Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 02.09.2026 (Urteil vom 23.01.2026 – 13 K 1645/24)
Kernaussage
Kindergeld kann auch von einer Mutter zurückgefordert werden, die von ihrem volljährigen Kind nicht darüber informiert wurde, dass dieses die Suche nach einem Studien- oder Ausbildungsplatz abgebrochen hat.
Der Sachverhalt
Die Klägerin beantragte ab August 2022 Kindergeld für ihre volljährige Tochter. Sie gab an, dass ihre Tochter nach Beendigung des laufenden Schuljahres einen Studienplatz suche, bislang jedoch keinen erhalten habe. Die Familienkasse setzte daraufhin Kindergeld ab August 2022 in gesetzlicher Höhe fest.
Später teilte die Klägerin der Familienkasse mit, dass sie ab Januar 2024 kein Kindergeld mehr beantragen wolle. Das für Januar 2024 noch ausgezahlte Kindergeld habe sie an ihre Tochter weitergeleitet. Zu dieser habe sie keinen Kontakt mehr und könne deshalb auch keine weiteren Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweisen.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum August 2022 bis Januar 2024 auf und forderte von der Klägerin 4.345 Euro zurück.
Im Klageverfahren sagte die Tochter als Zeugin aus. Sie erklärte, sich nach dem Abitur zunächst erfolglos um einen Studienplatz bemüht zu haben. Nach ihrem familiär bedingten Auszug habe sie aus finanziellen Gründen in Vollzeit gearbeitet. Erst Anfang 2025 habe sie sich erneut um einen Studienplatz beworben. Die Familienkasse erkannte daraufhin den Kindergeldanspruch für den Zeitraum August bis Oktober 2022 an. Insoweit erledigte sich der Rechtsstreit.
Die Klage richtete sich anschließend noch gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung für den Zeitraum November 2022 bis Januar 2024.
Die Entscheidung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab.
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