LG Stuttgart: Testament trotz schwerer Erkrankung wirksam – Gutachten überzeugt das Gericht nicht

Quelle: Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.09.2026 – 7 O 176/25

Worum ging es?

Eine Großmutter hatte in einem notariellen Testament vom Februar 2024 ihren beiden Enkelinnen jeweils die Hälfte ihres Sparguthabens vermacht. Ihre beiden Kinder blieben Erben. Eine Enkelin verlangte deshalb von ihnen die Auszahlung von 25.354,45 Euro. Der Sohn der Verstorbenen verweigerte die Zahlung. Er war überzeugt, dass seine Mutter wegen erheblicher geistiger Einschränkungen kein wirksames Testament mehr errichten konnte. Auch die vom Gericht beauftragte Sachverständige nahm eine mittelgradige Demenz und Testierunfähigkeit an. Das Landgericht hielt die Testierunfähigkeit dennoch nicht für ausreichend bewiesen und sprach der Enkelin den verlangten Betrag zu.

Wann ist jemand nicht mehr testierfähig?

Entscheidend ist, ob die betreffende Person beim Errichten des Testaments dessen Bedeutung und wesentliche Folgen verstehen und selbstbestimmt entscheiden kann. Eine schwere Erkrankung, Gedächtnisprobleme oder ein hoher Pflegebedarf reichen allein nicht aus. Nachgewiesen werden muss zusätzlich, dass die Beeinträchtigung gerade die für das Testament notwendigen Fähigkeiten ausschließt. Dafür müssen nicht sämtliche geistigen Fähigkeiten verloren gegangen sein; auch eine einzelne entscheidende Störung kann genügen. Umgekehrt muss eine Entscheidung weder besonders vernünftig sein noch den Vorstellungen der Angehörigen entsprechen. Auch Eigensinn, Misstrauen oder die Ablehnung ärztlicher Behandlungen bedeuten nicht automatisch Testierunfähigkeit.

Wer muss die Testierunfähigkeit beweisen?

Im Zivilprozess muss derjenige die Testierunfähigkeit beweisen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft. Hier war das der Sohn. Es genügt nicht, dass eine Testierunfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als eine Testierfähigkeit. Das Gericht muss davon überzeugt sein. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich, vernünftige Zweifel dürfen aber nicht verbleiben. Die Enkelin musste deshalb nicht ihrerseits beweisen, dass ihre Großmutter geistig uneingeschränkt leistungsfähig war.

Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden ernst genommen

Die Verstorbene war schwer körperlich erkrankt und zuletzt dem Pflegegrad 4 zugeordnet. Dokumentiert waren außerdem Gedächtnislücken, Orientierungsprobleme, Schwierigkeiten bei Alltagsentscheidungen, erheblicher Alkoholkonsum und psychische Belastungen. Während eines Krankenhausaufenthalts wenige Wochen vor der Testamentserrichtung war sie deutlich desorientiert. Das ließ sich nicht vollständig mit der späteren Operation und Narkose erklären, weil entsprechende Auffälligkeiten schon vorher festgehalten worden waren.

Das Gericht sah jedoch keinen ausreichend belegten, durchgehend gleich schweren Zustand bis zum Tag der Testamentserrichtung. Frühere und spätere Auffälligkeiten durften nicht ohne nähere Prüfung auf diesen Zeitpunkt übertragen werden. Auch ein hoher Pflegegrad sagt für sich genommen nicht, ob jemand noch eigenständig über seinen Nachlass entscheiden kann.

Warum überzeugte das gerichtliche Gutachten nicht?

Nach Auffassung des Gerichts erklärte die Sachverständige nicht ausreichend, weshalb die festgestellten Einschränkungen am entscheidenden Tag eine selbstbestimmte testamentarische Entscheidung ausgeschlossen haben sollten. Teilweise beruhten ihre Überlegungen auf ungenauen Tatsachengrundlagen. So war ein besonders niedriger angenommener Körpermassenindex für diesen Zeitpunkt nicht belegt. Auch aus Medikamentenverordnungen, Unterernährung, Alkoholvorgeschichte und möglichen neurologischen Erkrankungen ließ sich nicht ohne Weiteres auf Testierunfähigkeit schließen.

Zudem gab es konkrete Hinweise auf erhaltene Fähigkeiten: Die Frau hatte Behandlungsmöglichkeiten besprochen, nach Erläuterungen ihre Entscheidung geändert, wiederholt eigene Nachlasswünsche geäußert und nach dem Notartermin gefragt. Solche Beobachtungen beweisen zwar nicht automatisch Testierfähigkeit. Sie durften aber auch nicht pauschal als bloß äußerlich unauffälliges Verhalten trotz schwerer geistiger Defizite abgetan werden.

