Archiv der Kategorie: Rechtsprechung

OLG Frankfurt a.M.: Kein Auskunftsanspruch über die Zahl möglicher Halbgeschwister nach Samenspende

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 01.04.2026 – 17 U 60/24

Kernaussage

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein durch heterologe künstliche Befruchtung gezeugtes Kind nicht ohne Weiteres Auskunft darüber verlangen kann, wie oft der Samen seines biologischen Vaters verwendet wurde, wie viele Kinder hieraus geboren wurden oder wie viele Kinder mit diesem Samen gezeugt werden sollten. Zwar besteht grundsätzlich ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteter Auskunftsanspruch zur eigenen Abstammung. Im konkreten Fall fehlte es aber an einem rechtlich geschützten Bedürfnis für die weitergehenden Informationen. Hinzu kam, dass der beklagte Arzt wegen vernichteter Altakten ohnehin keine verlässliche und vollständige Auskunft mehr hätte erteilen können.

Sachverhalt

Der Beklagte hatte an der Uniklinik Gießen und später in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen durchgeführt. Dabei verwendete er zumindest auch den Samen eines Spenders, der der biologische Vater der Klägerin ist.

Die Klägerin verlangte Auskunft darüber, wie oft die Samenspende ihres biologischen Vaters zur Zeugung im Rahmen heterologer Inseminationen eingesetzt worden war, in wie vielen Fällen es daraus zu Geburten gekommen war und wie viele Kinder mit diesem Samen gezeugt werden sollten.

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OLG Braunschweig: OLG Braunschweig: Verkauf eines Nachlassgrundstücks an den Ehegatten des Testamentsvollstreckers nur mit Zustimmung der Erben

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24.03.2026 – 2 W 37/26

Kernaussage

Veräußert ein Testamentsvollstrecker ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an seinen eigenen Ehegatten, ist die Verfügung nicht schon wegen § 181 BGB unzulässig. Wegen des bestehenden Interessenkonflikts ist sie aber nur wirksam, wenn die Erben zustimmen. Soll die Verfügung im Grundbuch vollzogen werden, muss diese Zustimmung gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden. Außerdem ist die Erbenstellung nach § 35 Abs. 1 GBO durch Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis oder bei öffentlicher Verfügung von Todes wegen durch Testament und Eröffnungsprotokoll zu belegen.

Sachverhalt

Die verstorbene O war als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Der Antragsteller zu 1) war zum Testamentsvollstrecker bestellt worden. In dieser Eigenschaft verkaufte er den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz an seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2). Anschließend beantragten die Beteiligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch.

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BFH: Abfindung für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 12.03.2026 – Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23

Der BFH hat entschieden, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Das gilt auch dann, wenn die Abfindung nicht in einer Summe, sondern in mehreren Raten gezahlt wird.Die Entscheidung ist für die vorweggenommene Erbfolge von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie schafft Klarheit für Gestaltungen, in denen Kinder gegen Zahlung einer Abfindung zu Lebzeiten der Eltern auf Pflichtteilsrechte verzichten.

Sachverhalt

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eltern der Klägerin hatten bereits im Jahr 2002 und erneut im Juli 2014 Vermögen auf den Bruder der Klägerin übertragen. Dabei handelte es sich um Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Im notariellen Übergabevertrag aus Juli 2014 verpflichtete sich der Bruder gegenüber den Eltern, an die Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses Gleichstellungsgeld war in zwei unverzinslichen Raten zu leisten:
– die erste Rate am 30.12.2014
– die zweite Rate am 30.12.2015

Im Gegenzug verzichtete die Klägerin gegenüber ihren Eltern notariell auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich des im Jahr 2002 und 2014 auf den Bruder übertragenen Vermögens. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab. Sie übernahmen dabei keine Haftung für die Erfüllung dieser Forderung.

Auffassung des Finanzamts

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BGH: Beschwerdewert bei eidesstattlicher Versicherung im Zugewinnausgleich

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2026 – XII ZB 551/24

In Zugewinnausgleichsverfahren wird zur Sicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit erteilter Auskünfte nicht selten die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, wie der Wert der Beschwer zu bemessen ist, wenn sich ein Beteiligter gegen eine solche Verpflichtung mit der Beschwerde wendet.

Im entschiedenen Fall waren getrenntlebende Ehegatten in einem Scheidungsverbundverfahren u.a. über güterrechtliche Ansprüche (Zugewinn) beteiligt. Der Antragsteller hatte eine Auskunft zu Anfangs- und Endvermögen vorgelegt, dabei jedoch einen möglichen Anspruch gegen seine Mutter nicht aufgeführt, der aus zwei notariellen Verträgen (09.11.2005 und 14.10.2021) hergeleitet werden konnte. Das Amtsgericht verpflichtete ihn daraufhin per Teilbeschluss, über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Gegen diese Verpflichtung legte der Antragsteller Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht verwarf das Rechtsmittel jedoch als unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei. Die Rechtsbeschwerde blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Der BGH bestätigt: Der Beschwerdewert bei einer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach denselben Grundsätzen wie bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Maßgeblich ist das Interesse des Rechtsmittelführers, die Handlung nicht vornehmen zu müssen. Bewertet wird hierfür insbesondere der Zeit- und Kostenaufwand, der für eine sorgfältige Erfüllung anfällt. Als Orientierung können Stundensätze herangezogen werden, wie sie einem Zeugen im Zivilprozess zustehen, wenn keine berufstypische Leistung erbracht wird und kein Verdienstausfall eintritt. Die Festsetzung erfolgt nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen.

