OLG Frankfurt: Zusammengehörige Riester-Bausteine dürfen im Versorgungsausgleich nicht getrennt behandelt werden

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23.03.2026 – 5 UF 197/25

Kernaussage

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass zusammengehörende Bausteine einer Riester-Versorgung im Versorgungsausgleich grundsätzlich dasselbe Schicksal haben müssen. Ehegatten können daher nicht ohne Zustimmung des Versorgungsträgers vereinbaren, dass nur ein Teil der Riester-Versorgung ausgeglichen wird, während ein anderer damit wirtschaftlich verbundener Teil vom Ausgleich ausgeschlossen bleibt.

Worum es ging

Bei der Pensionskasse bestanden mehrere Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Eines dieser Anrechte war bereits in den Versorgungsausgleich einbezogen worden. Ein weiteres Anrecht betraf eine sogenannte Zulagenversicherung im Rahmen einer Riester-Rente.

Diese Zulagenversicherung verwaltete allein die staatlichen Zulagen. Der Ehezeitanteil dieses Anrechts betrug 822 Euro. Nach Abzug von Teilungskosten ergab sich ein Ausgleichswert von 386 Euro.

Die Ehegatten hatten vereinbart, dieses Zulagenanrecht nicht auszugleichen. Die Pensionskasse widersprach dem. Sie machte geltend, dass das Zulagenanrecht nicht getrennt von dem zugehörigen Riester-Anrecht behandelt werden dürfe.

Warum die Riester-Bausteine zusammengehören

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BGH: BGH stärkt beiderseitige Unterhaltsansprüche im paritätischen Wechselmodell bei nichtverheirateten Eltern

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.03.2026 – XII ZB 227/25

Kern der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei nicht verheirateten Eltern, die ihr Kind im paritätischen Wechselmodell betreuen, grundsätzlich beide Elternteile einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB haben können. Zugleich trifft beide Elternteile grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit in Höhe von 50 Prozent einer vollschichtigen Beschäftigung.

Der Anspruch nach § 1615 l BGB dient nicht der Sicherung eines gemeinsamen ehelichen Lebensstandards, sondern dem Ausgleich betreuungsbedingter Erwerbseinbußen. Maßgeblich ist daher, welches Einkommen der jeweilige Elternteil ohne die Betreuung des Kindes erzielen könnte und in welchem Umfang dieses Einkommen wegen der Betreuung wegfällt.

Sachverhalt

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OLG Karlsruhe: Exhumierung zur Vaterschaftsfeststellung kann trotz Widerspruchs der Angehörigen zulässig sein

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.03.2026 – 5 WF 30/25

Kernaussage der Entscheidung

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Exhumierung eines verstorbenen mutmaßlichen Vaters zur Entnahme von DNA-Proben zulässig sein kann, wenn die Vaterschaft anders nicht zuverlässig geklärt werden kann. Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung hat in einem solchen Fall regelmäßig Vorrang vor dem Interesse der Angehörigen an der Wahrung der Totenruhe.

Zugleich stellt das Gericht klar, dass nicht jeder Angehörige gegen eine Exhumierungsanordnung Beschwerde einlegen kann. Beschwerdebefugt ist nur derjenige, der zur Totenfürsorge berechtigt ist.

Worum es in dem Verfahren ging

Das Verfahren betraf die Feststellung der Vaterschaft für ein im Jahr 2023 geborenes Kind. Der mutmaßliche Vater war bereits im Jahr 2022 bei einem Verkehrsunfall verstorben. Eine Obduktion hatte nach dem Unfall nicht stattgefunden. Auch verwertbare Gewebeproben des Verstorbenen lagen nicht vor.

Die Mutter des Kindes gab an, während des gesetzlichen Empfängniszeitraums ausschließlich mit dem Verstorbenen geschlechtlich verkehrt zu haben. Deshalb komme aus ihrer Sicht nur dieser als Vater des Kindes in Betracht.

