Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 03.02.2026 – 11 UF 195/25
Kernaussage der Entscheidung
Das OLG Stuttgart hat klargestellt, wie fondsbasierte betriebliche Altersversorgungen im Versorgungsausgleich extern zu teilen sind, wenn der Ausgleich über einen Kapitalbetrag erfolgt. Maßgeblich ist dann nicht einfach der Wert zum Ende der Ehezeit und auch nicht automatisch der Zeitpunkt der Rechtskraft. Stattdessen muss für den fondsgebundenen Teil eine aktuelle Versorgungsauskunft eingeholt werden, damit die zwischen Ehezeitende und Entscheidung eingetretene Wertentwicklung berücksichtigt wird. Die externe Teilung bezieht sich bei solchen fondsgebundenen Anrechten dann auf den Zeitpunkt dieser Aktualisierung. Eine zusätzliche Verzinsung findet bei fondsgebundenen Bestandteilen nicht statt. Anders ist es bei leistungsorientierten, nicht fondsgebundenen Bestandteilen: Diese werden grundsätzlich bezogen auf das Ehezeitende bewertet und bis zur Rechtskraft verzinst.
Worum es in dem Verfahren ging
Die Ehe wurde durch das Amtsgericht Böblingen geschieden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ehezeit war vom 01.05.1996 bis 30.06.2024. Betroffen waren zwei betriebliche Anrechte des Antragstellers bei der Thermotechnik GmbH: BVP Beiträge Plus und BVP Firmenbeiträge. Das Amtsgericht hatte für beide Anrechte eine externe Teilung zur Deutschen Rentenversicherung Bund angeordnet. Es hatte außerdem bestimmt, dass die jeweiligen Ausgleichsbeträge ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft mit 1,84 % zu verzinsen seien. Gegen diese Verzinsung wandte sich die Versorgungsträgerin mit ihrer Beschwerde, allerdings nur soweit fondsorientierte Zusageteile betroffen waren. Gegen die Verzinsung der leistungsorientierten Bestandteile des Anrechts BVP Firmenbeiträge erhob sie keine Einwände.
Was die Beschwerdeführerin beanstandet hat
Die Versorgungsträgerin machte geltend, dass die fondsorientierten Zusageteile ständigen Kursschwankungen unterliegen. Ihr Wert werde nicht durch eine Abzinsung künftiger Leistungen oder durch einen Zinslauf bestimmt, sondern durch die Anzahl der Fondsanteile multipliziert mit dem jeweiligen Tageskurs am Stichtag. Deshalb liege bei diesen Teilen kein typischer Barwert mit rechnerischem Zinslauf vor. Eine Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft sei daher unzutreffend. Sie berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein als Kapitalbetrag zu zahlender Ausgleichswert aus einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung nicht zu verzinsen ist.
Was im Beschwerdeverfahren zusätzlich passiert ist
Der Senat verlangte eine aktualisierte Versorgungsauskunft, weil die betroffenen Anrechte fondsbasierte Bestandteile enthielten. Die Versorgungsträgerin legte daraufhin am 13.01.2026 eine neue Auskunft mit Bewertungsstichtag 31.12.2025 vor. Antragsteller und Antragsgegnerin nahmen dazu nicht Stellung. Die Antragsgegnerin hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund als Zielversorgungsträger gewählt. Die DRV Bund hatte dieser externen Teilung bereits mit Schreiben vom 25.11.2024 zugestimmt.
Entscheidung des OLG Stuttgart
Das OLG Stuttgart gab der Beschwerde statt. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde in den betroffenen Teilen abgeändert. Für das Anrecht BVP Beiträge Plus wurde zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.821,26 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet, bezogen auf den 31.12.2025. Eine Verzinsung dieses Betrags wurde nicht angeordnet. Für das Anrecht BVP Firmenbeiträge wurde differenziert: 19.417,91 Euro für die fondsorientierten Zusageteile, bezogen auf den 31.12.2025, und 3.588,79 Euro für die leistungsorientierten Zusageteile, bezogen auf den 30.06.2024. Nur der leistungsorientierte Teil ist mit 1,84 % pro Jahr seit 30.06.2024 bis zur Rechtskraft des Beschlusses zu verzinsen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen Antragsteller und Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Warum das Gericht so entschieden hat
Das Gericht hält die externe Teilung der beiden Anrechte grundsätzlich für zulässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 17 VersAusglG seien erfüllt. Es handelt sich um betriebliche Anrechte aus einer Direktzusage. Die maßgebliche Wertgrenze für die externe Teilung war im Jahr 2024 nicht überschritten.
Begründung zu den fondsgebundenen Bestandteilen
Das OLG folgt der BGH-Rechtsprechung, wonach bei fondsgebundenen Anrechten die Entwicklung nach dem Ehezeitende berücksichtigt werden muss, sowohl bei Wertverlusten als auch bei Wertzuwächsen. Wenn die externe Teilung nicht in Fondsanteilen, sondern auf Grundlage eines Kapitalbetrags erfolgt, muss dafür eine aktuelle Versorgungsauskunft eingeholt werden. Diese aktuelle Auskunft soll die tatsächliche Wertentwicklung seit Ehezeitende abbilden. Deshalb darf bei fondsgebundenen Bestandteilen nicht einfach auf den Stand zum Ehezeitende abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr der aktualisierte Kapitalwert zum neuen Bewertungsstichtag. Für das Anrecht BVP Firmenbeiträge bedeutete das: Der fondsorientierte Teil wird nach dem aktualisierten Wert zum 31.12.2025 geteilt. Der leistungsorientierte Teil bleibt beim Ehezeitende 30.06.2024. Für das reine fondsgebundene Anrecht BVP Beiträge Plus gilt vollständig der aktualisierte Stichtag 31.12.2025.
