Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27.11.2025 – 1 UF 46/25
Kernaussagen der Entscheidung:
- § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB entlastet den Elternteil mit dem Betreuungsschwergewicht auch dann von Barunterhalt, wenn der andere Elternteil erheblich mitbetreut (bis in einen Bereich von ca. 45%)
- Barunterhalt gegen den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil wird (regelmäßig) allein nach dessen Einkommen bemessen; Mitbetreuung wirkt sich über eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle aus
- Pauschalierende Schätzung: Mitbetreuung wirkt sich nur auf einen Teil der regelbedarfsrelevanten Ausgaben aus (als Faustannahme bis ca. 45% der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 RBEG)
- Für den Umfang der Mitbetreuung soll (praktikabel) auf zusätzliche Übernachtungen außerhalb der Ferien abgestellt werden
- Orientierung für Herabgruppierung (ohne weitere Besonderheiten):
- 4/14 Übernachtungen: minus 2 Einkommensgruppen
- 5/14 Übernachtungen: minus 3 Einkommensgruppen
- 6/14 Übernachtungen: minus 4 Einkommensgruppen