Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2026 – XII ZB 247/25
Kernaussage der Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen zwischen Ehegatten während der Trennungsphase ein Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB entstehen kann. Zwar begründet die interne Aufgabenverteilung während des ehelichen Zusammenlebens grundsätzlich kein Auftragsverhältnis, wenn ein Ehegatte die Wirtschaftsführung übernimmt. Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Ehe bereits zerrüttet ist und sich die Ehegatten in der Trennungsphase befinden. Dann wirkt das frühere besondere Vertrauensverhältnis nicht ohne Weiteres fort.
Sachverhalt
Die inzwischen geschiedenen Ehegatten stritten über den Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks auf Mauritius. Die Ehefrau stammt aus Mauritius, der Ehemann aus Deutschland. Die beiden hatten sich Anfang der 2000er Jahre auf Mauritius kennengelernt und im März 2010 geheiratet.
Einen Tag vor der Eheschließung schlossen sie einen notariellen Ehevertrag. Darin vereinbarten sie die Anwendung deutschen Ehegüterrechts, Gütertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Bereits vor der Ehe war die Ehefrau Eigentümerin zweier Grundstücke auf Mauritius mit den Bezeichnungen H. und G. geworden. Diese Grundstücke waren mit Mitteln des Ehemanns erworben worden. Nach dem Ehevertrag sollten sie der Absicherung einer möglichen Rückkehr der Ehefrau nach Mauritius und ihrer Altersvorsorge dienen.
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