Warum fondsgebundene Teile nicht verzinst werden
Nach Auffassung des Gerichts fehlt es bei fondsgebundenen Anrechten an einem Zinslauf, an den eine Verzinsung wie bei klassischen Barwerten anknüpfen könnte. Wertänderungen entstehen hier durch die Kapitalmarktentwicklung, nicht durch einen rechnerischen Zins. Deshalb ist eine zusätzliche Verzinsung des Kapitalbetrags bei fondsgebundenen Zusageteilen unzulässig. Die aktualisierte Bewertung ersetzt hier die Verzinsung. Anders beim leistungsorientierten Teil: Dort liegt ein klassischer Barwert vor. Deshalb ist die Verzinsung mit dem verwendeten Rechnungszins von 1,84 % zulässig.
Wichtige Aussage zum Bezugszeitpunkt
Das Gericht unterscheidet sauber zwischen Bewertungszeitpunkt und Bezugszeitpunkt der externen Teilung. Für leistungsorientierte Bestandteile gilt grundsätzlich das Ehezeitende als Stichtag. Wenn bei einer externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung eine Verzinsung angeordnet wird, verschiebt sich der relevante Umrechnungszeitpunkt nach § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI auf den Zeitpunkt, bis zu dem die Wertentwicklung reicht, also regelmäßig auf die Rechtskraft. Hintergrund ist, dass sonst die ausgleichsberechtigte Person doppelt profitieren würde: einmal durch Verzinsung – zusätzlich durch die Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei fondsgebundenen Anrechten mit aktualisierter Auskunft ist die Lage anders: Hier endet die berücksichtigte Wertentwicklung nicht erst mit der Rechtskraft. Sie endet bereits mit dem Zeitpunkt der aktualisierten Auskunft. Deshalb ist bei diesen Anrechten der Bezugszeitpunkt der externen Teilung nicht die Rechtskraft, sondern der Aktualisierungsstichtag. Im konkreten Fall also der 31.12.2025.
Warum die DRV Bund als Zielversorgungsträger daran nichts ändert
Das OLG stellt ausdrücklich klar, dass dies auch dann gilt, wenn die gesetzliche Rentenversicherung Zielversorgungsträger ist. § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI erfasst nach Auffassung des Senats nicht nur Fälle der Verzinsung. Die Vorschrift gilt generell dann, wenn nach der Entscheidung des Familiengerichts eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist. Das ist auch bei fondsgebundenen Anrechten der Fall, wenn deren Wert nach Ehezeitende bis zu einer aktualisierten Auskunft fortgeschrieben wird. Entscheidend ist also nicht die Art des Zielversorgungsträgers, sondern bis zu welchem Zeitpunkt die Wertentwicklung tatsächlich berücksichtigt wird.
Abgrenzung zu anderer Rechtsprechung
Das Gericht verweist auf eine Entscheidung des OLG Hamm, die ebenfalls den Aktualisierungszeitpunkt als maßgeblich ansieht. Es nennt zugleich eine abweichende Auffassung des OLG Dresden, das auf das Ehezeitende abstellt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus 2018 sieht das OLG Stuttgart nicht als entgegenstehend an. Der Grund: Dort ging es um eine externe Teilung, bei der Fondsanteile selbst die Bezugsgröße waren. In einem solchen Fall läuft die Wertentwicklung bis zur Rechtskraft weiter. Hier ging es dagegen um eine Teilung auf Basis eines aktualisierten Kapitalbetrags. Deshalb endet die relevante Wertentwicklung bereits mit der aktualisierten Auskunft.
Weitere rechtliche Aussagen des Gerichts
Das Familiengericht muss bei einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG die Umrechnung des Kapitalbetrags in Entgeltpunkte nicht ausdrücklich in den Tenor aufnehmen. Diese Umrechnung erfolgt im Vollzug der Entscheidung durch die gesetzliche Rentenversicherung nach § 76 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 SGB VI. Es ist außerdem nicht erforderlich, die vollständige Versorgungsordnung des abgebenden Versorgungsträgers in die Entscheidungsformel aufzunehmen. Es genügt, das betroffene Anrecht hinreichend zu bezeichnen, etwa durch die Versorgungs- oder Versicherungsnummer. Denn durch die externe Teilung wird die bisherige Versorgung rechtlich vom alten Versorgungssystem gelöst und beim Zielversorgungsträger ein neues Rechtsverhältnis begründet.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung ist für den Versorgungsausgleich bei fondsgebundenen Betriebsrenten besonders wichtig. Sie stellt klar, dass eine bloße Verzinsung solcher Anrechte unzulässig ist. Stattdessen muss ihre tatsächliche Wertentwicklung durch eine aktualisierte Auskunft erfasst werden. Maßgeblicher Bezugszeitpunkt ist dann der Zeitpunkt dieser Aktualisierung. Das Urteil schafft damit eine präzisere Trennung zwischen: fondsgebundenen Anrechten mit kapitalmarktabhängiger Wertentwicklung und leistungsorientierten Anrechten mit klassischer Verzinsung. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass bei externer Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht schematisch immer auf die Rechtskraft oder immer auf das Ehezeitende abgestellt werden darf. Der richtige Bezugspunkt hängt davon ab, bis zu welchem Zeitpunkt die Wertentwicklung des Anrechts tatsächlich berücksichtigt wurde.