Quelle: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.08.2026 – 3 K 54/26
Worum ging es?
Ein angestellter Softwareentwickler nutzte eine zusätzlich angemietete Dachgeschosswohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit. Seine Familie wohnte im selben Mehrfamilienhaus eine Etage darunter. Beide Ehegatten hatten den Mietvertrag für die Arbeitsräume unterschrieben. Die Kosten wurden vom gemeinsamen Konto bezahlt. Untereinander hatten sie jedoch vereinbart, dass allein der Ehemann die Aufwendungen tragen sollte. Für das Jahr 2023 machte er rund 10.831 Euro für Miete, Nebenkosten, Heizung und Strom als Werbungskosten geltend.
Warum kürzte das Finanzamt den Abzug?
Das Finanzamt erkannte laufende Verbrauchskosten vollständig an. Miete, Gebäudeversicherung und Grundsteuer berücksichtigte es dagegen nur zur Hälfte. Diese Kosten ordnete es als grundstücksbezogen ein. Zur Begründung verwies es darauf, dass beide Ehegatten Mieter seien und die Zahlungen vom gemeinsamen Konto stammten. Daher habe die Ehefrau die Hälfte dieser Aufwendungen getragen. Ihre Kosten könne der Ehemann nicht bei seinen beruflichen Einkünften abziehen. Das Finanzgericht widersprach dieser Auffassung.
Ein Arbeitszimmer kann auch im selben Haus „außerhäuslich“ sein
Die beruflich genutzte Wohnung war nach Auffassung des Gerichts ausreichend vom privaten Wohnbereich getrennt. Beide Wohnungen lagen auf unterschiedlichen Etagen und waren nur über das auch von anderen Bewohnern genutzte Treppenhaus erreichbar. Eine direkte Verbindung bestand nicht. Deshalb handelte es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Die besonderen Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer galten hier nicht. Die ausschließliche berufliche Nutzung war unstreitig.
Entscheidend war, wer die Kosten tatsächlich tragen sollte und getragen hat
Das Gericht war davon überzeugt, dass sämtliche Aufwendungen dem Ehemann zuzurechnen waren. Die Räume dienten allein seiner Berufstätigkeit. Die Ehefrau hatte kein eigenes Nutzungsinteresse und war von den Vermietern nicht zur Zahlung herangezogen worden. Auch die Verträge für Strom und Gas liefen ausschließlich auf den Ehemann. Dass die Ehefrau den Mietvertrag mit unterschrieben hatte, änderte daran nichts. Die Ehegatten hatten nachvollziehbar erklärt, dass die Vermieter den Vertrag ebenso wie den Vertrag für die Familienwohnung auf beide Namen ausgestellt hatten. Über steuerliche Folgen hatten sie sich keine Gedanken gemacht. Auch die Zahlung vom Gemeinschaftskonto rechtfertigte keine Halbierung. Maßgeblich war die interne Vereinbarung, nach der allein der Ehemann die Kosten übernehmen sollte, und deren tatsächliche Umsetzung.
Warum das Gericht nicht zwischen verschiedenen Kostenarten unterschied
Eine Aufteilung in grundstücksbezogene und nutzungsbezogene Aufwendungen hielt das Gericht bei diesen gemieteten Arbeitsräumen weder für gesetzlich vorgesehen noch für erforderlich. Sämtliche Kosten ermöglichten die berufliche Nutzung; Eigentum wurde dadurch nicht erworben. Die vom Finanzamt herangezogene Entscheidung des Bundesfinanzhofs betraf dagegen eine Immobilie im Miteigentum der Ehegatten. Dort ging es unter anderem um Anschaffungskosten und Abschreibungen auf den Eigentumsanteil der Ehefrau. Diese Überlegungen ließen sich nach Auffassung des Finanzgerichts nicht auf den vorliegenden Mietfall übertragen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern sah das Gericht darin nicht: Beim Eigentum geht es auch um die Bildung eigenen Vermögens. Mietzahlungen vergüten dagegen die Nutzung fremder Räume und stehen entsprechenden Mieteinnahmen des Vermieters gegenüber.
Ergebnis
Das Finanzgericht erkannte die geltend gemachten Arbeitszimmerkosten vollständig als Werbungskosten des Ehemannes an. Gegenüber dem Steuerbescheid waren weitere 4.277 Euro abzuziehen. Das Finanzamt muss die Steuer neu berechnen und trägt die Verfahrenskosten. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Finanzverwaltung die für Eigentumsfälle entwickelten Einschränkungen auch auf vergleichbare Mietverhältnisse anwendet.