BGH: Zwischenfeststellungsantrag zum Trennungszeitpunkt unzulässig – BGH grenzt Rechtsverhältnis und Tatsachenfrage ab

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2025 – XII ZB 203/25

Kernaussage der Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.11.2025 (XII ZB 203/25) entschieden, dass ein Zwischenfeststellungsantrag, der auf die Feststellung des Trennungszeitpunkts gerichtet ist, unzulässig ist. Der Trennungszeitpunkt stellt für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, sondern lediglich eine rechtserhebliche Tatsache im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens.

Sachverhalt
Im Scheidungsverbund war als Folgesache der Zugewinnausgleich anhängig. In der Auskunftsstufe verlangte der Ehemann von der Ehefrau Auskunft über Anfangs- und Endvermögen sowie über Vermögenswerte zu dem von ihm behaupteten Trennungszeitpunkt am 01.11.2022. Die Ehefrau begehrte spiegelbildlich Auskunft über das Vermögen des Ehemanns zu ihrem behaupteten Trennungszeitpunkt am 31.01.2022 und zusätzlich zu dem vom Ehemann genannten Datum. Der Ehemann beantragte im Wege eines Zwischenfeststellungsantrags die Feststellung, dass die Ehegatten seit dem 01.11.2022 endgültig getrennt leben. Das Familiengericht wies den Antrag als unzulässig zurück; das Oberlandesgericht bestätigte dies. Auch die Rechtsbeschwerde blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Rechtliche Einordnung
Rechtsgrundlage eines Zwischenfeststellungsantrags ist § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO. Danach kann im laufenden Verfahren die Feststellung eines streitig gewordenen Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorgreiflich ist. Der BGH stellt klar, dass ein Zwischenfeststellungsantrag grundsätzlich auch in der Auskunftsstufe einer Stufenklage in Betracht kommen kann. Entscheidend ist jedoch, dass sich der Antrag auf ein Rechtsverhältnis richtet und nicht auf eine bloße Vorfrage oder einzelne Tatsachen.

Warum der Trennungszeitpunkt nicht feststellungsfähig ist
Nach Auffassung des BGH ist der Trennungszeitpunkt als Datum kein eigenständiges Rechtsverhältnis. Feststellungsfähig sind nur Rechtsverhältnisse selbst sowie einzelne Rechte, Pflichten oder Rechtsfolgen, die aus einem Rechtsverhältnis folgen. Nicht feststellungsfähig sind dagegen bloße rechtserhebliche Tatsachen. Der Trennungszeitpunkt ist nach dieser Abgrenzung lediglich ein tatsächliches Element im Zusammenhang mit dem rechtlichen Zustand des Getrenntlebens. Rechtswirkungen knüpfen erst an das Getrenntleben als Status an, nicht an den einzelnen Tag, an dem die Trennung faktisch begonnen hat. In diese Linie fügt der BGH ein, dass auch Feststellungsanträge unzulässig sein können, die lediglich einzelne Stichtage oder Rechengrößen isoliert verbindlich klären wollen, etwa die Feststellung, ein zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenes Vermögen sei als Endvermögen anzusetzen.

Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zugewinnverfahren bedeutsam, weil der Trennungszeitpunkt regelmäßig eine zentrale Rolle für Stichtage und Auskunftsverlangen spielt. Der BGH macht deutlich, dass sich dieser Zeitpunkt nicht im Wege einer Zwischenfeststellung „vorab“ rechtskräftig fixieren lässt. Streit über den Beginn des Getrenntlebens bleibt damit als Tatsachenfrage im Rahmen der güterrechtlichen Beurteilung zu klären und ist nicht als eigenständiger Feststellungsgegenstand im Zwischenverfahren zugänglich.