Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2026 – IV ZR 141/25
Der Fall
Die Klägerin verlangte von ihrem Bruder Pflichtteilsergänzung nach dem Tod der gemeinsamen Mutter.
Die Erblasserin hatte den Beklagten testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt. Bereits 1996 hatte sie ihm vier Grundstücke schenkweise übertragen. Im Übergabevertrag verpflichtete sich der Beklagte, der Erblasserin monatlich eine Leibrente von 1.500 DM zu zahlen. Zur Sicherung dieses Anspruchs wurde eines der übertragenen Grundstücke mit einer Reallast belastet.
Die Erblasserin starb im Jahr 2012. Im Jahr 2013 wurde auf die weitere Zahlung der Leibrente verzichtet und die Löschung der Reallast bewilligt.
Die Klägerin verlangte im Wege einer Stufenklage zunächst Auskunft über den Wert des belasteten Grundstücks und über den Kapitalwert der Leibrente. Das Landgericht gab der Klage auf dieser ersten Stufe statt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage hinsichtlich dieser Auskunftsansprüche ab.
Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der Grundstücksschenkung
Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat.
Eine Schenkung bleibt jedoch nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB unberücksichtigt, wenn zwischen der vollständigen Leistung des geschenkten Gegenstands und dem Erbfall mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Die Grundstücke waren bereits 1996 übertragen worden. Die Erblasserin verstarb erst 2012. Damit war die Zehnjahresfrist abgelaufen, sofern sie bereits mit der Grundstücksübertragung begonnen hatte.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass dies der Fall war.
Voraussetzungen für den Beginn der Zehnjahresfrist
Nach der ständigen Rechtsprechung beginnt die Frist nicht allein mit der formalen Eigentumsübertragung.
Der Schenker muss seine Eigentümerstellung endgültig aufgeben und darauf verzichten, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Behält er sich umfassende dingliche oder schuldrechtliche Nutzungsrechte vor, kann die Frist noch nicht zu laufen beginnen.
Entscheidend ist, ob der Schenker die tatsächliche Herrschaftsbeziehung zu dem verschenkten Vermögensgegenstand aufgegeben hat.
Leibrente ist kein vorbehaltenes Nutzungsrecht
Die Verpflichtung des Beschenkten zur Zahlung einer Leibrente hindert den Beginn der Frist nicht.
Der Bundesgerichtshof widersprach damit einer in der rechtswissenschaftlichen Literatur verbreiteten Auffassung. Danach sollte die Zehnjahresfrist nicht beginnen, solange der Schenker aufgrund der Grundstücksübertragung wirtschaftliche Leistungen erhält, die durch das Grundstück abgesichert sind.
Nach Ansicht des Gerichts darf jedoch nicht allein auf die wirtschaftliche Bedeutung der vereinbarten Leistungen abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Erblasser weiterhin rechtlich oder tatsächlich über das Grundstück verfügen oder es nutzen kann.
Eine Leibrente verschafft dem Schenker lediglich einen Zahlungsanspruch. Sie erhält ihm keine Herrschaft über das übertragene Grundstück.
Reallast vermittelt kein Nutzungsrecht
Auch die Absicherung der Leibrente durch eine Reallast führt zu keinem anderen Ergebnis.
Eine Reallast verpflichtet den jeweiligen Grundstückseigentümer zu wiederkehrenden Leistungen aus dem Grundstück. Sie gibt dem Berechtigten jedoch kein Recht, das Grundstück selbst zu nutzen.
Die Erblasserin hatte sich insbesondere weder ein Wohnrecht noch einen Nießbrauch oder ein vergleichbares Nutzungsrecht vorbehalten.
Mit der Übertragung im Jahr 1996 hatte sie deshalb ihre Herrschaftsbeziehung zu dem Grundstück vollständig aufgegeben. Die Zehnjahresfrist begann bereits zu diesem Zeitpunkt.
Späterer Verzicht kann eine neue Schenkung sein
Der Bundesgerichtshof entschied nur über die Pflichtteilsergänzung wegen der ursprünglichen Grundstücksübertragung.
Nicht abschließend entschieden wurde, ob der spätere Verzicht auf die Leibrente im Jahr 2013 eine eigenständige Schenkung darstellt. Ein solcher Verzicht kann den Nachlass wirtschaftlich vermindern und deshalb einen gesonderten Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.
Da der Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren Stufen beim Landgericht anhängig geblieben war, muss dieses prüfen, ob und in welcher Höhe der Verzicht auf den Leibrentenanspruch als Schenkung zu berücksichtigen ist.
Gegebenenfalls kann die Klägerin deshalb Auskunft über den Wert des im Jahr 2013 erklärten Verzichts verlangen.
Bedeutung der Entscheidung
Eine Grundstücksschenkung wird nicht allein dadurch pflichtteilsergänzungsrechtlich hinausgeschoben, dass der Beschenkte dem Schenker eine Leibrente zahlen muss.
Das gilt auch dann, wenn die Leibrente durch eine Reallast auf dem geschenkten Grundstück gesichert ist. Entscheidend ist nicht die wirtschaftliche Belastung des Beschenkten, sondern ob der Schenker weiterhin ein Nutzungsrecht oder eine vergleichbare Herrschaftsposition an dem Grundstück behält.
Die spätere Aufgabe eines Zahlungsanspruchs kann allerdings selbst eine neue Schenkung darstellen und einen eigenständigen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.