BFH: Steuerbefreiung für das Familienheim kann auch Garten- und Wegegrundstücke erfassen

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.06.2026 – II R 27/23

Ausgangslage

Der Kläger erbte von seinem im August 2020 verstorbenen Vater mehrere Grundstücksflächen. Auf einem Flurstück befand sich das vom Erblasser selbst bewohnte Wohnhaus. Ein angrenzendes Flurstück wurde als Garten genutzt, ein weiteres als Wegegrundstück. Das Belegenheitsfinanzamt fasste das bebaute Grundstück, das Gartengrundstück und das Wegegrundstück für Bewertungszwecke zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammen und stellte hierfür einen Grundbesitzwert von 1.379.965 Euro fest. Das Erbschaftsteuerfinanzamt gewährte die Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG dagegen nur für das tatsächlich mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück. Der Kläger verlangte, die gesamte festgestellte wirtschaftliche Einheit einzubeziehen.

Der BFH gab ihm Recht.

Maßgeblich ist die wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz

Nach Auffassung des BFH ist der Begriff des Grundstücks in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht ausschließlich zivilrechtlich oder nach einzelnen Flurstücken zu bestimmen. Maßgeblich ist vielmehr die wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 BewG.

Als Grundstück im Sinne der Familienheimbefreiung gilt damit grundsätzlich diejenige wirtschaftliche Einheit, deren Grundbesitzwert das zuständige Belegenheitsfinanzamt für Zwecke der Erbschaftsteuer gesondert festgestellt hat.

Feststellungsbescheid bindet das Erbschaftsteuerfinanzamt

Der Wertfeststellungsbescheid entfaltet nach der Entscheidung des BFH nicht nur hinsichtlich des festgestellten Grundbesitzwerts Bindungswirkung. Bindend ist auch die Feststellung, welche Flächen zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das Erbschaftsteuerfinanzamt darf daher nicht im Erbschaftsteuerbescheid eigenständig eine hiervon abweichende Grundstücksabgrenzung vornehmen.

Soll die Einordnung einzelner Flächen als Bestandteil der wirtschaftlichen Einheit angegriffen werden, muss dies gegen den entsprechenden Feststellungsbescheid des Belegenheitsfinanzamts erfolgen.

Garten und Wegefläche können Teil des Familienheims sein

Mehrere Flurstücke können eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sie nach ihrer tatsächlichen Nutzung und Zweckbestimmung zusammengehören. Das gilt insbesondere, wenn ein bebautes Grundstück gemeinsam mit angrenzenden Garten- oder Wegeflächen genutzt wird und diese Nutzung auch äußerlich erkennbar ist.

Im Streitfall hatte das Belegenheitsfinanzamt das Wohngrundstück, das Gartengrundstück und das Wegegrundstück als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt. Diese Abgrenzung war deshalb auch für die Familienheimbefreiung maßgeblich.

Schutz des familiären Lebensraums spricht für diese Auslegung

Der BFH sieht seine Auslegung auch durch Sinn und Zweck der Steuerbefreiung bestätigt. Die Familienheimbefreiung soll den familiären Lebensraum und das Familiengebrauchsvermögen schützen. Dazu können nicht nur das eigentliche Wohngebäude und das unmittelbar bebaute Flurstück gehören, sondern auch Garten- und Wegeflächen, die zusammen mit dem Wohnhaus genutzt werden. Der BFH betont zugleich, dass diese Auslegung am Wortlaut des Gesetzes orientiert bleibt, weil § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG selbst auf die Grundstücksarten des Bewertungsgesetzes verweist.

Zivilrechtliche Grundstücksgrenzen sind nicht entscheidend

Die bewertungsrechtliche Betrachtung verhindert zugleich, dass die Reichweite der Steuerbefreiung allein durch grundbuchrechtliche Gestaltungen beeinflusst werden kann. Zivilrechtlich getrennte Grundstücke können bewertungsrechtlich eine wirtschaftliche Einheit bilden. Umgekehrt können Flächen, die zivilrechtlich zu einem Grundstück vereinigt wurden, bewertungsrechtlich mehreren wirtschaftlichen Einheiten zugeordnet werden. Entscheidend sind insbesondere Verkehrsanschauung, tatsächliche Nutzung, Zweckbestimmung und wirtschaftliche Zusammengehörigkeit.

Erbschaftsteuerfinanzamt entscheidet weiterhin über die übrigen Voraussetzungen

Die Bindung an die wirtschaftliche Einheit bedeutet nicht, dass das Belegenheitsfinanzamt über die Steuerbefreiung selbst entscheidet. Ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erfüllt sind, prüft weiterhin das Erbschaftsteuerfinanzamt. Dazu gehören beispielsweise die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung und die tatsächliche Nutzung des Familienheims durch den Erwerber. Lediglich die Frage, welche Flächen eine wirtschaftliche Einheit bilden und welchen Wert diese hat, ist durch den Feststellungsbescheid verbindlich vorgegeben.

Begrenzung auf 200 Quadratmeter bleibt bestehen

Bei Kindern und Kindern verstorbener Kinder ist die Steuerbefreiung für das Familienheim auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Das Wohnhaus im Streitfall hatte eine Wohnfläche von 235 Quadratmetern. Deshalb konnte nicht der gesamte festgestellte Grundbesitzwert von 1.379.965 Euro steuerfrei bleiben. Begünstigt waren lediglich 200/235 des Wertes. Daraus errechnete sich ein steuerfreier Betrag von 1.174.438 Euro.

Veräußerung eines begünstigten Grundstücksteils kann zur Nachversteuerung führen

Der BFH weist außerdem den Einwand zurück, dass die Einbeziehung größerer Garten- oder Wegeflächen Missbrauchsmöglichkeiten eröffne. Wird ein Teil der als Familienheim begünstigten wirtschaftlichen Einheit innerhalb von zehn Jahren abgetrennt und beispielsweise an einen Dritten veräußert, kann der Nachversteuerungstatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG eingreifen. Die Einbeziehung solcher Flächen führt deshalb nicht dazu, dass sie innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist ohne steuerliche Folgen beliebig aus dem Familienheim herausgelöst werden können.

Entscheidung des BFH

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Der Steuerbefreiung musste nicht nur der Wert des mit dem Wohnhaus bebauten Flurstücks, sondern der Wert der gesamten vom Belegenheitsfinanzamt festgestellten wirtschaftlichen Einheit zugrunde gelegt werden. Wegen der Wohnflächenbegrenzung auf 200 Quadratmeter wurde die Steuerbefreiung auf 1.174.438 Euro festgesetzt.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung ist für Erbfälle mit mehreren zusammenhängend genutzten Grundstücksflächen von erheblicher Bedeutung. Für die Familienheimbefreiung ist nicht entscheidend, auf welchem einzelnen Flurstück das Wohnhaus steht. Maßgeblich ist vielmehr die bewertungsrechtlich festgestellte wirtschaftliche Einheit. Gehören ein Garten- oder Wegegrundstück nach dem Feststellungsbescheid zur wirtschaftlichen Einheit des Familienheims, kann auch deren Wert in die Steuerbefreiung einbezogen werden. Der entsprechende Feststellungsbescheid sollte deshalb besonders sorgfältig geprüft werden, weil seine Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit für den späteren Erbschaftsteuerbescheid bindend ist.