Erbschaftsteuer: Volle Kostenpauschale auch bei einem Vermächtnis aus dem Ausland

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.06.2026 – II R 25/23

Worum ging es?

Eine in Deutschland steuerpflichtige Frau erhielt aufgrund des Testaments ihrer in Großbritannien verstorbenen Tante 50.000 britische Pfund. Den übrigen Nachlass erbte der ebenfalls dort lebende Bruder der Verstorbenen. Sein Erwerb unterlag nicht der deutschen Erbschaftsteuer. Die Frau beantragte die für den Erbfall von 2019 geltende Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro. Das Finanzamt verweigerte den Abzug zunächst vollständig. Das Finanzgericht erkannte lediglich 2.080 Euro an, entsprechend ihrem Anteil am gesamten Nachlass. Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass ihr die volle Pauschale zusteht.

Auch Vermächtnisnehmer können die Pauschale nutzen

Die Erbfallkostenpauschale steht nicht nur Erben zu. Auch wer durch ein Vermächtnis beispielsweise einen bestimmten Geldbetrag erhält oder einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, kann sie grundsätzlich beanspruchen. Denn die Pauschale erfasst nicht nur Bestattung und Grabpflege. Sie umfasst auch Kosten der Nachlassabwicklung und Aufwendungen, die entstehen, um den eigenen Erwerb zu erhalten. Deshalb musste das Gericht nicht abschließend klären, ob die Frau nach dem maßgeblichen ausländischen Recht Erbin oder Vermächtnisnehmerin geworden war.

Tatsächliche Kosten müssen nicht nachgewiesen werden

Für die Pauschale müssen weder Belege vorgelegt noch überhaupt entstandene Kosten nachgewiesen werden. Sie soll die Steuerberechnung vereinfachen. Die Frau hatte keine Beerdigungskosten getragen. Ihre nachgewiesenen Ausgaben für eine Beglaubigung und Briefporto betrugen lediglich 13,20 Euro. Das stand dem vollständigen Abzug nicht entgegen. Auch eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Übernahme von Bestattungskosten war nicht erforderlich.

Warum die Pauschale nicht aufgeteilt wurde

Die Pauschale wird für einen Erbfall insgesamt nur einmal gewährt. Bei mehreren steuerpflichtigen Erwerbern muss sie daher grundsätzlich aufgeteilt werden. Hier war die Frau jedoch die einzige Erwerberin, die der deutschen Erbschaftsteuer unterlag; ihr Erwerb war vollständig in Deutschland steuerpflichtig. Der ausländische Erbe durfte deshalb bei der Aufteilung nicht mitgerechnet werden. Eine Kürzung hätte dazu geführt, dass ein Teil der Pauschale ungenutzt verfällt. Dafür sah das Gericht keine gesetzliche Grundlage. Dass die Frau dadurch trotz geringer eigener Kosten den vollen Betrag erhält, ist eine Folge der gesetzlich gewollten Vereinfachung. Auch Vorschriften, die Abzüge bei nur teilweise in Deutschland steuerpflichtigem Vermögen begrenzen, rechtfertigten keine Kürzung: Einen solchen Fall hatte das Gericht hier nicht zu beurteilen.

Keine zusätzlichen Erwerbskosten neben der Pauschale

Kosten, die unmittelbar der Erlangung des Erwerbs dienen, sind bereits von der Pauschale umfasst. Sie können deshalb nicht zusätzlich zu ihr abgezogen werden. Insoweit widersprach der Bundesfinanzhof der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Frau hatte ihren Antrag auf zusätzlichen Abzug der 13,20 Euro im Laufe des Verfahrens zurückgenommen.

Das Ergebnis

Der Bundesfinanzhof gewährte die volle Pauschale von 10.300 Euro. Dieser Betrag galt für den hier entschiedenen Erbfall aus dem Jahr 2019. Unter Berücksichtigung des korrigierten Umrechnungskurses, der Kostenpauschale und des persönlichen Freibetrags von 20.000 Euro setzte das Gericht die Erbschaftsteuer auf 4.200 Euro herab. Ursprünglich hatte das Finanzamt 5.685 Euro verlangt. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt das Finanzamt. Die geringfügige Abweichung vom Begehren der Frau wegen der Währungsumrechnung änderte daran nichts.