Archiv der Kategorie: Rechtsprechung

OLG Frankfurt a.M.: Pflichtteilsstrafklausel setzt Mittelabfluss voraus – Pflichtteilsstrafklauseln sollen den Nachlass für den überlebenden Ehegatten möglichst ungeschmälert erhalten.

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Nr. 13/2023 vom 06.03.2023 – Beschluss vom 21.02.2023 – 21 W 104/22

Pflichtteilsstrafklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten sollen den Nachlass für den überlebenden Ehegatten möglichst ungeschmälert erhalten. Wird die Verwirkung der Pflichtteilsklausel von den Testierenden nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils, sondern auch an den Erhalt des Pflichtteils geknüpft, setzt die Verwirkung der Klausel einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus. Ohne Mittelabfluss besteht kein Sanktionierungsgrund, betonte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet. Sie hatte aus einer früheren Ehe eine Tochter, ihr verstorbener Ehemann hatte aus früheren Ehen zwei Töchter. Die Eheleute setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Weiter hieß es: ‚Wir gehen davon aus, dass unsere Kinder keinen Anspruch auf einen Pflichtteil nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils erheben. Nach dem Tod des überlebenden Partners wird das Vermögen unter den Kindern (…Namen der drei Töchter) zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ausgenommen ist dabei das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat.‘

Die Tochter der Erblasserin beantragte einen Erbschein, der sie und eine der zwei Töchter des vorverstorbenen Ehemannes zu je 1/2 als Erbinnen ausweisen soll. Sie meint, die weitere Tochter sei nicht Erbin der Erblasserin geworden sei, da sie nach dem Tod ihres Vaters ihren Pflichtteil geltend gemacht habe.

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BFH: Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis

Quelle: Pressemitteilung Nr. 014/23 des Bundesfinanzhofs vom 28.02.2023 – Urteil vom 23.11.2022 – II R 37/19

In Deutschland belegene Immobilien können steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet. Dies hat der Budesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 23.11.2022 – II R 37/19 entschieden. Voraussetzung ist jedoch, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben.

Die im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt. Sie vermachte ihrer in den USA lebenden Nichte, der Klägerin, eine Immobilie in München. Im Jahr 2014 wurde das Vermächtnis erfüllt und die Klägerin wurde als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt verlangte von ihr Erbschaftsteuer für diesen Immobilienerwerb. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, sie schulde aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes und ihrer dadurch nur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland keine Steuer.

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AG Freudenthal: Die bloße Zahlung eines monatlichen Betrages an die Antragstellerin begründet an sich bereits keinen Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine solche setzt vielmehr die wechselseitige Übernahme persönlicher Verantwortung voraus.

Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Freudenthal vom 18.01.2023 – Beschluss vom 27.12.2022 – 71 F 11/22

Sachverhalt:

Die Beteiligten haben im Jahr 2020 vor dem Standesamt in Frankenthal die Ehe miteinander geschlossen. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner ist türkischer Staatsangehöriger. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Die Antragstellerin ist Mutter einer minderjährigen Tochter. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Ehe gem. § 1314 Nr. 5 BGB. Es handele sich um eine Scheinehe. Sie behauptet, zu keinem Zeitpunkt mit dem Antragsgegner eine gemeinsame Ehewohnung innegehabt zu haben. Vielmehr habe die Antragstellerin mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten in ihrer Wohnung in (…) gewohnt. Die Ehe mit dem Antragsgegner sei derart zustande gekommen, dass der Onkel des Antragsgegners, und gleichzeitig Chef ihres ehemaligen Lebensgefährten, auf sie zugekommen sei, mit der Bitte, den Antragsgegner zu heiraten, damit dieser eine Aufenthaltserlaubnis erhalte. Die Antragstellerin habe der Eheschließung zugestimmt und im Gegenzug dafür einen monatlich laufenden Betrag in Höhe von 500,00 Euro erhalten. Der Antragsgegner meint, dass eine Scheinehe zwischen den Beteiligten nicht vorgelegen habe. Der Antragsgegner habe nicht in der gemeinsamen leben können, da er die Asylunterkunft, in welcher er sich zu diesem Zeitpunkt befunden habe, nicht habe verlassen dürfen. Später sei der Antragsgegner dann zur Antragstellerin gezogen. Der Betrag in Höhe von 500,00 Euro monatlich sei Haushaltsgeld seitens des Antragsgegners gewesen, damit die Antragstellerin ihre Einkäufe von diesem Geld habe tätigen können. Die Antragstellerin stelle den Antrag auf Eheaufhebung nur, da sie von ihrer Familie unter Druck gesetzt werde. Da die Familie von Anfang an gegen die Ehe gewesen sei, solle die Aufhebung der Ehe der Wiederherstellung der Familienehre dienen

Das Amtsgericht – Familiengericht – Frankenthal hat die Ehe aufgehoben.

