Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.03.2026 – 5 WF 30/25
Kernaussage der Entscheidung
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Exhumierung eines verstorbenen mutmaßlichen Vaters zur Entnahme von DNA-Proben zulässig sein kann, wenn die Vaterschaft anders nicht zuverlässig geklärt werden kann. Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung hat in einem solchen Fall regelmäßig Vorrang vor dem Interesse der Angehörigen an der Wahrung der Totenruhe.
Zugleich stellt das Gericht klar, dass nicht jeder Angehörige gegen eine Exhumierungsanordnung Beschwerde einlegen kann. Beschwerdebefugt ist nur derjenige, der zur Totenfürsorge berechtigt ist.
Worum es in dem Verfahren ging
Das Verfahren betraf die Feststellung der Vaterschaft für ein im Jahr 2023 geborenes Kind. Der mutmaßliche Vater war bereits im Jahr 2022 bei einem Verkehrsunfall verstorben. Eine Obduktion hatte nach dem Unfall nicht stattgefunden. Auch verwertbare Gewebeproben des Verstorbenen lagen nicht vor.
Die Mutter des Kindes gab an, während des gesetzlichen Empfängniszeitraums ausschließlich mit dem Verstorbenen geschlechtlich verkehrt zu haben. Deshalb komme aus ihrer Sicht nur dieser als Vater des Kindes in Betracht.
Das Amtsgericht Emmendingen hatte zunächst ein DNA-Gutachten unter Einbeziehung der Angehörigen des Verstorbenen angeordnet. Die Untersuchung der Eltern des mutmaßlichen Vaters führte jedoch zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zwar sprach eine Y-chromosomale DNA-Analyse für ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Großvater und dem Kind in väterlicher Linie. Eine sichere Klärung war aber nur durch eine direkte Untersuchung der DNA des verstorbenen mutmaßlichen Vaters möglich.
Deshalb ordnete das Amtsgericht die Exhumierung des Verstorbenen zur Probenentnahme an.
Die Beschwerden von Mutter und Schwester des Verstorbenen
Gegen die Exhumierungsanordnung wandten sich die Mutter und die Schwester des Verstorbenen.
Sie machten geltend, nicht der Verstorbene, sondern dessen Halbbruder könne der Vater des Kindes sein. Die Mutter des Kindes habe auch mit diesem Halbbruder Geschlechtsverkehr gehabt.
Das OLG Karlsruhe behandelte die Beschwerden unterschiedlich. Die Beschwerde der Mutter des Verstorbenen war zulässig, blieb aber in der Sache ohne Erfolg. Die Beschwerde der Schwester war dagegen bereits unzulässig.
Beschwerdebefugnis nur bei Totenfürsorgeberechtigung
Das OLG Karlsruhe stellte klar, dass gegen eine Exhumierungsanordnung der Totenfürsorgeberechtigte Beschwerde einlegen kann. Die Totenfürsorge umfasst unter anderem das Recht, über Bestattung, Grabstätte und den Umgang mit den sterblichen Überresten zu bestimmen.
Nach den maßgeblichen Grundsätzen und den landesrechtlichen Regelungen sind bei Fehlen eines Ehegatten oder Lebenspartners zunächst die volljährigen Kinder, dann die Eltern, dann die Großeltern und erst danach die Geschwister zur Totenfürsorge berufen.
Da der verstorbene mutmaßliche Vater keine vorrangig berechtigte Person hinterlassen hatte, waren seine Eltern totenfürsorgeberechtigt. Die Mutter des Verstorbenen durfte deshalb Beschwerde einlegen.
Die Schwester war dagegen nicht totenfürsorgeberechtigt, weil die Eltern des Verstorbenen als nähere Angehörige vorrangig waren. Ihre Beschwerde wurde deshalb als unzulässig verworfen.
Rechtliche Grundlage der Exhumierung
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Exhumierung eines Verstorbenen im Abstammungsverfahren gibt es nicht. Das OLG Karlsruhe wendet jedoch § 178 Abs. 1 FamFG entsprechend an.
