Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.04.2026 – III R 7/24
Ausgangslage
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter bereits als abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz gilt.
Davon hing im konkreten Fall ab, ob für eine volljährige Tochter trotz einer anschließenden Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin weiterhin Kindergeld beansprucht werden konnte.
Der BFH entschied, dass eine Rettungssanitäter-Ausbildung von lediglich rund drei Monaten Dauer noch keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
Abitur, Bundesfreiwilligendienst und Rettungssanitäter-Ausbildung
Die Tochter des Klägers war in den streitigen Monaten Juni bis August 2023 21 Jahre alt.
Nach dem Abitur und einem Bundesfreiwilligendienst absolvierte sie von Februar bis Mai 2023 eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin.
Die Ausbildung umfasste insgesamt 520 Stunden und endete mit einer Prüfung.
Da die Tochter ihre ursprünglich geplante weitere Ausbildung zunächst nicht beginnen konnte, nahm sie anschließend eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf.
Familienkasse versagte Kindergeld für drei Monate
Die Familienkasse gewährte ab September 2023 wieder Kindergeld, lehnte die Zahlung für die Monate Juni bis August 2023 jedoch ab.
Zur Begründung ging sie davon aus, die Tochter habe mit der Rettungssanitäter-Ausbildung bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen.
Da sie anschließend einer Vollzeittätigkeit nachging, sah die Familienkasse die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch nicht mehr als erfüllt an.
Berufliche Pläne der Tochter änderten sich
Während des finanzgerichtlichen Verfahrens änderte die Tochter ihren Berufswunsch erneut.
Das zunächst beabsichtigte duale Studium bei der Polizei nahm sie zum 1. September 2023 nicht auf.
Stattdessen bewarb sie sich ab August 2023 bei verschiedenen Stellen um eine dreijährige Ausbildung zur Notfallsanitäterin.
Ihre Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin setzte sie fort und erhielt hierfür einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Finanzgericht gab dem Vater Recht
Das Finanzgericht gab der Klage des Vaters gegen die Ablehnung des Kindergeldes statt.
Die Familienkasse legte dagegen Revision ein.
Sie vertrat die Auffassung, dass sich eine Mindestdauer der erstmaligen Berufsausbildung weder aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG noch aus der bisherigen Rechtsprechung ableiten lasse.
Insbesondere könne eine für § 9 Abs. 6 EStG geltende Definition der Erstausbildung nicht ohne Weiteres auf das Kindergeldrecht übertragen werden.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Familienkasse zurück.
Mindestens ein Jahr Ausbildungsdauer erforderlich
Nach Auffassung des BFH setzt der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich voraus, dass die Ausbildung auf eine Dauer von mindestens einem Jahr angelegt ist.
Die Rettungssanitäter-Ausbildung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Sie umfasst lediglich 520 Stunden und dauert in Vollzeitform ungefähr drei Monate.
Damit handelt es sich nach Auffassung des BFH noch nicht um eine erstmalige Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne.
Vollzeittätigkeit schließt Kindergeld deshalb nicht aus
Von entscheidender Bedeutung ist dies für die anschließende Erwerbstätigkeit der Tochter.
Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG kann eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden einem Kindergeldanspruch grundsätzlich entgegenstehen, wenn das Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat.
Da die Rettungssanitäter-Ausbildung aber noch keine erstmalige Berufsausbildung darstellte, war diese Einschränkung im Streitfall nicht anwendbar.
Die Vollzeittätigkeit der Tochter als Rettungssanitäterin stand dem Kindergeldanspruch deshalb nicht entgegen.
Kurze Rettungssanitäter-Ausbildung genügt nicht
Der BFH stellte insbesondere auf Umfang und Dauer der Ausbildung ab.
Rettungssanitäter werden unter anderem im qualifizierten Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarztwagens oder Rettungswagens eingesetzt. Dabei unterstützen sie insbesondere Notärzte und Notfallsanitäter.
Die Ausbildung ist mit 520 Stunden jedoch vergleichsweise kurz.
Ihr erfolgreicher Abschluss führt deshalb nach Auffassung des BFH noch nicht dazu, dass eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts als abgeschlossen anzusehen ist.
Dies gilt auch dann, wenn das volljährige Kind anschließend tatsächlich als Rettungssanitäter arbeitet und dabei regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche beschäftigt ist.
Anders bei der Ausbildung zum Notfallsanitäter
Der BFH grenzt die Rettungssanitäter-Ausbildung ausdrücklich von längeren qualifizierten Berufsausbildungen ab.
Als Beispiel nennt das Gericht die Ausbildung zum Notfallsanitäter.
Diese dauert gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre.
Eine solche Ausbildung erfüllt die Anforderungen an eine erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich.
§ 9 Abs. 6 EStG ist nicht auf das Kindergeld übertragbar
Der BFH befasste sich außerdem mit der gesetzlichen Definition einer „Berufsausbildung als Erstausbildung“ in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG.
Diese Vorschrift enthält für den Werbungskostenabzug eine eigene Definition der Erstausbildung.
Nach Auffassung des BFH kann diese Definition jedoch nicht zur unmittelbaren Auslegung des Begriffs der „erstmaligen Berufsausbildung“ in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG herangezogen werden.
Auch eine entsprechende analoge Anwendung lehnt der BFH ab.
Die Legaldefinition in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG bezieht sich ausschließlich auf die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG und hat damit einen anderen gesetzlichen Anwendungsbereich.
Geänderte Rechtslage seit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011
Der BFH verweist auf die grundlegende Änderung des Kindergeldrechts durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011.
Vor dieser Reform hing die Berücksichtigung volljähriger Kinder unter anderem davon ab, ob deren Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Jahresgrenzbetrag überschritten.
Diese Einkünfte- und Bezügegrenze wurde abgeschafft.
Seitdem kann ein Kind während einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums grundsätzlich unabhängig davon berücksichtigt werden, in welchem Umfang es daneben einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Erst nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums greift die zusätzliche Einschränkung für Erwerbstätigkeiten.
Dann wird ein Kind grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche nachgeht.
Entscheidend ist daher der Abschluss der ersten qualifizierten Ausbildung
Für den Kindergeldanspruch ist deshalb entscheidend, ob bereits eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen wurde.
Eine bloße berufliche Qualifikation oder eine erfolgreich absolvierte kurze Ausbildung reicht hierfür nicht zwangsläufig aus.
Nach der Entscheidung des BFH muss die Ausbildung grundsätzlich mindestens ein Jahr dauern.
Die nur rund drei Monate umfassende Rettungssanitäter-Ausbildung unterschreitet diese Grenze deutlich.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung ist vor allem für Fälle bedeutsam, in denen junge Erwachsene nach einer kurzen beruflichen Qualifikation zunächst in Vollzeit arbeiten und später eine längere Berufsausbildung oder ein Studium aufnehmen.
Eine kurze Ausbildung zum Rettungssanitäter verbraucht nach der Rechtsprechung des BFH die Erstausbildung im Sinne des Kindergeldrechts noch nicht.
Deshalb führt eine anschließende Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nicht allein aufgrund dieser Ausbildung zum Verlust des Kindergeldanspruchs.
Maßgeblich ist vielmehr, ob bereits eine ausreichend qualifizierte erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Dafür verlangt der BFH grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr.