OLG Nürnberg: Hochzeitsgeschenk am Strand begründet Eigentum am Cabriolet

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14.04.2026 – 11 UF 940/25

Kern der Entscheidung

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine getrenntlebende Ehefrau Anspruch auf Herausgabe eines Cabriolets hat, wenn das Fahrzeug ihr im Rahmen der Hochzeit als Geschenk zugewandt wurde. Entscheidend war eine Gesamtschau der Umstände: die symbolische Übergabe der Kfz-Kennzeichen während der Hochzeitszeremonie, die spätere Eintragung der Ehefrau in die Zulassungsbescheinigung Teil II, die Aushändigung eines Fahrzeugschlüssels und die Aussagen von Hochzeitsgästen.

Dass der Ehemann den Zweitschlüssel behielt und laufende Kosten teilweise über seine Firma getragen wurden, änderte daran nichts. Das Gericht sah die Ehefrau als Eigentümerin des Fahrzeugs an.

Sachverhalt

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute und stritten über das Eigentum an einem Cabriolet. Der Ehemann hatte das Fahrzeug kurz vor der Hochzeit auf den Namen seiner Firma erworben. Es sollte zunächst gemeinsam genutzt werden.

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OLG Hamm: Schwere Sexualdelikte gegen das eigene Kind können den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt ausschließen

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.04.2026 – 6 UF 90/25

Kernaussage der Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass sich ein unterhaltspflichtiger Vater gegenüber seinem minderjährigen Kind nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen kann, wenn diese Leistungsunfähigkeit auf einer Haftstrafe wegen schwerer Sexualstraftaten zulasten dieses Kindes und seiner Schwester beruht.

Nach Auffassung des Gerichts kann der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit in einem solchen Fall nach § 242 BGB wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Der Unterhaltsschuldner ist dann unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als verfüge er weiterhin über sein früheres Erwerbseinkommen.

Sachverhalt

Die Antragstellerin wurde im Jahr 2011 geboren. Sie ist die minderjährige Tochter des Antragsgegners und lebt bei ihrer Mutter. Die Ehe der Eltern wurde am 4. Februar 2025 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe stammt außerdem eine inzwischen volljährige Tochter.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 wurde der Vater zur Auskunft über seine Einkünfte und zur Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt erzielte er aus abhängiger Beschäftigung ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.200 Euro. Die minderjährige Tochter erhielt seit Juni 2024 Unterhaltsvorschuss und seit Juli 2024 ergänzende Leistungen nach dem SGB II.

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BGH: Bestellung eines Betreuers ersetzt keine Genehmigung des Scheidungsantrags

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.04.2026 – XII ZB 647/24

Kern der Entscheidung

Der BGH hat entschieden, dass die Einrichtung einer Betreuung für die Vertretung eines geschäftsunfähigen Ehegatten im Scheidungsverfahren nicht automatisch die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Scheidungsantrags enthält. Über diese Genehmigung muss das Betreuungsgericht grundsätzlich gesondert entscheiden.

Fehlt diese Genehmigung, ist der Scheidungsantrag des Betreuers nicht wirksam im Sinne der erbrechtlichen Ausschlussregelung. Der überlebende Ehegatte verliert sein gesetzliches Erbrecht dann nicht nach § 1933 Satz 1 BGB.

Sachverhalt

Der Erblasser war seit Januar 2016 mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Aus erster Ehe hatte er zwei Kinder, die Beteiligten zu 2) und 3). Der Erblasser litt bereits an mittelgradiger Demenz. Im Dezember 2018 brachten ihn seine Kinder in ein Pflegeheim. Seine Ehefrau kehrte in ihr Heimatland Rumänien zurück.

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OLG Frankfurt a.M.: Kein Auskunftsanspruch über die Zahl möglicher Halbgeschwister nach Samenspende

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 01.04.2026 – 17 U 60/24

Kernaussage

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein durch heterologe künstliche Befruchtung gezeugtes Kind nicht ohne Weiteres Auskunft darüber verlangen kann, wie oft der Samen seines biologischen Vaters verwendet wurde, wie viele Kinder hieraus geboren wurden oder wie viele Kinder mit diesem Samen gezeugt werden sollten. Zwar besteht grundsätzlich ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteter Auskunftsanspruch zur eigenen Abstammung. Im konkreten Fall fehlte es aber an einem rechtlich geschützten Bedürfnis für die weitergehenden Informationen. Hinzu kam, dass der beklagte Arzt wegen vernichteter Altakten ohnehin keine verlässliche und vollständige Auskunft mehr hätte erteilen können.

Sachverhalt

Der Beklagte hatte an der Uniklinik Gießen und später in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen durchgeführt. Dabei verwendete er zumindest auch den Samen eines Spenders, der der biologische Vater der Klägerin ist.

Die Klägerin verlangte Auskunft darüber, wie oft die Samenspende ihres biologischen Vaters zur Zeugung im Rahmen heterologer Inseminationen eingesetzt worden war, in wie vielen Fällen es daraus zu Geburten gekommen war und wie viele Kinder mit diesem Samen gezeugt werden sollten.

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OLG Braunschweig: Verkauf eines Nachlassgrundstücks an den Ehegatten des Testamentsvollstreckers nur mit Zustimmung der Erben

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24.03.2026 – 2 W 37/26

Kernaussage

Veräußert ein Testamentsvollstrecker ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an seinen eigenen Ehegatten, ist die Verfügung nicht schon wegen § 181 BGB unzulässig. Wegen des bestehenden Interessenkonflikts ist sie aber nur wirksam, wenn die Erben zustimmen. Soll die Verfügung im Grundbuch vollzogen werden, muss diese Zustimmung gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden. Außerdem ist die Erbenstellung nach § 35 Abs. 1 GBO durch Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis oder bei öffentlicher Verfügung von Todes wegen durch Testament und Eröffnungsprotokoll zu belegen.

Sachverhalt

Die verstorbene O war als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Der Antragsteller zu 1) war zum Testamentsvollstrecker bestellt worden. In dieser Eigenschaft verkaufte er den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz an seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2). Anschließend beantragten die Beteiligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch.

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BFH: Zinslose Kaufpreisraten führen beim privaten Grundstücksverkauf nicht automatisch zu Kapitaleinkünften

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.03.2026 – VIII R 1/23

Kernaussage

Vereinbaren die Vertragsparteien beim Verkauf eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen eine zinslose Ratenzahlung, entstehen beim Verkäufer grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Entscheidend ist, was die Parteien vertraglich vereinbart haben. Wenn die Raten vollständig als Kaufpreis gezahlt werden sollen und kein Entgelt für die Stundung vereinbart ist, darf das Finanzamt nicht allein wegen der langen Zahlungsdauer einen steuerpflichtigen Zinsanteil herausrechnen.

Der Bundesfinanzhof ändert damit seine bisherige Rechtsprechung.

Sachverhalt

Die Kläger veräußerten ein bebautes Grundstück an ihren Sohn und dessen Ehefrau. Der Kaufpreis sollte nicht sofort, sondern in 258 monatlichen Raten gezahlt werden. Die Laufzeit betrug damit 21,5 Jahre.

Der notarielle Kaufvertrag enthielt keine ausdrückliche Zinsvereinbarung. Die Raten sollten zusammen den vereinbarten Kaufpreis ergeben. Zusätzlich enthielt der Vertrag eine Wertsicherungsklausel. Danach sollten sich die Raten anpassen, wenn sich der Verbraucherpreisindex um mindestens fünf Prozent verändert.

Die Kläger erklärten aus der Ratenzahlungsvereinbarung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt sah dies anders. Es nahm an, dass die zinslose Stundung des Kaufpreises einen steuerpflichtigen Zinsanteil enthalte. Diesen Zinsanteil ermittelte es typisierend nach § 12 Abs. 3 BewG und setzte entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen an.

Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung teilweise. Der BFH hob die Entscheidung insoweit auf.

Entscheidung

Der BFH entschied zugunsten der Kläger. Die vereinnahmten Kaufpreisraten führten nicht zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften.

Die Kläger erzielten weder Ertragsanteile aus einem Leibrentenrecht noch Kapitalerträge wegen einer entgeltlichen Kapitalüberlassung. Auch ein steuerpflichtiger Rückzahlungsgewinn aus einer Kapitalforderung entstand nicht.

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OLG Hamm weicht von BGH-Rechtsprechung ab: Geringfügige Anrechte können auch bei gleichartigen Rentenanrechten vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.03.2026 – 13 UF 149/25

Kernaussage der Entscheidung

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein geringfügiges Anrecht im Versorgungsausgleich auch dann nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich ausgeschlossen werden kann, wenn auf beiden Seiten gleichartige Anrechte bestehen. Damit weicht der Senat ausdrücklich von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

Nach Ansicht des OLG Hamm ist § 18 Abs. 2 VersAusglG auch auf gleichartige Anrechte anwendbar. Entscheidend sei, dass der Ausgleichswert des einzelnen Anrechts geringfügig ist. Der Senat stützt seine geänderte Auffassung insbesondere auf einen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 5. Februar 2026, der diese Auslegung künftig ausdrücklich klarstellen soll.

Wegen der Abweichung von der BGH-Rechtsprechung hat das OLG Hamm die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Worum es in dem Verfahren ging

Das Amtsgericht Münster hatte mit Scheidungsverbundbeschluss vom 18. September 2025 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

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OLG Frankfurt: Zusammengehörige Riester-Bausteine dürfen im Versorgungsausgleich nicht getrennt behandelt werden

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23.03.2026 – 5 UF 197/25

Kernaussage

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass zusammengehörende Bausteine einer Riester-Versorgung im Versorgungsausgleich grundsätzlich dasselbe Schicksal haben müssen. Ehegatten können daher nicht ohne Zustimmung des Versorgungsträgers vereinbaren, dass nur ein Teil der Riester-Versorgung ausgeglichen wird, während ein anderer damit wirtschaftlich verbundener Teil vom Ausgleich ausgeschlossen bleibt.

Worum es ging

Bei der Pensionskasse bestanden mehrere Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Eines dieser Anrechte war bereits in den Versorgungsausgleich einbezogen worden. Ein weiteres Anrecht betraf eine sogenannte Zulagenversicherung im Rahmen einer Riester-Rente.

Diese Zulagenversicherung verwaltete allein die staatlichen Zulagen. Der Ehezeitanteil dieses Anrechts betrug 822 Euro. Nach Abzug von Teilungskosten ergab sich ein Ausgleichswert von 386 Euro.

Die Ehegatten hatten vereinbart, dieses Zulagenanrecht nicht auszugleichen. Die Pensionskasse widersprach dem. Sie machte geltend, dass das Zulagenanrecht nicht getrennt von dem zugehörigen Riester-Anrecht behandelt werden dürfe.

Warum die Riester-Bausteine zusammengehören

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BGH: BGH stärkt beiderseitige Unterhaltsansprüche im paritätischen Wechselmodell bei nichtverheirateten Eltern

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.03.2026 – XII ZB 227/25

Kern der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei nicht verheirateten Eltern, die ihr Kind im paritätischen Wechselmodell betreuen, grundsätzlich beide Elternteile einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB haben können. Zugleich trifft beide Elternteile grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit in Höhe von 50 Prozent einer vollschichtigen Beschäftigung.

Der Anspruch nach § 1615 l BGB dient nicht der Sicherung eines gemeinsamen ehelichen Lebensstandards, sondern dem Ausgleich betreuungsbedingter Erwerbseinbußen. Maßgeblich ist daher, welches Einkommen der jeweilige Elternteil ohne die Betreuung des Kindes erzielen könnte und in welchem Umfang dieses Einkommen wegen der Betreuung wegfällt.

Sachverhalt

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OLG Karlsruhe: Nutzungsvergütung für Ehewohnung nur nach Billigkeit und unter Abzug von Kindesunterhalt

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.03.2026 – 5 UF 181/25

Kernaussage der Entscheidung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte während der Trennungszeit vom anderen Ehegatten eine Nutzungsvergütung für die alleinige Nutzung der früheren Ehewohnung verlangen kann.

Steht die Ehewohnung im Miteigentum beider Ehegatten und nutzt ein Ehegatte die Wohnung nach der Trennung allein mit dem gemeinsamen Kind weiter, kann der ausgezogene Ehegatte grundsätzlich eine Vergütung verlangen. Voraussetzung ist aber, dass dies der Billigkeit entspricht.

Dabei sind insbesondere die Finanzierungsleistungen für die Wohnung und der Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Leistet der ausgezogene Ehegatte keinen Barunterhalt für das in der Wohnung lebende Kind, kann der Barunterhaltsanspruch des Kindes von der Nutzungsvergütung abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt tatsächlich allein deckt.

Sachverhalt

Die Beteiligten heirateten im April 2007 und leben spätestens seit Juli 2022 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht Konstanz anhängig. Aus der Ehe ist ein im Jahr 2012 geborener gemeinsamer Sohn hervorgegangen.

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