Quelle: Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 31.07.2025 – 3 O 284/24
Kernaussage
- Eine notarielle Vorsorge- und Generalvollmacht begründet regelmäßig ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB).
- Der Bevollmächtigte schuldet daher Auskunft und Rechnungslegung nach § 666 BGB; nach dem Erbfall können die Miterben den Anspruch über § 1922 Abs. 1 BGB geltend machen.
- Der Anspruch verlangt eine geordnete, nachvollziehbare Aufstellung (Einnahmen/Ausgaben) plus Belege; bloße Schreiben reichen nicht.
- Unerheblich ist, dass der Erblasser zu Lebzeiten keine Rechenschaft verlangte.
Sachverhalt
- M1 und M2 sind Geschwister und Miterben ihres im August 2023 verstorbenen Vaters.
- Der Vater erteilte M2 am 06.12.2017 notariell eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht:
- „ohne Ausnahme“ für alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenshandlungen und Rechtshandlungen
- insbesondere Vermögensverwaltung und Verfügungen über Vermögensgegenstände
- Fortgeltung über den Tod hinaus; Hinweis auf besonderes Vertrauensverhältnis
- Testament vom 23.01.2020: sechs Kinder als Miterben zu je 1/6; Testamentsvollstreckung; M2 als Testamentsvollstrecker (Amt übernommen).
- M2 hob vom 03.07.2021 bis 18.01.2023 insgesamt 25.105 € vom Konto des Erblassers ab.
- Die übrigen Erben verlangten Auskunft/Rechenschaft zu lebzeitigen und postmortalen Geschäften; M2 antwortete mit vier Schreiben.
- Die Klägerin hielt dies für unzureichend und verlangte:
- Auskunft über alle Verfügungen vom 01.07.2021 bis 18.01.2023
- Aufstellung nach Einnahmen und Ausgaben
- Vorlage sämtlicher Rechnungen/Belege
Entscheidung
- Das LG verurteilte M2, der Erbengemeinschaft und der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Verfügungen aufgrund der Generalvollmacht im Zeitraum 01.07.2021–18.01.2023:
- durch Vorlage einer nach Einnahmen und Ausgaben geordneten Aufstellung
- sowie durch Vorlage der dazugehörigen Belege.
Begründung
- Anspruch besteht aus § 666 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB gegen M2 als Bevollmächtigten.
- Ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis liegt nicht vor; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls:
- Auch ein besonderes Vertrauensverhältnis spricht nicht gegen einen Auftrag.
- Bei familieninternen Geldgeschäften ist regelmäßig von einem Auftrag mit rechtlichen Pflichten auszugehen.
- Die notarielle, „ohne Ausnahme“ umfassende Vollmacht zeigte die wirtschaftliche Tragweite; M2 konnte über das gesamte Vermögen verfügen (u.a. Kontoguthaben).
- Keine (Teil-)Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB:
- Rechenschaft erfordert eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben.
- Ohne Bedeutung: Der Erblasser hatte zu Lebzeiten selbst keine Auskunft/Rechnungslegung verlangt.