Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.04.2026 – 4 UF 168/25
Kern der Entscheidung
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind einen leistungsfähigen Elternteil auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann, ohne sich auf mögliche fiktive Einkünfte des anderen Elternteils verweisen lassen zu müssen. Ist der andere Elternteil tatsächlich leistungsunfähig, richtet sich der Unterhaltsanspruch gegen den leistungsfähigen Elternteil allein nach dessen eigener Leistungsfähigkeit.
Außerdem stellte das Gericht klar, dass ein Unterhaltsanspruch nicht ohne Weiteres verwirkt ist, wenn das Kind Unterlagen aus dem Unterhaltsverfahren an Dritte weitergibt. Wer selbst durch vollständige Einstellung der Unterhaltszahlungen gegen Rücksichtnahmepflichten verstößt, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, das Kind habe seinerseits das familiäre Rücksichtnahmegebot verletzt.
Sachverhalt
Die Antragstellerin verlangte von ihrem Vater rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Juli 2025. Sie war im April 2024 volljährig geworden und befand sich bis Ende Juli 2025 noch in allgemeiner Schulausbildung.
Die Tochter war im Haushalt ihrer Mutter aufgewachsen. Zwischen ihr und dem Vater bestand seit Jahren kein Kontakt. Beide Beteiligten gehören den Zeugen Jehovas an.
Bis zur Volljährigkeit zahlte der Vater Kindesunterhalt an die Mutter, zuletzt monatlich 515 Euro. Mit Eintritt der Volljährigkeit stellte er die Zahlungen ab Mai 2024 vollständig ein. Noch im Mai wurde er zur Auskunft aufgefordert. Im Juli 2024 erhielt er eine Schulbescheinigung, aus der hervorging, dass seine Tochter die Schule voraussichtlich bis zum 31. Juli 2025 besuchen werde.
Die Tochter verlangte rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 7.620 Euro.
Einkommensverhältnisse der Eltern
Der Vater bezog im maßgeblichen Zeitraum eine Pension von rund 2.400 Euro netto monatlich. Zusätzlich zahlte er monatlich etwa 160 Euro für seine Krankenversicherung und rund 40 Euro für seine Pflegeversicherung.
Die Mutter erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von rund 940 Euro monatlich. Damit lag ihr Einkommen unterhalb des notwendigen Selbstbehalts.
Der Vater berief sich auf Leistungsunfähigkeit. Er wollte zusätzlich Ratenzahlungen an das Jobcenter in Höhe von rund 175 Euro monatlich sowie eine Kreditrate von rund 300 Euro monatlich berücksichtigt wissen. Bei dem Kredit handelte es sich nach seinem Vortrag um eine aus der Ehe mit der Mutter stammende und später umgeschuldete Verbindlichkeit.
Entscheidung des Amtsgerichts
Das Amtsgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung von Kindesunterhalt nach der zweiten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Daraus ergaben sich monatlich 474 Euro für das Jahr 2024 und 473 Euro für das Jahr 2025.
Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Hamm
Die Beschwerde hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Das OLG Hamm reduzierte den Unterhalt nicht vollständig, sondern nur auf den Mindestunterhalt.
Nach Auffassung des Gerichts war der Vater jedenfalls in Höhe des Mindestunterhalts leistungsfähig. Zwar hätte ihm nach Abzug des zunächst errechneten Zahlbetrags weniger als der maßgebliche Bedarfskontrollbetrag von 1.750 Euro verblieben. Deshalb war eine Herabgruppierung in die erste Gruppe der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen.
Dadurch reduzierte sich die Gesamtverpflichtung von rund 7.100 Euro auf rund 6.600 Euro. Eine weitergehende Leistungsunfähigkeit sah das Gericht aber nicht. Der notwendige Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von monatlich 1.200 Euro wurde durch Zahlung des Mindestunterhalts nicht unterschritten.
Keine Verweisung auf fiktive Einkünfte der Mutter
Der zentrale Einwand des Vaters war, dass mit Volljährigkeit der Tochter grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig seien. Deshalb müsse auch die Mutter für den Unterhalt aufkommen. Jedenfalls müsse sich die Tochter fiktive Einkünfte der Mutter entgegenhalten lassen oder zunächst gegen diese vorgehen.
