Quelle: Beschluss des Amtsgerichts Gmünden vom 17.11.2025 – 002 F 707/23
Im Scheidungsverbund war ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Der Antragsgegner hatte im Fragebogen zum Versorgungsausgleich jedoch eine private Rentenversicherung (Leistungsbeginn 01.07.2019) verschwiegen, sodass das Anrecht nicht geteilt wurde.
Das Gericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der Antragstellerin aus § 280 Abs. 1 BGB wegen pflichtwidriger und zumindest fahrlässiger Falschangaben im Versorgungsausgleich. Ein Mitverschulden der Antragstellerin (§ 254 BGB) verneint das Gericht.
Die Antragstellerin ist so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßem Versorgungsausgleich stünde: Nach Auskunft des Versicherers hätte eine interne Teilung zu einer lebenslangen Jahresrente von 433,37 € geführt.
Als Schadensersatz kann die Antragstellerin nicht nur Zahlung verlangen, sondern auch die Abtretung eines Anspruchs gegen den Versorgungsträger in Höhe dieser Ausgleichsrente (§ 398 BGB i.V.m. § 21 VersAusglG analog).
Für die Vergangenheit sprach das Gericht zusätzlich 2.275,19 € (entgangene Rentenanteile 2020–2025) nebst Zinsen zu; Verjährung sei gehemmt worden.