Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.04.2026 – XII ZB 647/24
Kern der Entscheidung
Der BGH hat entschieden, dass die Einrichtung einer Betreuung für die Vertretung eines geschäftsunfähigen Ehegatten im Scheidungsverfahren nicht automatisch die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Scheidungsantrags enthält. Über diese Genehmigung muss das Betreuungsgericht grundsätzlich gesondert entscheiden.
Fehlt diese Genehmigung, ist der Scheidungsantrag des Betreuers nicht wirksam im Sinne der erbrechtlichen Ausschlussregelung. Der überlebende Ehegatte verliert sein gesetzliches Erbrecht dann nicht nach § 1933 Satz 1 BGB.
Sachverhalt
Der Erblasser war seit Januar 2016 mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Aus erster Ehe hatte er zwei Kinder, die Beteiligten zu 2) und 3). Der Erblasser litt bereits an mittelgradiger Demenz. Im Dezember 2018 brachten ihn seine Kinder in ein Pflegeheim. Seine Ehefrau kehrte in ihr Heimatland Rumänien zurück.
Im Juli 2019 wurde für den geschäftsunfähigen Erblasser ein Berufsbetreuer bestellt. Später teilte eines seiner Kinder dem Betreuungsgericht mit, der Erblasser habe wiederholt den Wunsch geäußert, geschieden zu werden. Daraufhin bestellte das Betreuungsgericht dieses Kind als Betreuer für den Aufgabenbereich „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“.
Der Betreuer stellte am 12. März 2020 für den Erblasser einen Scheidungsantrag. Am 5. Dezember 2020 starb der Erblasser, ohne dass über den Scheidungsantrag entschieden worden war.
Nach dem Tod beantragten die Kinder zunächst einen Erbschein, der sie als Erben zu je 1/2 auswies. Dieser Erbschein wurde erteilt. Die Ehefrau beantragte später einen anderen Erbschein: Sie wollte als Erbin zu 1/2 und die beiden Kinder als Erben zu je 1/4 ausgewiesen werden.
Verfahrensgang
Das Nachlassgericht wies den Antrag der Ehefrau zunächst zurück.
Das Oberlandesgericht entschied anders. Es sah die Ehefrau weiterhin als gesetzliche Erbin an und wies das Nachlassgericht an, den bereits erteilten Erbschein zugunsten der beiden Kinder einzuziehen.
Die Kinder legten Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Diese blieb ohne Erfolg.
Rechtlicher Ausgangspunkt
Nach § 1933 Satz 1 BGB ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Ist der Ehegatte geschäftsunfähig, kann er das Scheidungsverfahren nicht selbst führen. In diesem Fall handelt nach § 125 Abs. 2 Satz 1 FamFG der gesetzliche Vertreter. Bei einem volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten braucht der Scheidungsantrag zusätzlich nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Diese Genehmigung fehlte im konkreten Fall.
Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Die Ehefrau war nicht nach § 1933 Satz 1 BGB vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen.
Zwar hatte der Betreuer einen Scheidungsantrag gestellt. Dieser Antrag war aber nicht betreuungsgerichtlich genehmigt worden. Die bloße Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenbereich der Vertretung im Scheidungsverfahren genügte dafür nicht.
Der BGH stellt klar: Die Einrichtung der Betreuung und die Genehmigung eines Scheidungsantrags sind zwei verschiedene Entscheidungen. Mit der Betreuerbestellung wird nur geregelt, wer den geschäftsunfähigen Ehegatten im Scheidungsverfahren vertreten darf. Ob ein konkreter Scheidungsantrag genehmigt wird, muss gesondert geprüft werden.
Keine stillschweigende Genehmigung
Der BGH lehnt auch eine stillschweigende Genehmigung ab.
Weder aus der Beschlussformel noch aus den Gründen des Betreuungsbeschlusses ergab sich, dass das Betreuungsgericht bereits über die Genehmigung eines Scheidungsantrags entscheiden wollte. Auch der Umstand, dass das Gericht den möglichen Scheidungswunsch des Erblassers ermittelt hatte, reichte nicht aus.
Diese Ermittlungen dienten lediglich dazu, festzustellen, ob überhaupt ein Betreuungsbedarf für den Aufgabenbereich „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“ bestand. Daraus konnte nicht geschlossen werden, dass das Gericht bereits einen späteren Scheidungsantrag genehmigen wollte.
Warum eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist
Die Genehmigung nach § 125 Abs. 2 Satz 2 FamFG hat eine eigenständige Schutzfunktion. Sie soll sicherstellen, dass ein Scheidungsantrag für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nicht allein aufgrund der Entscheidung des Betreuers gestellt wird.
Zunächst muss der Betreuer die Wünsche des geschäftsunfähigen Ehegatten ermitteln. Erst wenn der Betreuer daraufhin entscheidet, einen Scheidungsantrag zu stellen, hat das Betreuungsgericht über die Genehmigung dieses konkreten Antrags zu befinden.
Damit wird verhindert, dass die bloße Bestellung eines Betreuers bereits als Vorentscheidung über die Scheidung verstanden wird.
Erbrechtliche Folge
Weil die erforderliche Genehmigung fehlte, lag kein wirksamer Scheidungsantrag vor, der das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau ausschließen konnte.
Die Ehefrau erbte daher neben den beiden Kindern. Ihr Erbteil betrug 1/2. Die beiden Kinder erbten jeweils 1/4.
Der zuvor erteilte Erbschein, der nur die Kinder als Erben zu je 1/2 auswies, war deshalb unrichtig und musste eingezogen werden.
Praktische Bedeutung
Die Entscheidung ist besonders relevant für Nachlassverfahren, in denen kurz vor dem Tod eines geschäftsunfähigen Ehegatten noch ein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde.
Der BGH macht deutlich, dass ein Scheidungsantrag für einen volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten nicht allein deshalb erbrechtliche Wirkung entfaltet, weil ein Betreuer für das Scheidungsverfahren bestellt wurde. Entscheidend ist, ob der konkrete Scheidungsantrag betreuungsgerichtlich genehmigt wurde.
Fehlt diese Genehmigung, bleibt der Ehegatte grundsätzlich erbberechtigt.
Fazit
Die Bestellung eines Betreuers für ein Scheidungsverfahren ersetzt nicht die Genehmigung des Scheidungsantrags. Beide Entscheidungen müssen getrennt werden.
Für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB reicht es nicht aus, dass ein Betreuer einen Scheidungsantrag gestellt hat. Bei einem volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten muss dieser Antrag zusätzlich betreuungsgerichtlich genehmigt sein. Ohne diese Genehmigung bleibt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bestehen.