Nach dieser Vorschrift muss jede Person Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung dulden, insbesondere die Entnahme von Blutproben, soweit dies erforderlich ist und ihr zugemutet werden kann.
Das Gericht überträgt diese Wertung auf Verstorbene. Wenn lebende Personen körperliche Untersuchungen zur Abstammungsklärung grundsätzlich dulden müssen, muss erst recht die Entnahme von Gewebeproben aus sterblichen Überresten möglich sein, wenn die Abstammung nur so geklärt werden kann.
Der totenfürsorgeberechtigte Angehörige muss die Exhumierung und Probenentnahme daher dulden, wenn sie erforderlich und zumutbar ist.
Ausreichende Anhaltspunkte für die mögliche Vaterschaft
Das OLG Karlsruhe sah ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene der Vater des Kindes sein könnte.
Die Mutter des Kindes hatte schlüssig vorgetragen, dass sie im gesetzlichen Empfängniszeitraum ausschließlich mit dem Verstorbenen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie hatte außerdem angegeben, kurz nach dessen Tod von der Schwangerschaft erfahren zu haben.
Diese Angaben waren nach Auffassung des Gerichts plausibel. Hinzu kam, dass die Angehörigen des Verstorbenen bei der ersten Anhörung vor dem Amtsgericht selbst noch davon ausgingen, dass der Verstorbene der Vater des Kindes sei.
Warum das bisherige DNA-Ergebnis nicht ausreichte
Die bereits durchgeführte Untersuchung der Eltern des Verstorbenen brachte keine sichere Klärung.
Das Ergebnis ließ nicht eindeutig erkennen, ob der Verstorbene nicht der Vater des Kindes war oder ob möglicherweise die rechtlichen Eltern des Verstorbenen nicht beide seine biologischen Eltern waren. Die Y-chromosomenanalyse sprach zwar für eine Verwandtschaft in männlicher Linie. Sie konnte aber die Vaterschaft nicht sicher feststellen.
Deshalb war eine direkte Untersuchung von DNA des Verstorbenen erforderlich.
Vortrag zum Halbbruder überzeugte das Gericht nicht
Die Angehörigen trugen später vor, auch der Halbbruder des Verstorbenen komme als Vater des Kindes in Betracht. Dies überzeugte das OLG Karlsruhe nicht.
Das Gericht hielt den Vortrag für widersprüchlich und nicht ausreichend belegt. Die Schwester hatte diesen Einwand erst spät im Verfahren erhoben, nämlich erst nach dem Hinweis, dass eine Exhumierung in Betracht komme. Bei der früheren Anhörung hatte sie entsprechende Vorfälle nicht erwähnt.
Zunächst hatte sie außerdem lediglich angegeben, sie habe kürzlich erfahren, dass der Halbbruder als Vater in Betracht komme. Später behauptete sie dagegen, sie sei während eines Geschlechtsverkehrs zwischen der Mutter des Kindes und dem Halbbruder im Nachbarraum gewesen und habe dies unmittelbar mitbekommen.
Diese wechselnden Darstellungen waren für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auch die Mutter des Verstorbenen hatte bei der früheren Anhörung noch erklärt, sie sehe das Kind als ihren Enkel an. Die Behauptung, der Halbbruder könne der Vater sein, erschütterte den Vortrag der Kindesmutter daher nicht.
Behauptete Zeugungsunfähigkeit des Verstorbenen
Auch der Einwand, der Verstorbene sei nahezu zeugungsunfähig gewesen, führte nicht zu einer anderen Bewertung.
Die Angehörigen trugen vor, der Verstorbene habe aufgrund einer geringen Spermienanzahl erhebliche Probleme mit der Zeugungsfähigkeit gehabt. Die Mutter des Kindes räumte zwar ein, dass es entsprechende Probleme gegeben habe. Sie erklärte aber zugleich, der Verstorbene habe Medikamente eingenommen, die seine Zeugungsfähigkeit gesteigert hätten.
Weitere belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche Zeugungsunfähigkeit lagen nicht vor. Deshalb konnte das Gericht daraus keinen Grund ableiten, die Exhumierung abzulehnen.
