Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25
Kern der Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein hauptbetreuender Elternteil auch bei deutlich erweitertem Umgang des anderen Elternteils grundsätzlich nicht anteilig zum Barunterhalt des Kindes herangezogen werden kann. Solange kein paritätisches Wechselmodell vorliegt, bleibt es beim gesetzlichen Leitbild des Residenzmodells: Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung, der andere Elternteil schuldet Barunterhalt.
Gleichzeitig stellt der BGH klar, dass erweiterter Umgang unterhaltsrechtlich nicht folgenlos bleibt. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann entlastet werden, aber nur über zwei begrenzte Mechanismen: eine Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle und einen pauschalen Abzug für bedarfsdeckende Naturalleistungen, regelmäßig in Höhe von 10 Prozent, ausnahmsweise bis höchstens 15 Prozent.
Sachverhalt
Die Entscheidung betrifft zwei minderjährige Kinder, geboren 2011 und 2013. Ihre Eltern hatten sich im April 2021 getrennt. Der Vater war aus dem gemeinsamen Familienheim ausgezogen. Die Mutter betreute die Kinder überwiegend, der Vater nahm jedoch einen deutlich erweiterten Umgang wahr.
Nach Streitigkeiten über Umgang und Kindesunterhalt leitete die Mutter im April 2023 ein Unterhaltsverfahren ein. Sie verlangte zunächst rückständigen und laufenden Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 144 Prozent des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes. Der Vater wiederum wollte ein paritätisches Wechselmodell erreichen.
Im September 2023 schlossen die Eltern einen gerichtlichen Umgangsvergleich. Danach waren die Kinder in einem zweiwöchigen Rhythmus teils mehrere Tage beim Vater, aber nicht exakt zur Hälfte. Innerhalb von zwei Wochen übernachteten sie sechsmal beim Vater und achtmal bei der Mutter. Später verlangten die Kinder, vertreten durch die Mutter, nur noch den Mindestunterhalt ab Oktober 2023 abzüglich hälftigen Kindergeldes und unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen.
Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde des Vaters zurück. Der Vater verfolgte mit der Rechtsbeschwerde vor dem BGH weiter das Ziel, den Unterhaltsantrag vollständig abzuweisen.
Zentrale Rechtsfragen
Der BGH musste mehrere Fragen klären.
Erstens ging es darum, ob die Mutter das Verfahren wirksam einleiten durfte, obwohl die Eltern bei Verfahrensbeginn noch verheiratet waren.
Zweitens war zu prüfen, ob die Kinder später selbst wirksam in das Verfahren eintreten konnten, nachdem die Ehe der Eltern rechtskräftig geschieden worden war.
Drittens musste der BGH entscheiden, ob die Betreuungssituation bereits als paritätisches Wechselmodell oder nur als erweiterter Umgang im Residenzmodell einzuordnen war.
Viertens stellte sich die entscheidende unterhaltsrechtliche Frage, ob der hauptbetreuende Elternteil bei erweitertem Umgang anteilig am Barunterhalt beteiligt werden kann.
Vertretung des Kindes im Unterhaltsverfahren
Der BGH bestätigt zunächst, dass verheiratete Eltern grundsätzlich von der Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den jeweils anderen Ehegatten ausgeschlossen sind. Dieser gesetzliche Vertretungsausschluss gilt auch dann, wenn ein Kind im paritätischen Wechselmodell betreut wird.
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist die Rechtslage anders. Dort kann im paritätischen Wechselmodell grundsätzlich jeder Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil als gesetzlicher Vertreter geltend machen, ohne dass ein Ergänzungspfleger bestellt oder eine Alleinentscheidungsbefugnis übertragen werden muss.
Bei verheirateten Eltern bleibt der Vertretungsausschluss jedoch bestehen. Der BGH lehnt es ausdrücklich ab, diesen Ausschluss durch Analogie oder teleologische Reduktion zu umgehen. Nach seiner Auffassung ist der Gesetzgeber bewusst davon ausgegangen, dass bei verheirateten Eltern wegen der ehelichen Loyalitätspflicht eine abstrakte Gefahr eines Interessenkonflikts besteht. Diese gesetzgeberische Wertung darf die Rechtsprechung nicht durch eigene Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzen.
Warum die Mutter das Verfahren trotzdem einleiten durfte
Obwohl verheiratete Eltern grundsätzlich von der Vertretung des Kindes gegen den anderen Elternteil ausgeschlossen sind, durfte die Mutter hier das Unterhaltsverfahren als Verfahrensstandschafterin einleiten.
Das war möglich, weil sich die Kinder in ihrer Obhut befanden. Obhut liegt bei dem Elternteil, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt. Entscheidend sind Pflege, Versorgung, Alltagsstruktur, Verköstigung, emotionale Zuwendung und tatsächliche Betreuung.
Der BGH stellt klar: Leben die Eltern getrennt und halten sich die Kinder überwiegend bei einem Elternteil auf, während der Aufenthalt beim anderen Elternteil durch Umgangszeiten geprägt ist, liegt regelmäßig ein Residenzmodell vor. Nur wenn die Eltern die Kinder in etwa gleich langen Phasen betreuen, fehlt ein Betreuungsschwerpunkt.
Im konkreten Fall lag der Schwerpunkt bei der Mutter. Die Kinder übernachteten innerhalb von zwei Wochen achtmal bei ihr und sechsmal beim Vater. Auch eine stundengenaue Betrachtung ergab höchstens einen Betreuungsanteil des Vaters von 45 Prozent. Das genügte dem BGH nicht für ein paritätisches Wechselmodell.
Kein paritätisches Wechselmodell
Der BGH verneint ein Wechselmodell. Die Betreuung des Vaters war zwar erheblich erweitert und näherte sich einer Mitbetreuung an. Sie erreichte aber keine annähernd hälftige Verteilung der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben.
Der zeitliche Anteil ist dabei nicht das einzige Kriterium, aber ein wichtiges Indiz. Hinzu kam, dass der gerichtliche Umgangsvergleich gerade keine exakt paritätische Betreuung vorsah. Aus dem Vergleich ergab sich auch nicht, dass die Eltern dem Vater durch besondere Aufgaben einen Ausgleich für den geringeren zeitlichen Betreuungsanteil verschaffen wollten.
Der Vortrag des Vaters zur Qualität und Intensität seiner Betreuung änderte daran nichts. Nach Ansicht des BGH ließ sich daraus nicht ableiten, dass er trotz geringerer Betreuungszeit in gleicher Weise Verantwortung für die Kinder trug wie die Mutter.
Grundsatz beim Residenzmodell
Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil hat Barunterhalt zu leisten.
Dieser Grundsatz gilt nach der Entscheidung auch bei deutlich erweitertem Umgang. Solange ein Elternteil die Hauptverantwortung trägt, bleibt die Rollenverteilung bestehen: Betreuung durch den einen Elternteil, Barunterhalt durch den anderen.
Der BGH betont, dass der betreuende Elternteil nicht für einzelne Zeitabschnitte anteilig zum Barunterhalt herangezogen werden kann, nur weil sich das Kind zeitweise beim Umgangselternteil aufhält.
Ablehnung einer anteiligen Barunterhaltshaftung
Der Vater wollte erreichen, dass die Mutter wegen des erweiterten Umgangs anteilig am Barunterhalt beteiligt wird. Der BGH lehnt das ab.
Nach Auffassung des Gerichts lässt der Wortlaut des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB keinen Raum für eine Aufteilung der Barunterhaltspflicht nach Betreuungsquoten, solange kein paritätisches Wechselmodell vorliegt. Die Norm knüpft an einen betreuenden Elternteil an und stellt diesen im Regelfall vollständig von der Barunterhaltspflicht frei.
Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht nach Ansicht des BGH gegen eine anteilige Haftung. Die Vorschrift sollte gerade klarstellen, dass Pflege und Erziehung dem Barunterhalt gleichwertig sind. Daraus folgt, dass der betreuende Elternteil grundsätzlich nicht zusätzlich nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zum Barunterhalt herangezogen werden soll.
Warum der BGH andere Berechnungsmodelle ablehnt
Der BGH setzt sich ausführlich mit Literaturstimmen und Reformüberlegungen auseinander, die bei erweitertem Umgang eine neue Berechnungsmethode befürworten.
In der Fachliteratur wurden Modelle vorgeschlagen, bei denen sowohl die Einkünfte beider Eltern als auch ihre Betreuungsanteile berücksichtigt werden. Ausgangspunkt wäre dann ähnlich wie beim Wechselmodell das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern. Anschließend würden Einkommensquote und Betreuungsquote miteinander verrechnet.