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OLG Frankfurt: Beschwerde gegen Erbscheinserteilung zurückgewiesen – Kein Verstoß gegen Heim- und Pflegegesetz bei Erbeinsetzung eines von der katholischen Pflegeeinrichtung unabhängigen katholischen Vereins

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 06.01.2023 Nr. 01/2023 – Beschluss vom 08.12.2022 – 20 W 301/18

Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflegeeinrichtung der Erblasserin ohne Begründung eines Über- und Unterordnungsverhältnis eingebunden ist, kann wirksam sein. Die Begünstigung des juristisch von der Pflegeeinrichtung unabhängigen Vereins beinhaltet weder unmittelbar noch mittelbar einen Verstoß gegen die Verbotsnormen des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die Beschwerde des Sohnes der Erblasserin gegen die beabsichtigte Erbscheinserteilung an den Verein zurückgewiesen.

Die Erblasserin war verwitwet und hatte ein Kind. Sie lebte zuletzt in einer katholischen Altenpflegeeinrichtung in Wiesbaden. Zum Alleinerben setzte sie einen eingetragenen Verein einer katholischen Einrichtung ein. Die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung ist korporatives Mitglied dieses Vereines und hat sich u.a. hinsichtlich der Bestellung des Geschäftsführers der Zustimmung des Bischofs von Limburg unterstellt. Ihr Sohn erhielt ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils.

Der eingesetzte Testamentsvollstrecker beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Vereins. Der Sohn hat das Testament angefochten und ebenfalls einen Erbschein zu seinen Gunsten beantragt.

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BVerfG: Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl erfolglos

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 108/2022 vom 15.12.2022 – Beschlüsse vom 24.10.2022 – 1 BvR 19/22, 1 BvR 110/22

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen zwei Verfassungsbeschwerden der Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (fortan: „Erblasser“) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die auf das postmortale Persönlichkeitsrecht gestützte Klagen auf Unterlassung sowie auf Zahlung einer Geldentschädigung betrafen.

Sachverhalt:

Gegenstand der einen Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Entscheidungen in einem zunächst vom Erblasser und nach dessen Tod von der Beschwerdeführerin gegen die Beklagten geführten Verfahren gerichtet auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung von 116 Passagen des Buches „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“. Die angegriffenen Urteile des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs sahen die Unterlassungsklage nur teilweise als begründet an.

Die andere Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Urteile, die das Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Erblassers über dessen Tod hinaus betrafen. Der Erblasser hatte die Beklagten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Buches „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ auf Geldentschädigung in Höhe von 5 Millionen Euro in Anspruch genommen. Nach dem Versterben des Erblassers während des Berufungsverfahrens wies das Oberlandesgericht die von der Beschwerdeführerin als Alleinerbin fortgeführte Klage insgesamt ab. Die hiergegen gerichtete Revision blieb ohne Erfolg.

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OLG Zweibrücken: Teilentzug des Sorgerechts bei Verweigerung der Impfung

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12.12.2022 – Beschluss vom 28.07.2022 – 2 UF 37/22

Die strikte Ablehnung der Impfung durch die alleinsorgeberechtigte Mutter stellt einen Sorgerechtsmissbrauch dar. Dieser läuft dem Kindeswohl zuwider, so das OLG Zweibrücken in seiner Entscheidung vom 28.7.2022 (Az. 2 UF 37/22). Ein Teilentzug der elterlichen Sorge in Bezug auf die Befugnis zur Entscheidung über eine Covid-19 Impfung und die Anordnung eines Ergänzungspflegers seien deshalb rechtfertigt.

Mutter lehnte Impfung ihrer Tochter strikt ab

Die Mutter übt die elterliche Sorge für ihre 15-jährige Tochter alleine aus. Das Mädchen lebt auf eigenen Wunsch seit Februar 2020 nicht mehr bei der Mutter und verweigert die Rückkehr in den mütterlichen Haushalt. Nachdem die Jugendliche seit längerer Zeit den Wunsch geäußert hat, gegen Corona geimpft zu werden und die Mutter diese Impfung strikt ablehnt, hat das Jugendamt im November 2021 ein Verfahren vor dem Familiengericht eingeleitet. Dieses hat daraufhin der Mutter die elterliche Sorge in dem Teilbereich des Rechts zur Entscheidung über eine Covid-19 Impfung entzogen und die Ergänzungspflegschaft angeordnet.

