Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 01.04.2026 – 17 U 60/24
Kernaussage
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein durch heterologe künstliche Befruchtung gezeugtes Kind nicht ohne Weiteres Auskunft darüber verlangen kann, wie oft der Samen seines biologischen Vaters verwendet wurde, wie viele Kinder hieraus geboren wurden oder wie viele Kinder mit diesem Samen gezeugt werden sollten. Zwar besteht grundsätzlich ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteter Auskunftsanspruch zur eigenen Abstammung. Im konkreten Fall fehlte es aber an einem rechtlich geschützten Bedürfnis für die weitergehenden Informationen. Hinzu kam, dass der beklagte Arzt wegen vernichteter Altakten ohnehin keine verlässliche und vollständige Auskunft mehr hätte erteilen können.
Sachverhalt
Der Beklagte hatte an der Uniklinik Gießen und später in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen durchgeführt. Dabei verwendete er zumindest auch den Samen eines Spenders, der der biologische Vater der Klägerin ist.
Die Klägerin verlangte Auskunft darüber, wie oft die Samenspende ihres biologischen Vaters zur Zeugung im Rahmen heterologer Inseminationen eingesetzt worden war, in wie vielen Fällen es daraus zu Geburten gekommen war und wie viele Kinder mit diesem Samen gezeugt werden sollten.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb auch vor dem OLG Frankfurt erfolglos. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Rechtlicher Ausgangspunkt
Das Gericht stellt zunächst klar, dass einem durch künstliche heterologe Insemination gezeugten Kind gegen den behandelnden Arzt grundsätzlich ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben zustehen kann. Dieser Anspruch wurzelt im allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dient dazu, elementare Informationen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu erlangen. Dazu gehört insbesondere das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.
Bereits erteilt war der Klägerin die Auskunft über die Identität des Samenspenders. Offen war allein, ob der Anspruch darüber hinaus auch Angaben zur Anzahl der Samenverwendungen, zur Zahl der beabsichtigten Zeugungen und zur Zahl der tatsächlich geborenen Kinder umfasst. Nach Auffassung des Gerichts lässt sich diese Frage nicht allgemein beantworten, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls.
Warum der Anspruch im konkreten Fall scheiterte
Das OLG verneinte den geltend gemachten Anspruch, weil der Klägerin zwar die begehrten Informationen fehlten, ihr aber kein rechtlich geschütztes Bedürfnis für gerade diese Auskünfte zukam.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, für ihre Identitätsentwicklung sei bedeutsam zu wissen, wie viele Halbgeschwister sie habe. Sie wolle mit diesen in Kontakt treten, eine Geschwisterbeziehung aufbauen und die Suche irgendwann abschließen können. Zudem belaste sie im sozialen Alltag die ständige Unsicherheit, ob sie einem verwandten Menschen begegnen könnte.
Nach Auffassung des Gerichts konnten die verlangten Auskünfte diese Ziele jedoch nicht erreichen. Die Informationen über die bloße Anzahl von Samenverwendungen, Geburten oder geplanten Kindern versetzen die Klägerin nicht in die Lage, mit unbekannten Halbgeschwistern tatsächlich in Kontakt zu treten oder sich genealogisch und sozial zu ihnen in Beziehung zu setzen. Dafür wären namentliche Informationen erforderlich. Solche hatte die Klägerin bewusst nicht verlangt. Nach Ansicht des Gerichts könnte sie diese wegen der schutzwürdigen Rechte der anderen Personen auch nicht beanspruchen.
Ebenso wenig würden die begehrten Angaben sicher dazu beitragen, inzestuöse Beziehungen zu vermeiden. Auch dafür wäre eine individualisierende, also personengebundene Auskunft erforderlich, nicht lediglich eine Zahl.
Bereits vorhandene Kenntnisse der Klägerin
Das Gericht hebt außerdem hervor, dass die Klägerin hinsichtlich eines Teils ihres Anliegens bereits über wesentliche Informationen verfügt. Soweit es für die soziale und emotionale Verarbeitung der eigenen Zeugungsgeschichte und für die Identitätsentwicklung bedeutsam sein kann zu wissen, ob man Teil eines kleinen familiären Zusammenhangs oder eines eher systematisch organisierten Reproduktionsmodells ist, sei diese Kenntnis bereits vorhanden. Die Klägerin kenne ihre Zeugungsgeschichte und wisse aufgrund eigener Recherchen, dass auf diesem Weg 33 Kinder gezeugt worden seien.