Ein kompliziert formuliertes Testament muss nicht selbst entworfen werden können

Das Testament enthielt neben dem Geldvermächtnis weitere Regelungen, etwa zu Wohnungen und Nutzungsrechten. Daraus durfte nach Ansicht des Gerichts kein überhöhter Maßstab entstehen.

Wer ein Testament errichtet, muss dessen wesentliche Regelungen und Folgen verstehen. Er muss aber weder juristische Fachbegriffe beherrschen noch eine anspruchsvolle Gestaltung ohne Beratung selbst entwickeln können. Die rechtliche Formulierung darf der Notar übernehmen. Beratung ersetzt allerdings keine fehlende Entscheidungsfähigkeit. Der eigene Wille muss weiterhin von der Person stammen, die das Testament errichtet.

Auch Notar und Hausarzt liefern keinen automatischen Beweis

Der Notar hatte die Frau als testierfähig eingeschätzt. Sein Vermerk war für das Gericht jedoch nicht bindend. Entscheidend waren seine konkreten Beobachtungen: Die Frau hatte angesprochen, angesichts ihrer begrenzten Lebenszeit ihre Angelegenheiten ordnen zu wollen. Das hausärztliche Attest hatte nur begrenzten Beweiswert. Eine gezielte zeitnahe Untersuchung war nicht dokumentiert; der Arzt konnte die Grundlage seiner Bescheinigung nicht mehr ausreichend erläutern. Auch das von der Enkelin vorgelegte Privatgutachten übernahm das Gericht nicht ungeprüft. Es enthielt nachvollziehbare Einwände gegen das gerichtliche Gutachten, aber ebenfalls Schwächen. Maßgeblich blieb die Gesamtwürdigung aller Unterlagen und Aussagen.

War das Testament durch Angehörige beeinflusst worden?

Die Tochter der Verstorbenen und der Vater der klagenden Enkelin hatten an der Vorbereitung mitgewirkt. Das gab Anlass zu genauer Prüfung, bewies aber noch keine Fremdbestimmung. Das Gericht unterschied zwischen zulässiger Unterstützung und einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, eigene Vorstellungen gegenüber anderen zu vertreten. Wiederholte eigene Wünsche, Nachfragen nach dem Notartermin und ein gesondertes Vorbereitungsgespräch sprachen gegen einen lediglich vorgegebenen Entschluss.

Auch ein die Nachlassentscheidung beherrschender Wahn war nicht ausreichend nachgewiesen. Die geäußerte Angst vor dem Sohn war ernst zu nehmen, ließ sich aber nicht sicher als krankhafte, unkorrigierbare Überzeugung einordnen. Zudem blieb der Sohn Erbe und wurde bei der Wohnungsverteilung berücksichtigt; seine Tochter erhielt ebenfalls die Hälfte des Sparguthabens.

Warum wurde kein weiteres Gutachten eingeholt?

Die Sachverständige hatte die Unterlagen und Einwände geprüft, die Zeugenvernehmung verfolgt und ihr Gutachten ausführlich erläutert. Das Gericht sah danach keinen konkreten fachlichen Klärungsbedarf mehr, der ein weiteres Gutachten erforderlich gemacht hätte. Ein neues Gutachten muss nicht allein deshalb eingeholt werden, weil das Gericht von der Schlussfolgerung der Sachverständigen nicht überzeugt ist. Offene entscheidungserhebliche Fachfragen müssten dagegen weiter aufgeklärt werden.

Von der Vernehmung einer weiteren Ärztin durfte das Gericht absehen, weil es die durch sie zu belegenden früheren Auffälligkeiten bereits zugunsten des Sohnes als wahr zugrunde legte.

Das Ergebnis

Die beiden Erben wurden zur Zahlung von 25.354,45 Euro als Gesamtschuldner verurteilt. Das bedeutet: Die Enkelin kann den Betrag insgesamt nur einmal, grundsätzlich aber von jedem der beiden vollständig verlangen. Die Bereitschaft ihrer Mutter zur Mitwirkung befreite diese nicht von der Zahlungspflicht. Das Geldvermächtnis war fällig. Andere im Testament enthaltene Vermächtnisse waren nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die minderjährige Enkelin wurde wirksam durch ihren Vater vertreten; ihre ebenfalls beklagte Mutter durfte sie im Prozess nicht vertreten. Die allgemeinen Prozesskosten tragen beide Erben. Die zusätzlichen Kosten der Prüfung der Testierunfähigkeit muss allein der Sohn übernehmen, weil nur er diesen Einwand erhoben hatte.