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OLG Stuttgart: Fondsgebundene Anrechte sind nach aktualisiertem Kapitalwert, leistungsorientierte Bestandteile nach Ehezeitende zu teilen

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 03.02.2026 – 11 UF 195/25

Kernaussage der Entscheidung

Das OLG Stuttgart hat klargestellt, wie fondsbasierte betriebliche Altersversorgungen im Versorgungsausgleich extern zu teilen sind, wenn der Ausgleich über einen Kapitalbetrag erfolgt. Maßgeblich ist dann nicht einfach der Wert zum Ende der Ehezeit und auch nicht automatisch der Zeitpunkt der Rechtskraft. Stattdessen muss für den fondsgebundenen Teil eine aktuelle Versorgungsauskunft eingeholt werden, damit die zwischen Ehezeitende und Entscheidung eingetretene Wertentwicklung berücksichtigt wird. Die externe Teilung bezieht sich bei solchen fondsgebundenen Anrechten dann auf den Zeitpunkt dieser Aktualisierung. Eine zusätzliche Verzinsung findet bei fondsgebundenen Bestandteilen nicht statt. Anders ist es bei leistungsorientierten, nicht fondsgebundenen Bestandteilen: Diese werden grundsätzlich bezogen auf das Ehezeitende bewertet und bis zur Rechtskraft verzinst.

Worum es in dem Verfahren ging

Die Ehe wurde durch das Amtsgericht Böblingen geschieden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ehezeit war vom 01.05.1996 bis 30.06.2024. Betroffen waren zwei betriebliche Anrechte des Antragstellers bei der Thermotechnik GmbH: BVP Beiträge Plus und BVP Firmenbeiträge. Das Amtsgericht hatte für beide Anrechte eine externe Teilung zur Deutschen Rentenversicherung Bund angeordnet. Es hatte außerdem bestimmt, dass die jeweiligen Ausgleichsbeträge ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft mit 1,84 % zu verzinsen seien. Gegen diese Verzinsung wandte sich die Versorgungsträgerin mit ihrer Beschwerde, allerdings nur soweit fondsorientierte Zusageteile betroffen waren. Gegen die Verzinsung der leistungsorientierten Bestandteile des Anrechts BVP Firmenbeiträge erhob sie keine Einwände.

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OLG Köln: Pflegeheim muss nach dem Tod des Bewohners zunächst den Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27.01.2026 – 5 U 21/25

Kernaussage

Das OLG Köln hat klargestellt, dass ein Pflegeheim nach dem Tod eines Bewohners offene Heimkosten nicht ohne Weiteres unmittelbar von dessen Erben verlangen kann. Geht der Anspruch des Heimbewohners gegen den Sozialhilfeträger nach § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Einrichtungsträger über, muss das Heim diesen Anspruch nach Treu und Glauben vorrangig gegenüber dem Sozialhilfeträger verfolgen. Erst soweit ein solcher Anspruch nicht besteht, kommt eine Inanspruchnahme der Erben in Betracht.

Sachverhalt

Die Beklagten sind die Erben ihrer im Jahr 2023 verstorbenen Mutter. Diese lebte seit März 2021 in einem von der Klägerin betriebenen Seniorenwohnheim. Ab Dezember 2021 war sie nicht mehr in der Lage, die Heimkosten aus eigenen Mitteln zu tragen.

Daraufhin stellte die Klägerin am 6. Januar 2022 einen Antrag auf Pflegewohngeld. Ab Dezember 2021 zahlte die Städteregion S. monatlich Pflegewohngeld. Zusätzlich wurden ab dem 21. Juni 2023 bis zum Todestag Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 549,70 Euro direkt an die Klägerin erbracht.

Am 20. Februar 2024 beantragte die Klägerin gegen die Beklagten einen Mahnbescheid über 24.324,60 Euro wegen offener Heimkosten. Nach Widerspruch und Abgabe an das Landgericht machte sie die Forderung in bereinigter Höhe weiter geltend. Zwischenzeitlich reduzierte sie die Klage um 549,71 Euro und verlangte zuletzt von den Beklagten als Gesamtschuldnern 23.774,89 Euro nebst Zinsen ab dem 30. November 2023.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung, hilfsweise eine Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass. Sie trugen vor, Anträge auf Übernahme der Heimkosten beim Sozialamt gestellt zu haben, die dort jedoch verloren gegangen seien. Daher hätten Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger bestanden. Die Klägerin müsse diese zunächst selbst verfolgen, bevor sie sich an die Erben halte. Sie beriefen sich insoweit auf § 19 Abs. 6 SGB XII und § 242 BGB.

