Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2026 – XII ZB 551/24
In Zugewinnausgleichsverfahren wird zur Sicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit erteilter Auskünfte nicht selten die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, wie der Wert der Beschwer zu bemessen ist, wenn sich ein Beteiligter gegen eine solche Verpflichtung mit der Beschwerde wendet.
Im entschiedenen Fall waren getrenntlebende Ehegatten in einem Scheidungsverbundverfahren u.a. über güterrechtliche Ansprüche (Zugewinn) beteiligt. Der Antragsteller hatte eine Auskunft zu Anfangs- und Endvermögen vorgelegt, dabei jedoch einen möglichen Anspruch gegen seine Mutter nicht aufgeführt, der aus zwei notariellen Verträgen (09.11.2005 und 14.10.2021) hergeleitet werden konnte. Das Amtsgericht verpflichtete ihn daraufhin per Teilbeschluss, über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Gegen diese Verpflichtung legte der Antragsteller Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht verwarf das Rechtsmittel jedoch als unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei. Die Rechtsbeschwerde blieb vor dem BGH ohne Erfolg.
Der BGH bestätigt: Der Beschwerdewert bei einer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach denselben Grundsätzen wie bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Maßgeblich ist das Interesse des Rechtsmittelführers, die Handlung nicht vornehmen zu müssen. Bewertet wird hierfür insbesondere der Zeit- und Kostenaufwand, der für eine sorgfältige Erfüllung anfällt. Als Orientierung können Stundensätze herangezogen werden, wie sie einem Zeugen im Zivilprozess zustehen, wenn keine berufstypische Leistung erbracht wird und kein Verdienstausfall eintritt. Die Festsetzung erfolgt nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen.
Im konkreten Fall sah der BGH keine Ermessensfehler des OLG. Eine anwaltliche Beratung sei für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig nicht erforderlich. Etwas anderes gelte nur, wenn der titulierte Ausspruch nicht hinreichend bestimmt ist oder wenn die ordnungsgemäße Erfüllung Rechtskenntnisse voraussetzt. Beides war hier nach Auffassung des BGH nicht der Fall: Der Teilbeschluss war eindeutig auf die bereits erteilte Auskunft bezogen.
Auch die erforderliche Überprüfung und etwaige Ergänzung der Auskunft verlangte keine rechtliche Aufarbeitung. Der Streit drehte sich im Kern lediglich darum, ob und inwieweit Investitionen des Antragstellers in eine Immobilie bei Rückübertragung noch werterhöhend vorhanden waren und deshalb ein Zahlungsanspruch gegen die Mutter in Betracht kam. Für eine Ergänzung der Auskunft genügte es, die getätigten Investitionen darzustellen, deren Fortbestand mitzuteilen und gegebenenfalls Belege vorzulegen. Eine rechtliche Auslegung der Vertragsregelungen oder eine Darlegung der Rechtslage zum Anspruchsumfang war nicht geschuldet.
Praktische Folge: Wer gegen eine Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung vorgehen will, muss beim Beschwerdewert grundsätzlich mit denselben Maßstäben rechnen wie bei der Auskunft selbst. Ein erhöhtes Beschwerdeinteresse lässt sich nicht ohne Weiteres mit dem Hinweis auf anwaltlichen Beratungsbedarf begründen – jedenfalls dann nicht, wenn der Titel klar gefasst ist und die notwendige Ergänzung im Wesentlichen tatsächliche Angaben betrifft.