Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 12.03.2026 – Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23
Der BFH hat entschieden, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht nicht der Einkommensteuer unterliegen.
Das gilt auch dann, wenn die Abfindung nicht in einer Summe, sondern in mehreren Raten gezahlt wird.Die Entscheidung ist für die vorweggenommene Erbfolge von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie schafft Klarheit für Gestaltungen, in denen Kinder gegen Zahlung einer Abfindung zu Lebzeiten der Eltern auf Pflichtteilsrechte verzichten.
Sachverhalt
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eltern der Klägerin hatten bereits im Jahr 2002 und erneut im Juli 2014 Vermögen auf den Bruder der Klägerin übertragen. Dabei handelte es sich um Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Im notariellen Übergabevertrag aus Juli 2014 verpflichtete sich der Bruder gegenüber den Eltern, an die Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses Gleichstellungsgeld war in zwei unverzinslichen Raten zu leisten:
– die erste Rate am 30.12.2014
– die zweite Rate am 30.12.2015
Im Gegenzug verzichtete die Klägerin gegenüber ihren Eltern notariell auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich des im Jahr 2002 und 2014 auf den Bruder übertragenen Vermögens. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab. Sie übernahmen dabei keine Haftung für die Erfüllung dieser Forderung.
Auffassung des Finanzamts
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die im Jahr 2015 zugeflossene zweite Rate wegen ihrer Unverzinslichkeit und der Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit steuerlich aufzuteilen sei. Nach Ansicht der Behörde war § 12 Abs. 3 BewG anzuwenden. Danach müsse die Zahlung in einen Tilgungsanteil und einen Zinsanteil zerlegt werden. Die Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Rate wertete das Finanzamt als steuerpflichtige Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.Das Finanzgericht hatte diese Sichtweise im Wesentlichen bestätigt.
Entscheidung des BFH
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts sowie die entsprechenden Einkommensteuerbescheide auf. Nach Auffassung des BFH war die Abfindungszahlung insgesamt nicht einkommensteuerbar. Das gilt ausdrücklich auch für die zweite Teilzahlung, obwohl diese erst ein Jahr später fällig war und unverzinslich geleistet wurde.
Begründung des Gerichts
Der BFH stellt entscheidend darauf ab, dass der Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Rate allein im lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht der Klägerin gegenüber ihren Eltern lag. Die Zahlung beruhte damit nicht auf einem entgeltlichen Leistungsaustausch im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Vielmehr wurde der Klägerin die Abfindung unentgeltlich zugewendet. Der BFH ordnet die Zahlung deshalb wirtschaftlich einer Auszahlung eines durch Erbgang erworbenen Vermögensrechts gleich, etwa einem Erbteil, Pflichtteil oder Vermächtnis. Solche Zuflüsse stellen kein erzieltes Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG dar. Daran ändert auch nichts, dass die Abfindung in Raten erbracht wurde und dass diese Raten nach § 12 Abs. 3 BewG bewertungsrechtlich besonderen Regeln unterfallen könnten. Der BFH macht damit deutlich, dass bewertungsrechtliche Vorschriften nicht dazu führen, eine solche Abfindung einkommensteuerrechtlich in einen steuerbaren Zins- und Tilgungsanteil aufzuspalten.
Steuerrechtliche Einordnung
Die Zahlung unterliegt nach der Entscheidung nicht der Einkommensteuer. Sie kann allenfalls schenkungsteuerrechtlich relevant sein, nämlich nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG. Der BFH grenzt damit das Einkommensteuerrecht klar vom Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ab.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für typische Gestaltungen in der vorweggenommenen Erbfolge. Eltern können mit ihren Kindern Pflichtteilsverzichte gegen Abfindung vereinbaren, ohne befürchten zu müssen, dass ratierlich gezahlte Abfindungsbeträge beim verzichtenden Kind als Kapitalerträge oder sonstige einkommensteuerpflichtige Einkünfte behandelt werden. Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass auch unverzinsliche Ratenzahlungen mit längerer Laufzeit nicht zu einer einkommensteuerlichen Erfassung eines vermeintlichen Zinsanteils führen.
Kernaussage
Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht sind nicht einkommensteuerbar. Das gilt auch dann, wenn die Abfindung unverzinslich in mehreren Raten gezahlt wird.