Kategoriearchiv: Rechtsprechung

BGH: Zwischenfeststellungsantrag zum Trennungszeitpunkt unzulässig – BGH grenzt Rechtsverhältnis und Tatsachenfrage ab

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2025 – XII ZB 203/25

Kernaussage der Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.11.2025 (XII ZB 203/25) entschieden, dass ein Zwischenfeststellungsantrag, der auf die Feststellung des Trennungszeitpunkts gerichtet ist, unzulässig ist. Der Trennungszeitpunkt stellt für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, sondern lediglich eine rechtserhebliche Tatsache im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens.

Sachverhalt
Im Scheidungsverbund war als Folgesache der Zugewinnausgleich anhängig. In der Auskunftsstufe verlangte der Ehemann von der Ehefrau Auskunft über Anfangs- und Endvermögen sowie über Vermögenswerte zu dem von ihm behaupteten Trennungszeitpunkt am 01.11.2022. Die Ehefrau begehrte spiegelbildlich Auskunft über das Vermögen des Ehemanns zu ihrem behaupteten Trennungszeitpunkt am 31.01.2022 und zusätzlich zu dem vom Ehemann genannten Datum. Der Ehemann beantragte im Wege eines Zwischenfeststellungsantrags die Feststellung, dass die Ehegatten seit dem 01.11.2022 endgültig getrennt leben. Das Familiengericht wies den Antrag als unzulässig zurück; das Oberlandesgericht bestätigte dies. Auch die Rechtsbeschwerde blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

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OLG Schleswig-Holstein: Sozialleistungen sind bei Ermittlung des Einkommens der beteiligten Ehegatten zu berücksichtigen

Das OLG Schleswig-Holstein entschied, dass Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung bei der Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 43 FamGKG als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht den Verfahrenswert in einer Scheidungssache auf den gesetzlichen Mindestwert von 3.000 € (Scheidung) und 1.000 € (Versorgungsausgleich) festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin legte Beschwerde ein und machte geltend, dass die staatlichen Transferleistungen der Ehefrau in Höhe von rund 1.400 € monatlich sowie ein zusätzliches Einkommen von 150 € bei der Berechnung hätten berücksichtigt werden müssen. Das OLG gab der Beschwerde statt und setzte den Verfahrenswert auf 10.000 € fest.

Das Gericht stellte klar, dass § 43 FamGKG auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten abstellt, ohne nach der Herkunft des Einkommens zu unterscheiden. Entscheidend sei die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – unabhängig davon, ob diese aus Erwerbstätigkeit oder Sozialleistungen resultiert. Es gebe keinen sachlichen Grund, einen Ehegatten mit Einkommen aus Arbeit anders zu behandeln als einen, der gleich hohe Sozialleistungen bezieht, da beide wirtschaftlich gleich leistungsfähig seien.

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OLG Stuttgart: Wirksamkeit eines irakischen Brautgabeversprechen

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.09.2025 – 17 UF 73/25

Gericht, Entscheidung und Streitgegenstand
Der Beschluss des OLG Stuttgart vom 23.09.2025 (17 UF 73/25) betrifft den Anspruch einer Ehefrau auf eine im Irak vereinbarte Brautgabe („mahr“). Die Parteien hatten die Ehe 1989 im Irak geschlossen und 1997 in Deutschland nochmals standesamtlich geheiratet; später erwarben beide die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach der Trennung 2022 wurde die Ehe 2024 in Deutschland geschieden und ein Versorgungsausgleich durchgeführt. In einem abgetrennten Verfahren verlangte die Ehefrau die Herausgabe der vereinbarten Brautgabe in Höhe von 500 goldenen Lira (türkische Goldmünzen) oder ersatzweise Zahlung des Eurogegenwerts.

Tenor und Ergebnis
Das OLG änderte die erstinstanzliche Entscheidung teilweise ab: Der Ehemann muss nicht 500, sondern 425 goldene türkische Lira (je 6,6 g, 916er Gold) an die Ehefrau übergeben und übereignen. Er erhält hierfür eine Frist von drei Wochen ab Rechtskraft. Bei Nichtleistung schuldet er statt dessen 224.751,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem ersten Tag nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen; die weitergehende Beschwerde des Ehemannes blieb ohne Erfolg. Die Kosten wurden zu 15 % der Ehefrau und zu 85 % dem Ehemann auferlegt; die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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OLG Zweibrücken: Kopie eines Testaments reicht für Erbschein nur bei zweifelsfrei nachgewiesener Wirksamkeit des Originals

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17.09.2025 – Beschluss vom 07.08.2025 – 8 W 66/24

Sachverhalt
Die frühere Lebensgefährtin eines Verstorbenen wollte mit einer Kopie eines angeblich eigenhändig errichteten Testaments einen Erbschein als Alleinerbin erlangen. Zwei Zeuginnen bestätigten zwar, bei der Errichtung dabei gewesen zu sein, das Original lag jedoch nicht vor. Das AG lehnte den Antrag ab, das OLG bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Grundsätze

  • Grundsätzlich muss das Original-Testament vorgelegt werden.
  • Eine Kopie genügt nur dann, wenn das Original ohne Zutun des Erblassers verloren ging oder vernichtet wurde.
  • Es müssen Errichtung, Form und Inhalt so sicher bewiesen werden, als läge das Original vor.