Der BGH hält diese Modelle nach geltendem Recht für unzulässig. Sie könnten sogar dazu führen, dass sich die Zahlungsrichtung umkehrt und der hauptbetreuende Elternteil dem mitbetreuenden Elternteil Unterhalt zahlen müsste. Eine solche Lösung lasse sich aus dem geltenden Gesetz nicht ableiten.
Auch den Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechts berücksichtigt der BGH, wendet ihn aber nicht als geltendes Recht an. Der Entwurf sah ein sogenanntes asymmetrisches Wechselmodell vor, wenn das Kind zu 30 bis 49 Prozent im Haushalt des mitbetreuenden Elternteils betreut wird. Dafür sollte ein besonderes sechsstufiges Berechnungsmodell gelten. Der BGH macht deutlich: Solche Reformüberlegungen können die Gerichte nicht anstelle des Gesetzgebers einführen.
Kindeswohl und klare Verantwortungszuordnung
Ein wesentliches Argument des BGH ist die klare wirtschaftliche Verantwortungszuordnung im Residenzmodell.
Der hauptbetreuende Elternteil entscheidet im Alltag über die Verwendung der Barmittel für das Kind. Er trägt die Hauptverantwortung dafür, dass Nahrung, Kleidung, Schulbedarf, Freizeitbedarf und sonstige notwendige Dinge organisiert und bezahlt werden. Der BGH beschreibt diese Rolle als zentrale Ausgabenverantwortung im Haushalt des Kindes.
Würde man bei erweitertem Umgang die Unterhaltsverantwortung nach Betreuungszeiten aufteilen, entstünde eine ähnliche wirtschaftliche Doppelzuständigkeit wie beim Wechselmodell. Das setzt nach Auffassung des BGH eine hohe Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Bei zerstrittenen Eltern, die gerade kein Wechselmodell vereinbart haben, könne dies zu Streit über Anschaffungen und Bedarfsdeckung führen. Das gefährde die verlässliche Versorgung des Kindes.
Berücksichtigung des erweiterten Umgangs
Der BGH hält aber daran fest, dass erweiterter Umgang unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden kann.
Dabei unterscheidet er zwei Arten von Aufwendungen.
Erstens gibt es Mehraufwendungen, die beim Umgangselternteil entstehen, ohne den Haushalt des betreuenden Elternteils zu entlasten. Dazu gehören etwa zusätzliche Fahrtkosten oder Kosten für das Vorhalten größerer Kinder- oder Jugendzimmer. Solche Kosten können durch eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt werden.
Zweitens gibt es Leistungen, die den Bedarf des Kindes tatsächlich teilweise decken und im Haushalt des betreuenden Elternteils zu Ersparnissen führen. Das betrifft etwa Verpflegung während der Umgangszeiten. Solche Naturalleistungen können den Barunterhaltsanspruch teilweise erfüllen.
Pauschaler Abzug von 10 bis höchstens 15 Prozent
Neu und praxisrelevant ist die Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Pauschalierung.
Bisher verlangte der BGH konkrete Darlegungen dazu, welche Aufwendungen der barunterhaltspflichtige Elternteil getragen hat und welche Ersparnisse dadurch beim Betreuungselternteil entstanden sind. Nun lässt der BGH stärker pauschalierende Schätzungen zu.
Regelmäßig kann bei erweitertem Umgang ein Abzug von 10 Prozent des Unterhaltsbedarfs angemessen sein. In Ausnahmefällen, wenn sich der Umgang bereits stark einer hälftigen Mitbetreuung annähert, kann ein Abzug bis höchstens 15 Prozent in Betracht kommen.
Der BGH stützt diese Pauschalierung auf Überlegungen aus Reformpapieren und Bedarfsermittlungen. Danach können bestimmte Verbrauchsausgaben, etwa für Nahrung, Gesundheitspflege, Verkehr, Freizeit und Bildung, während der Umgangszeiten teilweise im Haushalt des Umgangselternteils gedeckt werden. Diese Positionen machen nach der zugrunde gelegten Schätzung etwa 45 Prozent des Mindestbedarfs aus.
Ein voller Abzug von 15 Prozent soll aber nicht die Regel sein. Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt bereits typischen Umgang. Deshalb kommt ein zusätzlicher pauschaler Abzug nur bei erweitertem Umgang in Betracht, etwa bei mindestens vier Übernachtungen innerhalb von zwei Wochen, was ungefähr einer Mitbetreuungsquote von rund 30 Prozent entspricht.
