OLG Zweibrücken: Ex-Partner erwirbt durch Verbleib in gekündigter Wohnung kein Besitzrecht

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 05.08.2026 – 4 U 38/26

Kernaussage

Bleibt der ehemalige nichteheliche Lebensgefährte einer Mieterin nach deren Auszug und Kündigung des Mietvertrags in der Wohnung, entsteht dadurch kein eigenes Besitzrecht gegenüber dem Vermieter. Dies gilt auch dann, wenn der nichteheliche Lebensgefährte die Wohnung weiterhin tatsächlich nutzt. Weder eine stillschweigende Verlängerung des ursprünglichen Mietverhältnisses noch ein neues Mietverhältnis mit dem Vermieter kann allein durch den weiteren Aufenthalt entstehen.

Der Sachverhalt

Die Vermieterin verlangte von dem ehemaligen nichtehelichen Lebensgefährten ihrer Mieterin die Herausgabe der Wohnung sowie Schadensersatz. Die frühere Lebensgefährtin des Beklagten war alleinige Mieterin der Wohnung und hatte den Mietvertrag nach ihrem Auszug gekündigt.

Der Beklagte blieb dennoch in der Wohnung. Er vertrat die Auffassung, weiterhin zum Aufenthalt berechtigt gewesen zu sein. Außerdem hielt er eine ihm gegenüber erklärte Kündigung für unwirksam und verlangte seinerseits Ersatz sämtlicher durch seinen Auszug entstandenen Kosten.

Das Landgericht gab der Vermieterin Recht. Es stellte fest, dass dem Beklagten keinerlei Besitzrecht an der Wohnung zustand. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin nahm der Beklagte sein Rechtsmittel zurück.

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war ausschließlich die ehemalige Lebensgefährtin des Beklagten aufgrund des Mietvertrags gegenüber der Vermieterin zum Besitz der Wohnung berechtigt.

Mit ihrem Auszug und der anschließenden Kündigung des Mietvertrags entfiel auch die Grundlage für ein mögliches abgeleitetes Besitzrecht des Beklagten. Das Gericht berücksichtigte zudem, dass der Beklagte vor dem Auszug seiner ehemaligen Lebensgefährtin mehrfach gewalttätig gegen sie geworden war.

Allein dadurch, dass der Beklagte nach Beendigung des Mietverhältnisses weiterhin in der Wohnung blieb, konnte er kein eigenes Besitzrecht erwerben.

Keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

Das Gericht stellte klar, dass eine vertragsfremde Person durch die bloße Weiternutzung einer Wohnung kein Mietverhältnis mit dem Vermieter begründen kann.

Insbesondere kann sich der ehemalige Lebensgefährte nicht darauf berufen, dass sich das frühere Mietverhältnis stillschweigend verlängert habe. Eine solche Verlängerung könnte allenfalls das bestehende Vertragsverhältnis mit dem bisherigen Mieter betreffen. Sie führt jedoch nicht dazu, dass eine bislang nicht am Mietvertrag beteiligte Person selbst zum Mieter wird.

Auch ein sonstiges Besitzrecht gegenüber dem Vermieter entsteht durch den bloßen weiteren Aufenthalt in der Wohnung nicht.

Bedeutung für die Praxis

Lebt ein nichtehelicher Lebensgefährte lediglich aufgrund der mietvertraglichen Berechtigung des anderen Lebensgefährten in einer Wohnung, besitzt er grundsätzlich kein eigenständiges Recht gegenüber dem Vermieter. Endet das Mietverhältnis des alleinigen Mieters, entfällt regelmäßig auch die Grundlage für den weiteren Besitz des nicht am Mietvertrag beteiligten Partners.

Der bloße Verbleib in der Wohnung kann weder ein eigenes Mietverhältnis noch ein sonstiges dauerhaftes Besitzrecht begründen. Der Vermieter kann daher grundsätzlich die Herausgabe der Wohnung von der dort verbliebenen vertragsfremden Person verlangen.