Keine gleich geeigneten anderen Beweismittel
Die Exhumierung war nach Auffassung des OLG Karlsruhe erforderlich, weil keine gleich geeigneten anderen Erkenntnisquellen vorhanden waren.
Geeignete Gewebeproben des Verstorbenen existierten nicht. Die Untersuchung der Eltern des Verstorbenen hatte keine sichere Klärung gebracht. Eine Untersuchung weiterer Angehöriger war nicht erfolgversprechend.
Insbesondere stand der Halbbruder des Verstorbenen nicht für eine Untersuchung zur Verfügung. Seine Anschrift war nicht bekannt. Konkrete Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen zu seinem Aufenthaltsort gab es nicht.
Warum das Mobiltelefon des Verstorbenen nicht genügte
Der Vater des Verstorbenen gab im Beschwerdeverfahren an, er besitze noch das Mobiltelefon des Verstorbenen. Daran befänden sich Blutanhaftungen.
Das OLG Karlsruhe sah darin kein ausreichend geeignetes Beweismittel. Der Verstorbene war bereits mehr als dreieinhalb Jahre tot. Das Mobiltelefon war nicht steril gelagert worden, sondern befand sich im Haushalt des Großvaters. Es war unklar, wie die Anhaftungen entstanden waren und ob sie tatsächlich sicher vom Verstorbenen stammten.
Außerdem wurde das Mobiltelefon erst spät im Verfahren erwähnt, obwohl das Amtsgericht bereits früher nach möglichem Probenmaterial gefragt hatte. Selbst eine DNA-Übereinstimmung mit Spuren auf dem Mobiltelefon hätte deshalb nicht alle Zweifel ausgeräumt.
Zumutbarkeit der Exhumierung
Das OLG Karlsruhe hielt die Exhumierung auch für zumutbar.
Dabei stellte es das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen und dem Recht der Angehörigen auf Totenruhe gegenüber.
Das Gericht betonte, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen im Regelfall hinter dem Recht des Kindes auf Klärung seiner Abstammung zurücktritt. Die Totenfürsorgeberechtigten nehmen die Rechte des Verstorbenen nur treuhänderisch wahr. Ihre Rechtsposition hat bei der Zumutbarkeitsprüfung regelmäßig keine eigenständige ausschlaggebende Bedeutung.
Zwar können Angehörige ein eigenes Recht auf ein ungestörtes Andenken des Verstorbenen haben. Dieses Recht ist aber bei einer sachlichen Vaterschaftsfeststellung regelmäßig nicht betroffen. Eine Abstammungsklärung stellt keine Verunglimpfung des Verstorbenen dar.
Ergebnis
Das OLG Karlsruhe verwarf die Beschwerde der Schwester des Verstorbenen als unzulässig, weil sie nicht totenfürsorgeberechtigt war.
Die Beschwerde der Mutter des Verstorbenen wurde zurückgewiesen. Die Exhumierung des mutmaßlichen Vaters zur Entnahme von DNA-Proben bleibt damit zulässig.
Die Mutter und die Schwester des Verstorbenen müssen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte tragen. Der Gegenstandswert wurde auf 2.000 Euro festgesetzt.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Feststellung der biologischen Abstammung ein hohes rechtliches Gewicht hat. Ist ein mutmaßlicher Vater verstorben und lässt sich die Vaterschaft nicht auf andere Weise zuverlässig klären, kann eine Exhumierung angeordnet werden.
Angehörige können eine solche Maßnahme nicht allein mit dem Hinweis auf Totenruhe verhindern. Erforderlich sind konkrete, tragfähige Gründe, die gegen die Vaterschaft oder gegen die Zumutbarkeit der Exhumierung sprechen. Bloße Vermutungen, verspätete und widersprüchliche Behauptungen oder ungeeignete alternative Beweismittel reichen nicht aus.
Für die Praxis ist außerdem wichtig, dass nur der Totenfürsorgeberechtigte gegen eine Exhumierungsanordnung vorgehen kann. Geschwister sind nicht beschwerdebefugt, solange vorrangig berechtigte Angehörige, etwa die Eltern des Verstorbenen, vorhanden sind.