Das OLG Hamm folgte dem nicht.
Zwar trifft es zu, dass ab Volljährigkeit eines Kindes grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Ab diesem Zeitpunkt besteht kein rechtfertigender Grund mehr, allein den bisher barunterhaltspflichtigen Elternteil heranzuziehen, wenn auch der andere Elternteil leistungsfähig ist.
Im konkreten Fall war die Mutter aber nicht leistungsfähig. Ihr Einkommen lag unterhalb des notwendigen Selbstbehalts. Deshalb musste sich die Tochter nicht auf einen Unterhaltsanspruch gegen die Mutter verweisen lassen.
Ebenso wenig musste sie sich fiktive Einkünfte der Mutter zurechnen lassen. Das unterhaltsberechtigte Kind darf den leistungsfähigen Elternteil in Anspruch nehmen und muss seinen Lebensbedarf nicht durch theoretisch erzielbare Einkünfte des anderen Elternteils decken.
Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Der Vater berief sich außerdem darauf, der Unterhaltsanspruch sei verwirkt. Hintergrund war, dass die Tochter Unterlagen aus dem Unterhaltsverfahren an geistliche Würdenträger der gemeinsamen Glaubensgemeinschaft weitergegeben hatte.
Das OLG Hamm ließ offen, ob darin überhaupt ein Verstoß gegen das familiäre Rücksichtnahmegebot aus § 1618a BGB lag. Selbst wenn man einen solchen Verstoß annehmen wollte, reichte dies nicht für eine Verwirkung nach § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Entscheidend war für das Gericht das Verhalten des Vaters. Er hatte mit Eintritt der Volljährigkeit sämtliche Unterhaltszahlungen vollständig eingestellt, obwohl seine Tochter weiterhin zur Schule ging und unterhaltsbedürftig war. Wer selbst nicht rücksichtsvoll handelt, kann nach Auffassung des Gerichts nicht erwarten, dass der andere das Rücksichtnahmegebot stets strikt beachtet.
Die Weitergabe der Unterlagen führte daher nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs.
Praktische Bedeutung
Die Entscheidung ist vor allem für Fälle volljähriger Kinder in Schulausbildung wichtig. Mit Eintritt der Volljährigkeit haften zwar grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Das bedeutet aber nicht, dass das Kind bei tatsächlicher Leistungsunfähigkeit eines Elternteils auf fiktive Einkünfte dieses Elternteils verwiesen werden kann.
Ein leistungsfähiger Elternteil kann sich daher nicht dadurch entlasten, dass er behauptet, der andere Elternteil könne theoretisch mehr verdienen. Maßgeblich bleibt, ob der andere Elternteil tatsächlich leistungsfähig ist oder ob ihm konkret fiktive Einkünfte unterhaltsrechtlich zugerechnet werden können. Das Kind muss jedenfalls nicht seinen Unterhaltsbedarf durch ein Verfahren gegen einen tatsächlich nicht leistungsfähigen Elternteil sichern.
Die Entscheidung zeigt außerdem, dass die Verwirkung von Kindesunterhalt hohe Anforderungen hat. Selbst ein problematisches Verhalten des Kindes führt nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs. Das Verhalten des unterhaltspflichtigen Elternteils wird in die Bewertung einbezogen.
Fazit
Das OLG Hamm stärkt die Position volljähriger unterhaltsberechtigter Kinder. Ein volljähriges Kind in Schulausbildung muss sich gegenüber einem leistungsfähigen Elternteil nicht auf fiktive Einkünfte des anderen Elternteils verweisen lassen, wenn dieser tatsächlich nicht leistungsfähig ist.
Der Vater blieb daher zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet. Seine vollständige Zahlungseinstellung ab Volljährigkeit der Tochter war unterhaltsrechtlich nicht gerechtfertigt. Eine Verwirkung des Anspruchs wegen Weitergabe von Verfahrensunterlagen lehnte das Gericht ebenfalls ab.