Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23.03.2026 – 5 UF 197/25
Kernaussage
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass zusammengehörende Bausteine einer Riester-Versorgung im Versorgungsausgleich grundsätzlich dasselbe Schicksal haben müssen. Ehegatten können daher nicht ohne Zustimmung des Versorgungsträgers vereinbaren, dass nur ein Teil der Riester-Versorgung ausgeglichen wird, während ein anderer damit wirtschaftlich verbundener Teil vom Ausgleich ausgeschlossen bleibt.
Worum es ging
Bei der Pensionskasse bestanden mehrere Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Eines dieser Anrechte war bereits in den Versorgungsausgleich einbezogen worden. Ein weiteres Anrecht betraf eine sogenannte Zulagenversicherung im Rahmen einer Riester-Rente.
Diese Zulagenversicherung verwaltete allein die staatlichen Zulagen. Der Ehezeitanteil dieses Anrechts betrug 822 Euro. Nach Abzug von Teilungskosten ergab sich ein Ausgleichswert von 386 Euro.
Die Ehegatten hatten vereinbart, dieses Zulagenanrecht nicht auszugleichen. Die Pensionskasse widersprach dem. Sie machte geltend, dass das Zulagenanrecht nicht getrennt von dem zugehörigen Riester-Anrecht behandelt werden dürfe.
Warum die Riester-Bausteine zusammengehören
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