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BFH: Abfindung für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist auch bei Ratenzahlung nicht einkommensteuerpflichtig

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 12.03.2026 – Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23

Der BFH hat entschieden, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Das gilt auch dann, wenn die Abfindung nicht in einer Summe, sondern in mehreren Raten gezahlt wird.Die Entscheidung ist für die vorweggenommene Erbfolge von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie schafft Klarheit für Gestaltungen, in denen Kinder gegen Zahlung einer Abfindung zu Lebzeiten der Eltern auf Pflichtteilsrechte verzichten.

Sachverhalt

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eltern der Klägerin hatten bereits im Jahr 2002 und erneut im Juli 2014 Vermögen auf den Bruder der Klägerin übertragen. Dabei handelte es sich um Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Im notariellen Übergabevertrag aus Juli 2014 verpflichtete sich der Bruder gegenüber den Eltern, an die Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses Gleichstellungsgeld war in zwei unverzinslichen Raten zu leisten:
– die erste Rate am 30.12.2014
– die zweite Rate am 30.12.2015

Im Gegenzug verzichtete die Klägerin gegenüber ihren Eltern notariell auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich des im Jahr 2002 und 2014 auf den Bruder übertragenen Vermögens. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab. Sie übernahmen dabei keine Haftung für die Erfüllung dieser Forderung.

Auffassung des Finanzamts

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BGH: Beschwerdewert bei eidesstattlicher Versicherung im Zugewinnausgleich

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2026 – XII ZB 551/24

In Zugewinnausgleichsverfahren wird zur Sicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit erteilter Auskünfte nicht selten die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, wie der Wert der Beschwer zu bemessen ist, wenn sich ein Beteiligter gegen eine solche Verpflichtung mit der Beschwerde wendet.

Im entschiedenen Fall waren getrenntlebende Ehegatten in einem Scheidungsverbundverfahren u.a. über güterrechtliche Ansprüche (Zugewinn) beteiligt. Der Antragsteller hatte eine Auskunft zu Anfangs- und Endvermögen vorgelegt, dabei jedoch einen möglichen Anspruch gegen seine Mutter nicht aufgeführt, der aus zwei notariellen Verträgen (09.11.2005 und 14.10.2021) hergeleitet werden konnte. Das Amtsgericht verpflichtete ihn daraufhin per Teilbeschluss, über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Gegen diese Verpflichtung legte der Antragsteller Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht verwarf das Rechtsmittel jedoch als unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei. Die Rechtsbeschwerde blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Der BGH bestätigt: Der Beschwerdewert bei einer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach denselben Grundsätzen wie bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Maßgeblich ist das Interesse des Rechtsmittelführers, die Handlung nicht vornehmen zu müssen. Bewertet wird hierfür insbesondere der Zeit- und Kostenaufwand, der für eine sorgfältige Erfüllung anfällt. Als Orientierung können Stundensätze herangezogen werden, wie sie einem Zeugen im Zivilprozess zustehen, wenn keine berufstypische Leistung erbracht wird und kein Verdienstausfall eintritt. Die Festsetzung erfolgt nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen.

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OLG Stuttgart: Fondsgebundene Anrechte sind nach aktualisiertem Kapitalwert, leistungsorientierte Bestandteile nach Ehezeitende zu teilen

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 03.02.2026 – 11 UF 195/25

Kernaussage der Entscheidung

Das OLG Stuttgart hat klargestellt, wie fondsbasierte betriebliche Altersversorgungen im Versorgungsausgleich extern zu teilen sind, wenn der Ausgleich über einen Kapitalbetrag erfolgt. Maßgeblich ist dann nicht einfach der Wert zum Ende der Ehezeit und auch nicht automatisch der Zeitpunkt der Rechtskraft. Stattdessen muss für den fondsgebundenen Teil eine aktuelle Versorgungsauskunft eingeholt werden, damit die zwischen Ehezeitende und Entscheidung eingetretene Wertentwicklung berücksichtigt wird. Die externe Teilung bezieht sich bei solchen fondsgebundenen Anrechten dann auf den Zeitpunkt dieser Aktualisierung. Eine zusätzliche Verzinsung findet bei fondsgebundenen Bestandteilen nicht statt. Anders ist es bei leistungsorientierten, nicht fondsgebundenen Bestandteilen: Diese werden grundsätzlich bezogen auf das Ehezeitende bewertet und bis zur Rechtskraft verzinst.