Entscheidungsgründe des OLG

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OLG Brandenburg: „Gemeinsamer Tod“ im Berliner Testament: Kinder können bindend als Schlusserben eingesetzt sein

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 11.09.2025 – 3 W 57/25

Der Beschluss des OLG Brandenburg vom 11.09.2025 (3 W 57/25) zeigt, dass vermeintlich „harmlose“ Formulierungen in gemeinschaftlichen Testamenten erhebliche Bindungswirkung entfalten können. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Klausel „Im Falle eines gemeinsamen Todes sollen unsere vier Kinder zu gleichen Teilen erben“ lediglich eine Katastrophenregelung für einen zeitgleichen Tod darstellt – oder ob darin eine Schlusserbeneinsetzung liegt, die nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindend wird.

Im zugrunde liegenden Fall hatten der Erblasser und seine erste Ehefrau 1982 ein gemeinschaftliches Testament errichtet: Der überlebende Ehegatte sollte Alleinerbe sein. Für den Fall „eines gemeinsamen Todes“ sollten die vier Kinder zu gleichen Teilen erben. Nach dem Tod der ersten Ehefrau heiratete der Erblasser erneut und errichtete 2010 mit der zweiten Ehefrau ein notarielles Testament mit wechselseitiger Alleinerbeneinsetzung und Schlusserbenregelung zugunsten der jeweiligen Kinder. Nach dem Tod des Erblassers stritten die Beteiligten darüber, ob der Erblasser durch das Testament von 1982 bereits gebunden war. Die zweite Ehefrau hielt die Kinderregelung für eine reine Katastrophenklausel und begehrte einen Erbschein als Alleinerbin. Die Kinder aus erster Ehe sahen sich hingegen als Schlusserben und beantragten einen Erbschein zu je 1/3.

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OLG Düsseldorf: Wenn der bedachte Verein nicht mehr existiert: Wer bekommt das Erbe?

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.09.2025 – 3 W 104/25

Mit Beschluss vom 05.09.2025 (I-3 W 104/25) hat das OLG Düsseldorf klargestellt, wie Testamente auszulegen sind, wenn eine als Erbin eingesetzte karitative Organisation beim Erbfall nicht mehr besteht. Die Entscheidung ist praxisrelevant für alle Fälle, in denen Erblasser gemeinnützige Vereine oder Einrichtungen bedenken, die Jahre später aufgelöst, umbenannt oder organisatorisch neu aufgestellt werden.

Im entschiedenen Fall hatte die Erblasserin 2003 in einem handschriftlichen Testament vier gemeinnützige Vereine zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Eine Ersatzerbenregelung enthielt das Testament nicht. Einer der bedachten Vereine („Förderverein H. e.V.“) wurde später aufgelöst und nach Abschluss der Liquidation 2020 im Vereinsregister gelöscht. Nach dem Erbfall beantragte ein neu gegründeter Verein einen gemeinschaftlichen Erbschein und berief sich darauf, er sei der „Nachfolgeverein“ und daher aufgrund ergänzender Testamentsauslegung anstelle des gelöschten Vereins als Erbe berufen. Die übrigen begünstigten Vereine wandten ein, der Anteil des weggefallenen Vereins sei ihnen nach § 2094 Abs. 1 BGB angewachsen, sodass sie jeweils zu 1/3 erben würden.

Das OLG Düsseldorf gab dem „Nachfolgeverein“ Recht. Ausgangspunkt ist, dass eine Zuwendung an eine juristische Person, die beim Erbfall nicht (mehr) existiert, grundsätzlich unwirksam ist. Entsteht dadurch eine unbeabsichtigte Regelungslücke, ist zu prüfen, ob sie durch ergänzende Testamentsauslegung geschlossen werden kann. Voraussetzung dafür ist eine planwidrige Lücke und eine aus dem Testament erkennbare Willensrichtung, die tatsächlich in Richtung der Ergänzung geht. Maßgeblich ist der mutmaßliche Wille im Zeitpunkt der Testamentserrichtung: Es muss anzunehmen sein, dass der Erblasser eine Ersatzerbeinsetzung gewollt hätte, wenn er die spätere Entwicklung vorausgesehen hätte. Gleichzeitig darf kein neuer Wille „in das Testament hineingetragen“ werden; die Ergänzung muss an die im Testament angelegte Zielsetzung anknüpfen.

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OLG München: Keine Anerkennung ausländischer Scheidung bei bereits früher rechtshängigem deutschem Verfahren

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 03.09.2025 – 34 Wx 183/25e

Sachverhalt
Ein Ehepaar (Heirat 1980 in der Türkei) war teils türkisch, teils deutsch. Ende November 2011 beantragte der Ehemann die Scheidung beim AG Ingolstadt. Am 13.1.2012 beantragten beide Eheleute zusätzlich die Scheidung vor dem AG Ereğli (Türkei), das noch am selben Tag die Ehe schied. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. 2024 beantragte die Tochter die Anerkennung der türkischen Scheidung. Der Präsident des OLG München lehnte ab, das OLG bestätigte.