Warum die begehrte Auskunft das Ziel der Klägerin nicht erfüllen konnte
Ein zentrales Argument des Gerichts ist, dass die begehrte Auskunft nicht geeignet war, der Klägerin die gewünschte Gewissheit über die absolute Zahl ihrer Halbgeschwister zu verschaffen.
Der beklagte Arzt hatte darauf verwiesen, dass er schon deshalb nicht über jede Geburt informiert worden sein müsse, weil er als Dermatologe nicht notwendig Rückmeldung über sämtliche Behandlungsergebnisse erhalten habe. Hinzu kam, dass er sich auf eine teilweise Vernichtung von Akten nach Ablauf der früher geltenden Aufbewahrungsfristen von 30 Jahren berief. Deshalb konnte er allenfalls eine unvollständige Teilauskunft erteilen.
Gerade das genügte dem Anliegen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht. Eine bloße Schätzung oder Hochrechnung hätte ihr Ziel, die Suche nach Halbgeschwistern mit Gewissheit abschließen zu können, nicht erreicht.
Das Gericht führt weiter aus, dass selbst eine vollständigere Zahl die gewünschte Sicherheit nicht verschaffen würde. Die Klägerin könnte nur dann mit Sicherheit wissen, alle Halbgeschwister gefunden zu haben, wenn sich alle Betroffenen in einschlägigen Datenbanken registrieren ließen. Davon könne aber nicht ausgegangen werden. Halbgeschwister könnten über ihre Zeugungsweise uninformiert sein, bewusst von ihrem Recht auf Nichtwissen Gebrauch machen oder sich erst später registrieren lassen. Deshalb gebe es weder eine verlässliche absolute Zahl noch einen sicheren Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Suche endgültig als abgeschlossen ansehen könnte.
Gesundheitliche Argumente der Klägerin
Die Klägerin hatte sich außerdem darauf berufen, sie habe vom Spender eine genetische Disposition für eine Autoimmunerkrankung geerbt. Auch daraus leitete das Gericht keinen weitergehenden Auskunftsanspruch ab. Es handele sich weder um eine schwere oder außergewöhnliche genetische Anomalie noch um eine seltene Erkrankung. Eine besondere Relevanz für die Lebensführung, die medizinische Behandlung oder das Selbstverständnis der Klägerin sei daher nicht ersichtlich.
Bedeutung des Samenspenderregistergesetzes
Auch aus dem Samenspenderregistergesetz ergibt sich nach Auffassung des OLG kein Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Verwendung von Samenspenden. Das Gesetz vermittelt also keinen Anspruch auf die von der Klägerin begehrten quantitativen Angaben.
Einordnung der Entscheidung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung zwar weit reicht, aber nicht automatisch jeden Wunsch nach weitergehender Information über die Reproduktionsgeschichte des Spenders umfasst. Maßgeblich ist, ob die begehrte Auskunft im konkreten Fall einem rechtlich geschützten Bedürfnis dient und zur Erreichung dieses Zwecks überhaupt geeignet ist. Daran fehlte es hier nach Auffassung des Gerichts gerade deshalb, weil die verlangten Zahlen weder verlässlich noch geeignet waren, die gewünschte soziale, genealogische oder psychische Klarheit tatsächlich herzustellen.
Ergebnis
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Arzt auf Auskunft darüber, wie oft der Samen ihres biologischen Vaters verwendet wurde, wie viele Kinder daraus hervorgingen oder wie viele Kinder mit diesem Samen gezeugt werden sollten. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Informationen zur eigenen Abstammung, dieser reichte im konkreten Fall aber nicht so weit. Ausschlaggebend waren das fehlende rechtlich geschützte Bedürfnis und die fehlende Eignung der begehrten Angaben, der Klägerin die angestrebte Gewissheit tatsächlich zu verschaffen.