Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.04.2026 – 6 UF 90/25
Kernaussage der Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass sich ein unterhaltspflichtiger Vater gegenüber seinem minderjährigen Kind nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen kann, wenn diese Leistungsunfähigkeit auf einer Haftstrafe wegen schwerer Sexualstraftaten zulasten dieses Kindes und seiner Schwester beruht.
Nach Auffassung des Gerichts kann der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit in einem solchen Fall nach § 242 BGB wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Der Unterhaltsschuldner ist dann unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als verfüge er weiterhin über sein früheres Erwerbseinkommen.
Sachverhalt
Die Antragstellerin wurde im Jahr 2011 geboren. Sie ist die minderjährige Tochter des Antragsgegners und lebt bei ihrer Mutter. Die Ehe der Eltern wurde am 4. Februar 2025 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe stammt außerdem eine inzwischen volljährige Tochter.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 wurde der Vater zur Auskunft über seine Einkünfte und zur Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt erzielte er aus abhängiger Beschäftigung ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.200 Euro. Die minderjährige Tochter erhielt seit Juni 2024 Unterhaltsvorschuss und seit Juli 2024 ergänzende Leistungen nach dem SGB II.
Der Vater beging zwischen 2017 und 2024 zahlreiche Sexualstraftaten zum Nachteil der Antragstellerin und ihrer Schwester. Seit dem 10. Juli 2024 befindet er sich in Haft. Durch rechtskräftiges Urteil vom 29. Januar 2025 wurde er wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 30 Fällen, darunter Fälle in Tateinheit mit Vergewaltigung beziehungsweise sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt.
Bisheriger Verfahrensgang
Zunächst machte die Mutter Kindesunterhalt für die minderjährige Tochter geltend. Der Vater wandte ein, er sei infolge seiner Inhaftierung leistungsunfähig. Unstreitig erzielte er während der Haft keine Einkünfte.
Das Familiengericht wies den Antrag zurück. Es sah keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen den Straftaten und dem späteren Wegfall der Leistungsfähigkeit. Außerdem nahm es an, eine Unterhaltsverpflichtung trotz fehlender Einkünfte würde auf eine unzulässige zusätzliche Sanktion hinauslaufen.
Nach Verfahrenseintritt verfolgte die Tochter ihre Unterhaltsansprüche selbst weiter. Im Beschwerdeverfahren verlangte sie laufenden Kindesunterhalt ab April 2026 in Höhe von 100 Prozent des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle sowie rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 11.992 Euro.
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Beschwerde weitgehend statt.
Rechtlicher Ausgangspunkt
Grundsätzlich muss ein Unterhaltsschuldner nur dann Kindesunterhalt zahlen, wenn er leistungsfähig ist. Verliert er seine Einkünfte, kann dies grundsätzlich seine Leistungsfähigkeit entfallen lassen. Auch eine selbst verschuldete Leistungsunfähigkeit ist nach der bisherigen Rechtsprechung nicht automatisch unbeachtlich.
Eine Ausnahme kommt aber in Betracht, wenn der Unterhaltsschuldner seine Leistungsunfähigkeit durch ein verantwortungsloses, leichtfertiges und unterhaltsrelevantes Verhalten herbeigeführt hat. Dann kann es ihm nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf den Einkommensverlust zu berufen.
Bewertung des OLG Hamm
Das OLG Hamm sah eine solche Ausnahme hier als gegeben an. Der Vater habe über Jahre hinweg schwerste Sexualdelikte zulasten seiner minderjährigen Tochter und ihrer Schwester begangen. Damit habe er die elterliche Schutz- und Fürsorgepflicht in besonders gravierender Weise verletzt.
Nach Auffassung des Gerichts wäre es untragbar, wenn der Täter durch eben diese Straftaten zugleich seine Unterhaltspflicht faktisch beseitigen könnte. Wer schwerste Sexualdelikte gegenüber den eigenen minderjährigen Kindern begeht, muss die naheliegenden strafrechtlichen und familiären Folgen seines Handelns unterhaltsrechtlich gegen sich gelten lassen.
Das Gericht stellte dabei nicht darauf ab, dass der Vater seine spätere Inhaftierung im Einzelnen mit Blick auf den Unterhalt gewollt haben musste. Es genügte, dass er die absehbaren Folgen seines Handelns bewusst ausblendete.
Abweichung von der bisherigen BGH-Rechtsprechung
Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zu, weil es von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur selbst verschuldeten Leistungsunfähigkeit abweicht.
Die bisherige Linie des BGH stellt bei selbst verschuldeter Leistungsunfähigkeit hohe Anforderungen an den unterhaltsrechtlichen Bezug des Fehlverhaltens. Das OLG Hamm folgt demgegenüber der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, wonach bei schwersten Straftaten gegen den Unterhaltsberechtigten oder nahe Angehörige der Einwand der Leistungsunfähigkeit ausgeschlossen sein kann.
Die gegenteilige Ansicht, die selbst bei Sexualstraftaten gegen eigene Kinder einen hinreichenden Bezug zur Unterhaltspflicht verneint, hielt das OLG Hamm nicht für überzeugend.
Fiktive Leistungsfähigkeit des Vaters
Da der Vater vor seiner Inhaftierung ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.200 Euro erzielte, behandelte das OLG Hamm ihn unterhaltsrechtlich so, als verfüge er weiterhin über dieses frühere Erwerbseinkommen. Er konnte sich daher nicht darauf berufen, während der Haft tatsächlich keine Einkünfte zu erzielen.
Auf dieser Grundlage war er zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.
Anspruchsübergang auf öffentliche Leistungsträger
Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass die Tochter Unterhaltsvorschuss erhalten hatte. Soweit Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde, gingen die Unterhaltsansprüche nach § 7 UVG auf die Unterhaltsvorschusskasse über.
Ein Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 7a UVG alter Fassung griff nicht ein. Ein Anspruchsübergang auf das Jobcenter nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II erfolgte dagegen nicht, weil beim Vater kein anrechenbares Einkommen vorhanden war.
Konkretes Ergebnis
Das OLG Hamm sprach rückständigen Unterhalt in Höhe von 7.095 Euro zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse zu. Weitere 2.543,50 Euro wurden der minderjährigen Tochter selbst zugesprochen.
Außerdem hatte die Tochter mit ihrem Begehren auf laufenden Kindesunterhalt ab April 2026 weitgehend Erfolg.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung ist familienrechtlich besonders bedeutsam, weil sie den Zusammenhang zwischen schwersten Straftaten gegen das eigene Kind und der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit neu bewertet.
Das OLG Hamm stellt klar, dass der Schutz minderjähriger Kinder und die elterliche Verantwortung nicht dadurch unterlaufen werden dürfen, dass der unterhaltspflichtige Elternteil wegen schwerster Straftaten gegen eben diese Kinder inhaftiert wird und sich anschließend auf fehlende Einkünfte beruft.
Damit verschiebt die Entscheidung den Fokus von einer rein einkommensbezogenen Betrachtung hin zu einer wertenden Prüfung nach Treu und Glauben. Bei schwersten Straftaten gegen das unterhaltsberechtigte Kind kann der Unterhaltsschuldner so behandelt werden, als sei seine frühere Leistungsfähigkeit weiterhin vorhanden.
Ergebnis
Der Vater kann sich gegenüber seiner minderjährigen Tochter nicht auf haftbedingte Leistungsunfähigkeit berufen. Wegen der schweren Sexualstraftaten gegen die Tochter und deren Schwester ist ihm dieser Einwand nach Treu und Glauben verwehrt. Das OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es insoweit von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht.