EUGH stärkt grenzüberschreitende Beweisaufnahme bei Abstammungsverfahren

Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.07.2026 – C-196/24

Ausgangsfall

Eine Person beantragte vor einem italienischen Gericht die gerichtliche Feststellung, dass ein bereits verstorbener Mann ihr Vater sei. Da dessen Leichnam in Frankreich bestattet worden war, ersuchte das italienische Gericht das zuständige französische Gericht nach der Verordnung über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme, den Leichnam zu exhumieren und eine DNA Probe für ein postmortales Abstammungsgutachten zu entnehmen.

Nach französischem Recht ist eine genetische Untersuchung nach dem Tod grundsätzlich unzulässig, wenn die verstorbene Person einer solchen Untersuchung nicht bereits zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt hat. Das französische Gericht wollte deshalb vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob es das italienische Ersuchen wegen dieses nationalen Verbots ablehnen darf.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass das französische Gericht die beantragte Beweisaufnahme nicht allein deshalb verweigern darf, weil das französische materielle Recht eine postmortale genetische Identifizierung ohne vorherige Zustimmung des Verstorbenen verbietet.

Die Verordnung über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme enthält eine abschließende Aufzählung der Gründe, aus denen ein Gericht die Erledigung eines Beweisersuchens ablehnen darf. Ein entgegenstehendes nationales materielles Gesetz gehört nicht zu diesen Ablehnungsgründen.

Abgrenzung der Zuständigkeiten

Die Verordnung regelt ausschließlich die verfahrensrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten. Das ersuchende Gericht entscheidet, ob eine bestimmte Beweisaufnahme für das bei ihm anhängige Verfahren erforderlich und rechtlich zulässig ist.

Das ersuchte Gericht ist dagegen dafür zuständig, die angeordnete Beweisaufnahme nach den für das Verfahren geltenden Vorschriften seines Mitgliedstaats praktisch durchzuführen. Es darf jedoch nicht erneut prüfen, ob die Beweiserhebung nach dem materiellen Recht seines eigenen Staates zulässig wäre.

Keine Berufung auf nationale Grundprinzipien

Die in der Verordnung vorgesehenen Ablehnungsgründe sind eng auszulegen. Das ersuchte Gericht kann sich daher auch dann nicht auf nationales materielles Recht berufen, wenn die betreffende Vorschrift nach seiner Einschätzung Ausdruck wesentlicher Grundsätze der eigenen Rechtsordnung ist.

Andernfalls könnten nationale Vorschriften die unionsrechtlich vorgesehene Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Beweisaufnahmen erheblich einschränken.

Prüfung der Grundrechte

Für die Prüfung, ob die angeordnete Beweisaufnahme mit den Grundrechten der Europäischen Union vereinbar ist, ist grundsätzlich allein das ersuchende Gericht verantwortlich. Im konkreten Fall musste daher das italienische Gericht prüfen, ob die Exhumierung und die Entnahme einer DNA Probe insbesondere mit dem Schutz der Menschenwürde vereinbar sind.

Das französische Gericht hatte Bedenken im Hinblick auf das in Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte Recht auf Menschenwürde geäußert. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs gab es jedoch keine Hinweise darauf, dass das italienische Gericht die betroffenen Interessen nicht angemessen abgewogen hatte.

Ebenso bestand kein systemisches Risiko, dass italienische Gerichte die maßgeblichen Grundrechte missachten. Das französische Gericht durfte deshalb nicht selbst überprüfen, ob das italienische Gericht die Grundrechte tatsächlich ausreichend berücksichtigt hatte.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil stärkt den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten. Ein ersuchtes Gericht darf ein unionsrechtliches Beweisersuchen nur aus den ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Gründen ablehnen.

Nationale materiell rechtliche Verbote können die grenzüberschreitende Beweisaufnahme daher grundsätzlich nicht verhindern. Dies gilt auch für besonders sensible Maßnahmen wie die Exhumierung eines Leichnams und die Entnahme einer DNA Probe zur Klärung der Abstammung.