BGH: Erneute Kindesanhörung bei dauerhaftem Umgangsausschluss zwingend

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2026 – XII ZB 476/25

Ausgangsfall

Die beiden 2008 und 2010 geborenen Kinder leben seit der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2013 bei ihrer Mutter. Zwischen den Eltern wurden zahlreiche Sorge und Umgangsrechtsverfahren geführt.

Mit Beschluss vom 22.03.2024 schloss das Oberlandesgericht den Umgang des Vaters mit dem jüngeren Kind bis zum 31.03.2026 und mit dem älteren Kind bis zu dessen Volljährigkeit am 06.10.2026 aus.

Der Vater beantragte später, diesen Umgangsausschluss abzuändern und eine dem Kindeswohl entsprechende Umgangsregelung zu treffen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren, ohne die Kinder erneut persönlich anzuhören.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Das Beschwerdegericht durfte nicht auf die persönliche Anhörung der Kinder verzichten. In Umgangssachen schreibt § 159 Abs. 1 FamFG grundsätzlich vor, dass das betroffene Kind persönlich anzuhören ist. Diese Pflicht gilt nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG auch im Beschwerdeverfahren.

Kein Verzicht auf die Kindesanhörung

Grundsätzlich kann ein Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung absehen, wenn bereits im ersten Rechtszug eine Anhörung stattgefunden hat und keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht, wenn über einen Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 BGB entschieden wird. In solchen Verfahren verdrängt § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG die allgemeine Regelung, die einen Verzicht auf die Wiederholung einzelner Verfahrenshandlungen ermöglichen würde.

Das Beschwerdegericht muss daher die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrenshandlungen selbst erneut durchführen. Dazu gehört insbesondere die persönliche Anhörung des Kindes.

Anwendung auch im Abänderungsverfahren

Die Pflicht zur erneuten Kindesanhörung gilt nicht nur im ursprünglichen Verfahren über den Umgangsausschluss. Sie erfasst auch Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 2 BGB, in denen geprüft wird, ob ein längerfristiger oder dauerhafter Umgangsausschluss aufrechterhalten werden soll.

Zwar wird teilweise vertreten, § 68 Abs. 5 FamFG gelte ausschließlich für das Ausgangsverfahren. Der Bundesgerichtshof folgt jedoch der Gegenauffassung.

Wird die Aufhebung einer Kinderschutzmaßnahme abgelehnt, bleibt der mit dieser Maßnahme verbundene erhebliche Grundrechtseingriff bestehen. Die Fortdauer des Umgangsausschlusses ist deshalb ebenso grundrechtsintensiv wie dessen erstmalige Anordnung.

Umfassende Prüfung durch das Beschwerdegericht

§ 68 Abs. 5 FamFG soll gewährleisten, dass besonders grundrechtssensible Kindschaftssachen im Beschwerdeverfahren erneut umfassend geprüft werden. Das Beschwerdegericht darf sich nicht allein auf die Feststellungen und Verfahrenshandlungen des erstinstanzlichen Gerichts stützen.

Es muss die zwingenden Verfahrensschritte selbst wiederholen und sich einen eigenen, aktuellen Eindruck von dem Kind und dessen Willen verschaffen. Dem Gesetz lässt sich keine Ausnahme für Abänderungsverfahren entnehmen.

Möglichen Belastungen oder Schutzbedürfnissen des Kindes kann im Rahmen des § 159 Abs. 2 FamFG Rechnung getragen werden. Sie rechtfertigen jedoch nicht, die persönliche Anhörung allein unter Berufung auf § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG vollständig entfallen zu lassen.

Bedeutung der Entscheidung

Steht im Beschwerdeverfahren die Aufrechterhaltung eines längerfristigen oder dauerhaften Umgangsausschlusses im Raum, ist die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes grundsätzlich zwingend.

Dies gilt auch dann, wenn das Kind bereits in einem früheren Verfahren angehört wurde. Der Beschluss stärkt die Beteiligungsrechte des Kindes und stellt sicher, dass ein fortdauernder, schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht und das Recht des Kindes auf Umgang auf einer aktuellen und umfassenden Tatsachengrundlage geprüft wird.