Grenzen beim Mindestunterhalt
Besonders wichtig ist die Grenze des Mindestunterhalts.
Der BGH betont, dass das sächliche Existenzminimum des Kindes nicht unterschritten werden darf, wenn der Kürzung keine tatsächlichen Ersparnisse im Haushalt des betreuenden Elternteils gegenüberstehen. Eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle hilft dem barunterhaltspflichtigen Elternteil im Bereich des Mindestunterhalts daher nicht weiter.
Im konkreten Fall verlangten die Kinder zuletzt nur den Mindestunterhalt. Selbst wenn man zugunsten des Vaters eine Herabstufung und zusätzlich einen pauschalen Abzug von 10 bis 15 Prozent berücksichtigt hätte, hätte dies nach Ansicht des BGH die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht beseitigt.
Bedeutung der Einkünfte der Mutter
Der BGH befasst sich auch mit der Frage, ob das Einkommen der Mutter bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen ist.
Grundsätzlich kann ein Kind im Residenzmodell von einem höheren Lebensstandard profitieren, wenn auch der betreuende Elternteil Einkommen erzielt. In bestimmten Zusammenhängen kann deshalb das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern eine Rolle spielen.
Für den konkreten Barunterhaltsanspruch gegen den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil bleibt es aber dabei, dass der Anspruch grundsätzlich nach dessen eigenem Einkommen bestimmt werden kann. Der betreuende Elternteil wird wegen § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht zu einem anteiligen Barunterhaltsschuldner.
Der BGH beschreibt eine mögliche ergänzende Bedarfsdeckung durch den Betreuungselternteil als unvollkommene Verbindlichkeit: Sie kann tatsächlich erfolgen und ist rechtlich nicht grundlos, lässt sich aber vom Kind nicht in derselben Weise als Barunterhaltsanspruch gegen den Betreuungselternteil durchsetzen. Daraus folgt insbesondere nicht, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil weniger zahlen muss.
Ergebnis des Verfahrens
Die Rechtsbeschwerde des Vaters blieb ohne Erfolg. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Ergebnis.
Der Vater musste den geltend gemachten Mindestunterhalt zahlen. Eine vollständige Abweisung des Unterhaltsantrags kam nicht in Betracht. Auch der erweiterte Umgang änderte nichts daran, dass die Mutter als hauptbetreuender Elternteil ihre Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllte und der Vater barunterhaltspflichtig blieb.
Praktische Bedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Fälle, in denen ein Elternteil deutlich mehr Umgang wahrnimmt als im klassischen Wochenendmodell, ohne dass bereits ein paritätisches Wechselmodell vorliegt.
Der BGH zieht eine klare Grenze: Erweiterter Umgang führt nicht automatisch zu einer quotalen Barunterhaltshaftung beider Eltern. Die Gerichte dürfen keine eigenen Mischmodelle einführen, die das geltende Recht nicht vorsieht.
Gleichzeitig erhalten Familiengerichte einen handhabbaren Rahmen, um erweiterten Umgang zu berücksichtigen. Möglich bleiben eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle und ein pauschaler Abzug für tatsächlich bedarfsdeckende Leistungen. Damit wird der Umgangselternteil entlastet, ohne die klare Verantwortungsstruktur des Residenzmodells aufzugeben.
Fazit
Der BGH bestätigt das geltende Unterhaltsmodell deutlich: Wer das Kind hauptsächlich betreut, schuldet im Regelfall keinen Barunterhalt. Wer nicht hauptbetreuend ist, bleibt barunterhaltspflichtig, auch wenn der Umgang erheblich erweitert ist.
Ein paritätisches Wechselmodell liegt nicht schon bei einem Betreuungsanteil von bis zu 45 Prozent vor. Solange ein eindeutiger Betreuungsschwerpunkt bei einem Elternteil besteht, bleibt es beim Residenzmodell.
Für die Praxis ist vor allem die neue Pauschalierung bedeutsam. Erweiterter Umgang kann den Unterhalt mindern, aber nur begrenzt: regelmäßig um 10 Prozent, ausnahmsweise bis 15 Prozent, zusätzlich zur möglichen Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle. Eine weitergehende Reform bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.