Worum es in dem Verfahren ging

Die Ehe wurde durch das Amtsgericht Böblingen geschieden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ehezeit war vom 01.05.1996 bis 30.06.2024. Betroffen waren zwei betriebliche Anrechte des Antragstellers bei der Thermotechnik GmbH: BVP Beiträge Plus und BVP Firmenbeiträge. Das Amtsgericht hatte für beide Anrechte eine externe Teilung zur Deutschen Rentenversicherung Bund angeordnet. Es hatte außerdem bestimmt, dass die jeweiligen Ausgleichsbeträge ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft mit 1,84 % zu verzinsen seien. Gegen diese Verzinsung wandte sich die Versorgungsträgerin mit ihrer Beschwerde, allerdings nur soweit fondsorientierte Zusageteile betroffen waren. Gegen die Verzinsung der leistungsorientierten Bestandteile des Anrechts BVP Firmenbeiträge erhob sie keine Einwände.

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OLG Köln: Pflegeheim muss nach dem Tod des Bewohners zunächst den Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27.01.2026 – 5 U 21/25

Kernaussage

Das OLG Köln hat klargestellt, dass ein Pflegeheim nach dem Tod eines Bewohners offene Heimkosten nicht ohne Weiteres unmittelbar von dessen Erben verlangen kann. Geht der Anspruch des Heimbewohners gegen den Sozialhilfeträger nach § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Einrichtungsträger über, muss das Heim diesen Anspruch nach Treu und Glauben vorrangig gegenüber dem Sozialhilfeträger verfolgen. Erst soweit ein solcher Anspruch nicht besteht, kommt eine Inanspruchnahme der Erben in Betracht.

Sachverhalt

Die Beklagten sind die Erben ihrer im Jahr 2023 verstorbenen Mutter. Diese lebte seit März 2021 in einem von der Klägerin betriebenen Seniorenwohnheim. Ab Dezember 2021 war sie nicht mehr in der Lage, die Heimkosten aus eigenen Mitteln zu tragen.

Daraufhin stellte die Klägerin am 6. Januar 2022 einen Antrag auf Pflegewohngeld. Ab Dezember 2021 zahlte die Städteregion S. monatlich Pflegewohngeld. Zusätzlich wurden ab dem 21. Juni 2023 bis zum Todestag Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 549,70 Euro direkt an die Klägerin erbracht.

Am 20. Februar 2024 beantragte die Klägerin gegen die Beklagten einen Mahnbescheid über 24.324,60 Euro wegen offener Heimkosten. Nach Widerspruch und Abgabe an das Landgericht machte sie die Forderung in bereinigter Höhe weiter geltend. Zwischenzeitlich reduzierte sie die Klage um 549,71 Euro und verlangte zuletzt von den Beklagten als Gesamtschuldnern 23.774,89 Euro nebst Zinsen ab dem 30. November 2023.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung, hilfsweise eine Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass. Sie trugen vor, Anträge auf Übernahme der Heimkosten beim Sozialamt gestellt zu haben, die dort jedoch verloren gegangen seien. Daher hätten Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger bestanden. Die Klägerin müsse diese zunächst selbst verfolgen, bevor sie sich an die Erben halte. Sie beriefen sich insoweit auf § 19 Abs. 6 SGB XII und § 242 BGB.

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BGH: Trennung, Miteigentum, Schwiegermutter: BGH korrigiert Maßstab für Kündigungskonflikte

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2026 – XII ZB 142/25

Ausgangslage
Der Bundesgerichtshof hat sich mit einer in der Praxis häufig konfliktträchtigen Konstellation befasst: Ein getrenntlebendes Ehepaar ist hälftiger Miteigentümer eines Hauses, das an die pflegebedürftige Schwiegermutter vermietet wurde. Nach der Trennung wollte der Ehemann das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, die Ehefrau verweigerte die Zustimmung. In seinem Beschluss vom 21.01.2026 (XII ZB 142/25) hebt der BGH eine Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und gibt dem Verfahren eine klare rechtliche Leitlinie: Bei einer solchen Immobilie kommt es nicht auf schematische Trennungsfolgen an, sondern auf eine umfassende Einzelfallabwägung nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft.