Rechtliche Würdigung

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OLG Celle: Auszahlung des anteiligen Kindergeldes für im Wechselmodell betreute Kinder

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 19.08.2025 – 17 UF 52/25

Sachverhalt:
Die getrenntlebenden Eltern dreier Kinder praktizierten für zwei Söhne zeitweise ein Wechselmodell, während die Tochter dauerhaft bei der Mutter lebte. Die Mutter bezog das gesamte Kindergeld. Der Vater verlangte von ihr die Auszahlung eines Viertels des Kindergeldes für die im Wechselmodell betreuten Kinder. Er hatte die Mutter am 31.3.2020 zur Auskunft über ihr Einkommen im Hinblick auf künftigen Kindesunterhalt aufgefordert. Das Familiengericht wies den Antrag ab, das OLG gab ihm weitgehend statt.

Entscheidung:
Das OLG Celle verpflichtete die Mutter, an den Vater 1.736 € zu zahlen. Der nicht kindergeldbeziehende Elternteil kann im Wechselmodell ein Viertel des Kindergeldes auch ohne konkreten Vortrag zu einem Unterhaltsanspruch des Kindes vom anderen Elternteil verlangen.

Begründung:

Kindergeldausgleich im Wechselmodell:
Im echten Wechselmodell (annähernd hälftige Betreuung) steht jedem Elternteil grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes zu. Erhält ein Elternteil das gesamte Kindergeld, kann der andere den ihm zustehenden Anteil einklagen. Der Ausgleichsanspruch besteht unabhängig davon, ob ein Unterhaltsanspruch des Kindes geltend gemacht wird. Auch Sonderzahlungen wie pandemiebedingte Kinderboni sind unterhaltsrechtlich wie Kindergeld zu behandeln.

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OLG Hamm: Ausgezahlte betriebliche Altersversorgung bleibt beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichs Hamm vom 07.08.2025 – 13 UF 76/25

Sachverhalt:
Die Ehegatten waren seit 1997 verheiratet. Im Scheidungsverfahren ordnete das Amtsgericht Münster am 12.5.2025 eine interne Teilung eines betrieblichen Versorgungsanrechts des Ehemannes bei der T.-Versorgung zugunsten der Ehefrau an. Das Anrecht stammte aus einer Kapitallebensversicherung, die zum 1.2.2025 — also nach Ende der Ehezeit (31.10.2024), aber vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung — fällig wurde und vollständig an den Ehemann ausgezahlt wurde. Die T.-Versorgung legte Beschwerde ein, da das Anrecht im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr existierte. Das OLG gab der Beschwerde statt.

Entscheidung:
Das OLG Hamm entschied, dass kein Wertausgleich im Versorgungsausgleich stattfinden kann, weil das betriebliche Anrecht bei Entscheidung nicht mehr bestand.

Begründung:
Nach § 5 Abs. 2 VersAusglG fallen grundsätzlich alle während der Ehezeit bestehenden Anrechte in den Versorgungsausgleich. Voraussetzung ist jedoch, dass das Anrecht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch existiert. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung (u.a. XII ZB 450/13; XII ZB 22/13; XII ZB 325/11) können nur tatsächlich noch bestehende Versorgungsanrechte geteilt werden.
Da die Kapitallebensversicherung zwischen Ehezeitende und Entscheidung planmäßig ablief und an den Ehemann vollständig ausgezahlt wurde, bestand beim Versorgungsträger kein teilbares Anrecht mehr. Eine interne Teilung war daher rechtlich ausgeschlossen.

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OLG Frankfurt a.M.: Bei wem soll das Kind überwiegend leben? Umgangsregelung hat Vorrang vor einem Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 31.07.2025 – 6 UF 134/25

Das OLG Frankfurt entschied, dass bei einem Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über den überwiegenden Aufenthalt des Kindes keine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erforderlich ist. Stattdessen ist der Konflikt durch eine umgangsrechtliche Regelung gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB zu lösen.

Im konkreten Fall stritten Mutter und Vater eines 14-jährigen Sohnes darüber, bei wem dieser hauptsächlich leben sollte. Das Amtsgericht hatte dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, weil das Kind bei ihm leben wollte und die Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt erschien. Das OLG hob diese Entscheidung jedoch auf: Der Streit betreffe allein die Aufteilung der Betreuungszeiten, nicht das elterliche Sorgerecht selbst.

Nach Auffassung des Senats besteht kein Regelungsbedarf für eine sorgerechtliche Übertragung, wenn es nur um die tatsächliche Betreuung geht. Ein solcher Eingriff wäre unverhältnismäßig, da er einem Elternteil mehr rechtliche Macht verleiht, als für die praktische Regelung nötig ist. Die Umgangsregelung könne die Situation vollständig erfassen, ohne in das Sorgerecht einzugreifen.

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