OLG Düsseldorf: Wenn der bedachte Verein nicht mehr existiert: Wer bekommt das Erbe?

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.09.2025 – 3 W 104/25

Mit Beschluss vom 05.09.2025 (I-3 W 104/25) hat das OLG Düsseldorf klargestellt, wie Testamente auszulegen sind, wenn eine als Erbin eingesetzte karitative Organisation beim Erbfall nicht mehr besteht. Die Entscheidung ist praxisrelevant für alle Fälle, in denen Erblasser gemeinnützige Vereine oder Einrichtungen bedenken, die Jahre später aufgelöst, umbenannt oder organisatorisch neu aufgestellt werden.

Im entschiedenen Fall hatte die Erblasserin 2003 in einem handschriftlichen Testament vier gemeinnützige Vereine zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Eine Ersatzerbenregelung enthielt das Testament nicht. Einer der bedachten Vereine („Förderverein H. e.V.“) wurde später aufgelöst und nach Abschluss der Liquidation 2020 im Vereinsregister gelöscht. Nach dem Erbfall beantragte ein neu gegründeter Verein einen gemeinschaftlichen Erbschein und berief sich darauf, er sei der „Nachfolgeverein“ und daher aufgrund ergänzender Testamentsauslegung anstelle des gelöschten Vereins als Erbe berufen. Die übrigen begünstigten Vereine wandten ein, der Anteil des weggefallenen Vereins sei ihnen nach § 2094 Abs. 1 BGB angewachsen, sodass sie jeweils zu 1/3 erben würden.

Das OLG Düsseldorf gab dem „Nachfolgeverein“ Recht. Ausgangspunkt ist, dass eine Zuwendung an eine juristische Person, die beim Erbfall nicht (mehr) existiert, grundsätzlich unwirksam ist. Entsteht dadurch eine unbeabsichtigte Regelungslücke, ist zu prüfen, ob sie durch ergänzende Testamentsauslegung geschlossen werden kann. Voraussetzung dafür ist eine planwidrige Lücke und eine aus dem Testament erkennbare Willensrichtung, die tatsächlich in Richtung der Ergänzung geht. Maßgeblich ist der mutmaßliche Wille im Zeitpunkt der Testamentserrichtung: Es muss anzunehmen sein, dass der Erblasser eine Ersatzerbeinsetzung gewollt hätte, wenn er die spätere Entwicklung vorausgesehen hätte. Gleichzeitig darf kein neuer Wille „in das Testament hineingetragen“ werden; die Ergänzung muss an die im Testament angelegte Zielsetzung anknüpfen.

Für karitative Zuwendungen betont das Gericht einen besonders wichtigen Erfahrungssatz: Regelmäßig will der Erblasser nicht die juristische Person „um ihrer selbst willen“ fördern, sondern den Zweck, dem sie dient. Nimmt eine andere juristische Person die Aufgaben der weggefallenen Organisation wahr, entspricht es daher in der Regel dem Erblasserwillen, diese als Zuwendungsempfängerin einzusetzen. Entscheidend ist dabei nicht allein ein formaljuristischer Vergleich der Satzungszwecke. Nach der Lebenserfahrung beschäftigen sich Testierende, die karitativ zuwenden, typischerweise nicht mit Satzungstexten. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie die Einrichtung im öffentlichen Leben wahrnehmbar in Erscheinung tritt – etwa durch ihre Außenkommunikation, Flyer sowie Berichterstattung – und welche konkrete Tätigkeit der Erblasser erkennen konnte.

Auf dieser Grundlage stellte das OLG fest, dass die Erblasserin mit der Einsetzung des damaligen Fördervereins die Hospizarbeit am Ort fördern wollte. Eine persönliche Verbundenheit zu Vereinsmitgliedern als Motiv war nicht ersichtlich. Der angestrebte Zweck fand zudem bereits im Testament ausreichend Anklang, weil der Vereinsname auf die Hospizförderung hinwies. Durch Beweisaufnahme (u. a. Vernehmung einer eng verbundenen Nachbarin) wurde bestätigt, dass die Erblasserin die Arbeit des Hospizes unterstützen wollte und die Einrichtung als solche im Blick hatte.

Für die Frage, ob der neue Verein tatsächlich als „Nachfolgeverein“ im inhaltlichen Sinne anzusehen ist, wertete das OLG umfassend die Registerakte, Satzungen und Außenauftritte. Es stellte darauf ab, dass beide Vereine im Kern dieselbe Funktion erfüllten: das Einwerben von Spenden und die ideelle sowie finanzielle Förderung der stationären und ambulanten Hospizarbeit vor Ort. Die Entscheidung arbeitet dabei heraus, dass es zu kurz greift, wenn nur ein Satzungsausschnitt betrachtet wird. Gerade bei Fördervereinen ist typisch, dass sie nicht selbst Träger der Versorgung sind, sondern Mittel für die eigentliche Einrichtung sammeln. Dass der frühere Verein zeitweise auch selbst Aufgaben der ambulanten Hospizarbeit wahrgenommen hatte, war nach Auffassung des Gerichts unschädlich, weil sich seine Rolle später wieder auf die Förderfunktion konzentrierte und der neue Verein diese Förderfunktion fortführte. Zusätzlich sprachen zeitliche Nähe von Auflösung und Neugründung, personelle Überschneidungen, identische räumliche Anbindung sowie die öffentliche Darstellung als Förderverein für dieselbe Hospizarbeit für eine faktische Aufgabenübernahme.

Konsequenz der ergänzenden Testamentsauslegung: Der neue Verein trat als Ersatzerbe an die Stelle des weggefallenen Vereins. Damit kam eine Anwachsung nach § 2094 BGB nicht zum Tragen. Anwachsung setzt voraus, dass der Erblasser nichts anderes gewollt hat; eine (auch durch ergänzende Auslegung ermittelte) Ersatzerbenberufung schließt die Anwachsung aus.

Die Entscheidung zeigt: Wer gemeinnützige Organisationen im Testament bedenken will, sollte eine klare Ersatzerbenregelung aufnehmen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Fehlt sie, können Gerichte den mutmaßlichen Willen über ergänzende Auslegung ermitteln – mit einem deutlichen Schwerpunkt auf Zweckförderung und realer Außenwirkung der Einrichtung, nicht auf rein satzungsjuristischen Details.