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BGH: Trennung, Miteigentum, Schwiegermutter: BGH korrigiert Maßstab für Kündigungskonflikte

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2026 – XII ZB 142/25

Ausgangslage
Der Bundesgerichtshof hat sich mit einer in der Praxis häufig konfliktträchtigen Konstellation befasst: Ein getrenntlebendes Ehepaar ist hälftiger Miteigentümer eines Hauses, das an die pflegebedürftige Schwiegermutter vermietet wurde. Nach der Trennung wollte der Ehemann das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, die Ehefrau verweigerte die Zustimmung. In seinem Beschluss vom 21.01.2026 (XII ZB 142/25) hebt der BGH eine Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und gibt dem Verfahren eine klare rechtliche Leitlinie: Bei einer solchen Immobilie kommt es nicht auf schematische Trennungsfolgen an, sondern auf eine umfassende Einzelfallabwägung nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft.

Sachverhalt
Die Eheleute leben seit Juni 2021 getrennt. Sie hatten in der Nähe ihrer Ehewohnung ein Einfamilienhaus erworben und es Anfang 2019 an die damals bereits hochbetagte, verwitwete und pflegebedürftige Mutter der Ehefrau vermietet. Ziel war, der Mutter einen Lebensabend in unmittelbarer Nähe zur Familie und insbesondere zu den Enkelkindern zu ermöglichen. Eigentümer des Hauses sind die Ehegatten zu gleichen Teilen. Im Juli 2023 kündigte der Ehemann den Mietvertrag und machte Eigenbedarf geltend. Die Ehefrau wollte an der Vermietung an ihre Mutter festhalten und stimmte der Kündigung nicht zu. Das Amtsgericht wies den Antrag des Ehemanns, die Ehefrau zur Abgabe einer gemeinsamen ordentlichen Kündigungserklärung zu verpflichten, ab. Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung und verpflichtete die Ehefrau zur Mitwirkung. Hiergegen wandte sich die Ehefrau mit der Rechtsbeschwerde – mit Erfolg.

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OLG Schleswig-Holstein zum Versorgungsausgleich: Vereinbarung über externe Teilung eines Anrechts bedarf keiner besonderen Form

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 18.12.2025 – UF 192/25

Die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein betrifft die Voraussetzungen einer externen Teilung im Versorgungsausgleich und die dabei geltenden Formanforderungen. Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass Anrechte grundsätzlich intern zu teilen sind (§ 9 Abs. 2 VersAusglG). Eine externe Teilung ist nur in den Fällen des § 14 Abs. 2 VersAusglG möglich: entweder aufgrund einer Vereinbarung zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) oder auf einseitiges Verlangen des Versorgungsträgers, wenn der Ausgleichswert bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG).

Im konkreten Fall waren die Ehegatten seit 2008 verheiratet und wurden im Oktober 2025 geschieden; zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Antragsgegner hatte während der Ehe unter anderem ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung (fondsbasiert, AltZertG-zertifizierter Riester-Vertrag) bei einem privaten Versorgungsträger erworben. Dieser bezifferte den Ehezeitanteil mit rund 45.000 € und den hälftigen Ausgleichswert mit rund 22.500 €. Der Versorgungsträger beantragte die externe Teilung, weil das Produkt nicht mehr vertrieben werde und für die Antragstellerin bei ihm kein bestehender Vertrag existiere. Das Familiengericht lehnte die externe Teilung ab und ordnete stattdessen eine interne Teilung an. Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers änderte das OLG den Beschluss und ordnete die externe Teilung an, indem zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet wird.

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OLG Düsseldorf: neue Düsseldorfer Tabelle 2026

Quelle: Pressemitteilung der Oberlandesgerichts Düsseldorf Nr. 46/2025 vom 01.12.2025

Die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden.   

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – XII ZB 177/22, Rn. 33).

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2025 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 EUR, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 EUR.

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OLG Braunschweig: Kindesunterhalt bei erheblicher Mitbetreuung des anderen Elternteils

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27.11.2025 – 1 UF 46/25

Kernaussagen der Entscheidung:

  • § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB entlastet den Elternteil mit dem Betreuungsschwergewicht auch dann von Barunterhalt, wenn der andere Elternteil erheblich mitbetreut (bis in einen Bereich von ca. 45%)
  • Barunterhalt gegen den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil wird (regelmäßig) allein nach dessen Einkommen bemessen; Mitbetreuung wirkt sich über eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle aus
  • Pauschalierende Schätzung: Mitbetreuung wirkt sich nur auf einen Teil der regelbedarfsrelevanten Ausgaben aus (als Faustannahme bis ca. 45% der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 RBEG)
  • Für den Umfang der Mitbetreuung soll (praktikabel) auf zusätzliche Übernachtungen außerhalb der Ferien abgestellt werden
  • Orientierung für Herabgruppierung (ohne weitere Besonderheiten):
    • 4/14 Übernachtungen: minus 2 Einkommensgruppen
    • 5/14 Übernachtungen: minus 3 Einkommensgruppen
    • 6/14 Übernachtungen: minus 4 Einkommensgruppen