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OLG Düsseldorf: Veröffentlichung der Düsseldorfer Tabelle für 2023

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.12.2022

Die zum 1. Januar 2023 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu.

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtes e.V. erstellt.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2022 unverändert. Es verbleibt bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.

1. Bedarfssätze 

a. Minderjährige
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. – 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. Nachdem der Mindestbedarf für 2023 bereits durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 festgesetzt worden war (auf 404 EUR für die erste Altersstufe, auf 464 EUR für die zweite Altersstufe und auf 543 EUR für die dritte Altersstufe), ist mit Rücksicht auf das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach dem 14. Existenzminimumbericht der Mindestbedarf für 2023 darüberhinausgehend angehoben worden.

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OLG Oldenburg: Verlust des Erbrechts durch Eingehung einer neuen Partnerschaft? Demenz und Pflegebedürftigkeit bei Testamenten häufig nicht bedacht

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 27.10.2022 – Beschluss vom 26.09.2022 – 3 W 55/22

Bei Abfassung eines Testaments bedenkt man häufig nicht, wie sich das Leben entwickeln kann. Im Falle einer Demenz ist man nicht mehr in der Lage, das Testament zu ändern. Nach dem Tode kann es dann zu Streit zwischen den Erben kommen. So in einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall:

Der Erblasser hatte im Jahr 2005 testamentarisch seine Tochter und seinen Lebenspartner – den Antragsteller – als Erben eingesetzt. 2016 kam der Erblasser wegen weit fortgeschrittener Demenz in ein Pflegeheim. Der Antragsteller heiratete 2020 einen neuen Partner. Der Erblasser verstarb ein halbes Jahr später.

Der Antragsteller beantragte einen Erbschein. Die Tochter des Erblassers widersprach und focht das Testament an. Sie meinte, hätte der Erblasser gewusst, dass sein Lebenspartner sich noch zu seinen Lebzeiten einem neuen Mann zuwende und diesen heirate, hätte er das Testament geändert und ihn nicht mehr zum Erben bestimmt.

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VG Koblenz: Einschulung außerhalb des Schulbezirks nur bei wichtigem Grund

Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/2022 des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20.10.2022 – Beschluss vom 26.08.2022 – 4 L 819/22 KO

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Eilverfahren das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der dem betroffenen Schüler ausnahmsweise einen Anspruch auf Zuordnung zu einer außerhalb seines Schulbezirks liegenden Grundschule vermitteln könnte, verneint.

Der Antragsteller begehrte, vertreten durch seine Eltern, seine Einschulung in einer schulbezirksfremden Grundschule. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seine sozialen Kontakte befänden sich nahezu ausschließlich im Bereich der Wunschschule, weil er eine im dortigen Ortsteil gelegene Kindertagesstätte besucht hätte; er wolle mit seinen Freunden eingeschult werden.

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OLG Stuttgart lehnt die Rückführung eines entführten Kindes in die Ukraine ab

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.10.2022 – Beschluss vom 13.10.2022 – 17 UF 186/22

Der 17. Zivilsenat -Familiensenat- des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Elke Kremer hat mit einer aktuellen Entscheidung die Rückführung eines von der Mutter ohne Einverständnis des Vaters aus der Ukraine nach Deutschland verbrachten Kindes abgelehnt.

Dem liegt zugrunde, dass die gemeinsam sorgeberechtigten und jetzt getrenntlebenden Eheleute bis März 2022 mit ihrer damals 1-jährigen Tochter in Odessa lebten. Nach mehreren Fliegeralarmen, die die Eltern teilweise mit dem Kind im Auto in einer Tiefgarage verbracht hatten, begab sich die Mutter mit der Tochter ohne Zustimmung des Vaters nach Deutschland, was eine Kindesentführung im Sinne des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) darstellt.

Der Vater begehrte daraufhin beim Familiengericht die Rückführung seiner Tochter in die Ukraine. Die Mutter lehnt die Rückführung der Tochter ab, da die Rückführung in ein Kriegsgebiet zu gefährlich sei. Das für Verfahren nach dem HKÜ international und örtlich zuständige Amtsgericht Stuttgart wies die Anträge des Vaters ab.

Mit seiner Beschwerde zum OLG Stuttgart verfolgte der Vater die Rückführungs- und Herausgabeanträge weiter. Hilfsweise beantragte er, dass die Tochter in die Republik Moldau verbracht werden solle.

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