Sachverhalt
Die Eheleute leben seit Juni 2021 getrennt. Sie hatten in der Nähe ihrer Ehewohnung ein Einfamilienhaus erworben und es Anfang 2019 an die damals bereits hochbetagte, verwitwete und pflegebedürftige Mutter der Ehefrau vermietet. Ziel war, der Mutter einen Lebensabend in unmittelbarer Nähe zur Familie und insbesondere zu den Enkelkindern zu ermöglichen. Eigentümer des Hauses sind die Ehegatten zu gleichen Teilen. Im Juli 2023 kündigte der Ehemann den Mietvertrag und machte Eigenbedarf geltend. Die Ehefrau wollte an der Vermietung an ihre Mutter festhalten und stimmte der Kündigung nicht zu. Das Amtsgericht wies den Antrag des Ehemanns, die Ehefrau zur Abgabe einer gemeinsamen ordentlichen Kündigungserklärung zu verpflichten, ab. Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung und verpflichtete die Ehefrau zur Mitwirkung. Hiergegen wandte sich die Ehefrau mit der Rechtsbeschwerde – mit Erfolg.

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OLG Hamm: Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist im Versorgungsausgleich nicht mit sonstiger betrieblicher Altersversorgung gleichartig

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.01.2026 – 5 UF 127/25

Kernaussage

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht ohne Weiteres mit Anrechten aus einer betrieblichen Altersversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes gleichartig sind. Deshalb kann ein Ausgleich solcher Anrechte im Versorgungsausgleich nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG wegen geringer Wertdifferenz ausgeschlossen werden.

Hintergrund des Falls

Die Eheleute hatten im Mai 2015 geheiratet und lebten seit Februar 2024 getrennt. Der Scheidungsantrag wurde am 25. März 2025 zugestellt. Während der Ehezeit erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzlich hatte der Antragsteller ein betriebliches Anrecht bei der D. erworben. Die Antragsgegnerin verfügte über ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

Das Familiengericht Detmold hatte die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei nahm es an, dass das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgung und das betriebliche Anrecht des Antragstellers bei der D. gleichartig seien. Weil die Differenz der Kapitalwerte nach Auffassung des Familiengerichts unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG lag, sah es von einem Ausgleich des Anrechts bei der Zusatzversorgung ab.

Gegen diese Entscheidung legte die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Beschwerde ein. Sie machte geltend, dass ihr Anrecht und das betriebliche Anrecht bei der D. nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG seien. Deshalb müsse das bei ihr bestehende Anrecht ausgeglichen werden.

Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm änderte den Beschluss des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich teilweise ab. Nach Auffassung des Gerichts durfte von einem Ausgleich der Anrechte nicht abgesehen werden.

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OLG Schleswig-Holstein zum Versorgungsausgleich: Vereinbarung über externe Teilung eines Anrechts bedarf keiner besonderen Form

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 18.12.2025 – UF 192/25

Die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein betrifft die Voraussetzungen einer externen Teilung im Versorgungsausgleich und die dabei geltenden Formanforderungen. Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass Anrechte grundsätzlich intern zu teilen sind (§ 9 Abs. 2 VersAusglG). Eine externe Teilung ist nur in den Fällen des § 14 Abs. 2 VersAusglG möglich: entweder aufgrund einer Vereinbarung zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) oder auf einseitiges Verlangen des Versorgungsträgers, wenn der Ausgleichswert bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG).

Im konkreten Fall waren die Ehegatten seit 2008 verheiratet und wurden im Oktober 2025 geschieden; zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Antragsgegner hatte während der Ehe unter anderem ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung (fondsbasiert, AltZertG-zertifizierter Riester-Vertrag) bei einem privaten Versorgungsträger erworben. Dieser bezifferte den Ehezeitanteil mit rund 45.000 € und den hälftigen Ausgleichswert mit rund 22.500 €. Der Versorgungsträger beantragte die externe Teilung, weil das Produkt nicht mehr vertrieben werde und für die Antragstellerin bei ihm kein bestehender Vertrag existiere. Das Familiengericht lehnte die externe Teilung ab und ordnete stattdessen eine interne Teilung an. Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers änderte das OLG den Beschluss und ordnete die externe Teilung an, indem zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet wird.

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