
  • BGH: Bestätigung der OLG-Entscheidung; Revisionen beider Seiten erfolglos.

Rechtliche Würdigung

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OLG Zweibrücken: Pflichtteilsforderung führt zum Erbverlust – OLG Zweibrücken bestätigt Wirksamkeit einer Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts vom 09.07.2025 – 8 W 56/24

Sachverhalt:

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Geschwister und Kinder der Erblasserin und ihres 2017 verstorbenen Ehemannes. Die Eheleute hatten 2012 ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben bestimmten. Enthalten war zudem eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel: Wenn eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden entgegen dem Willen des Überlebenden einen Pflichtteil geltend macht und erhält, ist es für beide Erbfälle von der Erbfolge ausgeschlossen.

Nach dem Tod des Vaters verlangte Beteiligte zu 1) mit Anwaltsschreiben Auskunft zum Nachlass und machte ihren Pflichtteil geltend, was zur Auszahlung führte. Nach dem Tod der Mutter beantragte der Beteiligte zu 2) einen Erbschein als Alleinerbe unter Berufung auf den Erbfolgeausschluss seiner Schwester aufgrund der Strafklausel. Diese wehrte sich mit dem Argument, die Geltendmachung des Pflichtteils sei nicht „gegen den Willen“ der Mutter erfolgt, da sie keine Ablehnung geäußert habe.

Entscheidung:

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LG Ellwangen: Familieninterne Generalvollmacht verpflichtet Miterben zur umfassenden Auskunft und Rechnungslegung

Quelle: Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 31.07.2025 – 3 O 284/24

Kernaussage

  • Eine notarielle Vorsorge- und Generalvollmacht begründet regelmäßig ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB).
  • Der Bevollmächtigte schuldet daher Auskunft und Rechnungslegung nach § 666 BGB; nach dem Erbfall können die Miterben den Anspruch über § 1922 Abs. 1 BGB geltend machen.
  • Der Anspruch verlangt eine geordnete, nachvollziehbare Aufstellung (Einnahmen/Ausgaben) plus Belege; bloße Schreiben reichen nicht.
  • Unerheblich ist, dass der Erblasser zu Lebzeiten keine Rechenschaft verlangte.

Sachverhalt

  • M1 und M2 sind Geschwister und Miterben ihres im August 2023 verstorbenen Vaters.
  • Der Vater erteilte M2 am 06.12.2017 notariell eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht:
    • „ohne Ausnahme“ für alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenshandlungen und Rechtshandlungen
    • insbesondere Vermögensverwaltung und Verfügungen über Vermögensgegenstände
    • Fortgeltung über den Tod hinaus; Hinweis auf besonderes Vertrauensverhältnis
  • Testament vom 23.01.2020: sechs Kinder als Miterben zu je 1/6; Testamentsvollstreckung; M2 als Testamentsvollstrecker (Amt übernommen).
  • M2 hob vom 03.07.2021 bis 18.01.2023 insgesamt 25.105 € vom Konto des Erblassers ab.
  • Die übrigen Erben verlangten Auskunft/Rechenschaft zu lebzeitigen und postmortalen Geschäften; M2 antwortete mit vier Schreiben.
  • Die Klägerin hielt dies für unzureichend und verlangte:
    • Auskunft über alle Verfügungen vom 01.07.2021 bis 18.01.2023
    • Aufstellung nach Einnahmen und Ausgaben
    • Vorlage sämtlicher Rechnungen/Belege
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BGH: Wirksamkeit einer Zuwendung von Todes wegen an einen den Erblasser behandelnden Arzt

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2025 – IV ZR 93/24

Kernaussage:

Eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des behandelnden Arztes ist nicht allein deshalb unwirksam, weil sie gegen das berufsrechtliche Zuwendungsverbot nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä verstößt. Dieses Verbot wirkt nur berufsrechtlich und berührt nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit testamentarischer Verfügungen.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser hatte 2016 einen Erbvertrag mit seinem Hausarzt und weiteren Personen abgeschlossen: Der Arzt sollte ärztliche und betreuende Leistungen erbringen und im Gegenzug nach dem Tod des Erblassers ein Grundstück als Vermächtnis erhalten.
  • Nach dem Tod des Erblassers 2018 nahm eine weitere Erbin (die Beklagte) den Nachlass in Besitz.
  • 2019 wurde über das Vermögen des Arztes das Insolvenzverfahren eröffnet.
  • Der Insolvenzverwalter (Kläger) forderte das Grundstück vom Nachlass zur Insolvenzmasse zurück, gestützt auf eine Unwirksamkeit des Vermächtnisses wegen Verstoßes gegen § 32 BO-Ä.

Vorinstanzen:

  • LG & OLG: Vermächtnis sei nach §§ 134, 2171 BGB nichtig, da gegen das standesrechtliche Zuwendungsverbot verstoßen worden sei.
  • BGH: hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück.

Begründung des BGH:

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