Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2026 – IV ZR 141/25
Der Fall
Die Klägerin verlangte von ihrem Bruder Pflichtteilsergänzung nach dem Tod der gemeinsamen Mutter.
Die Erblasserin hatte den Beklagten testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt. Bereits 1996 hatte sie ihm vier Grundstücke schenkweise übertragen. Im Übergabevertrag verpflichtete sich der Beklagte, der Erblasserin monatlich eine Leibrente von 1.500 DM zu zahlen. Zur Sicherung dieses Anspruchs wurde eines der übertragenen Grundstücke mit einer Reallast belastet.
Die Erblasserin starb im Jahr 2012. Im Jahr 2013 wurde auf die weitere Zahlung der Leibrente verzichtet und die Löschung der Reallast bewilligt.
Die Klägerin verlangte im Wege einer Stufenklage zunächst Auskunft über den Wert des belasteten Grundstücks und über den Kapitalwert der Leibrente. Das Landgericht gab der Klage auf dieser ersten Stufe statt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage hinsichtlich dieser Auskunftsansprüche ab.
Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der Grundstücksschenkung
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