OLG Köln: Pflegeheim muss nach dem Tod des Bewohners zunächst den Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27.01.2026 – 5 U 21/25

Kernaussage

Das OLG Köln hat klargestellt, dass ein Pflegeheim nach dem Tod eines Bewohners offene Heimkosten nicht ohne Weiteres unmittelbar von dessen Erben verlangen kann. Geht der Anspruch des Heimbewohners gegen den Sozialhilfeträger nach § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Einrichtungsträger über, muss das Heim diesen Anspruch nach Treu und Glauben vorrangig gegenüber dem Sozialhilfeträger verfolgen. Erst soweit ein solcher Anspruch nicht besteht, kommt eine Inanspruchnahme der Erben in Betracht.

Sachverhalt

Die Beklagten sind die Erben ihrer im Jahr 2023 verstorbenen Mutter. Diese lebte seit März 2021 in einem von der Klägerin betriebenen Seniorenwohnheim. Ab Dezember 2021 war sie nicht mehr in der Lage, die Heimkosten aus eigenen Mitteln zu tragen.

Daraufhin stellte die Klägerin am 6. Januar 2022 einen Antrag auf Pflegewohngeld. Ab Dezember 2021 zahlte die Städteregion S. monatlich Pflegewohngeld. Zusätzlich wurden ab dem 21. Juni 2023 bis zum Todestag Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 549,70 Euro direkt an die Klägerin erbracht.

Am 20. Februar 2024 beantragte die Klägerin gegen die Beklagten einen Mahnbescheid über 24.324,60 Euro wegen offener Heimkosten. Nach Widerspruch und Abgabe an das Landgericht machte sie die Forderung in bereinigter Höhe weiter geltend. Zwischenzeitlich reduzierte sie die Klage um 549,71 Euro und verlangte zuletzt von den Beklagten als Gesamtschuldnern 23.774,89 Euro nebst Zinsen ab dem 30. November 2023.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung, hilfsweise eine Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass. Sie trugen vor, Anträge auf Übernahme der Heimkosten beim Sozialamt gestellt zu haben, die dort jedoch verloren gegangen seien. Daher hätten Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger bestanden. Die Klägerin müsse diese zunächst selbst verfolgen, bevor sie sich an die Erben halte. Sie beriefen sich insoweit auf § 19 Abs. 6 SGB XII und § 242 BGB.

Das Landgericht gab der Klage statt. Es meinte, das Heim sei nicht verpflichtet, Sozialhilfeansprüche selbst durchzusetzen.

Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens stellte die Klägerin nach einer Einigung der Parteien am 6. Juni 2025 einen Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimkosten beim Sozialhilfeträger. Dieser bewilligte die Leistung teilweise. Daraufhin zahlte der Sozialhilfeträger 17.648,31 Euro, die Beklagten zahlten weitere 6.306,56 Euro. Anschließend erklärten beide Seiten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Entscheidung des OLG

Das OLG entschied nur noch über die Kosten des Rechtsstreits. Es legte diese nach billigem Ermessen zu 75 Prozent der Klägerin und zu 25 Prozent den Beklagten auf. Maßgeblich war dabei, dass die Klage bis zu den späteren Zahlungen überwiegend unbegründet gewesen war.

Rechtliche Würdigung

Nach Auffassung des Senats war der Anspruch der Klägerin gegen den Sozialhilfeträger aus § 19 Abs. 6 SGB XII vorrangig. Deshalb war die Klage gegen die Erben zunächst weitgehend unbegründet.

§ 19 Abs. 6 SGB XII regelt, dass der Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder Pflegegeld nach dem Tod des Leistungsberechtigten nicht auf die Erben übergeht, sondern auf die Person oder Einrichtung, die die Leistung erbracht hat. Das bedeutet: Hat das Heim die Pflegeleistungen erbracht und lagen die Voraussetzungen für Sozialhilfe bereits vor, tritt das Heim in die Anspruchsposition des verstorbenen Bewohners gegenüber dem Sozialhilfeträger ein.

Dafür müssen nach der Entscheidung mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Der Sozialhilfeanspruch des Bewohners muss bereits entstanden gewesen sein. Es muss Hilfebedarf bestanden haben. Eigenmittel dürfen nicht mehr einsetzbar gewesen sein. Außerdem muss das Sozialamt Kenntnis vom Hilfebedarf gehabt haben. Die Höhe des übergehenden Anspruchs richtet sich nach dem Nettobetrag, den der Sozialhilfeträger bei rechtzeitiger Leistungsgewährung hätte zahlen müssen. Die Beweislast für die Hilfebedürftigkeit trägt der Leistungserbringer, also hier das Heim.

Abgrenzung der beiden Zeiträume

Das OLG unterschied zwischen zwei Zeitabschnitten.

Für den Zeitraum bis zum 16. Mai 2022 hielt das Gericht die Klage in Höhe von 6.126,57 Euro für begründet. In diesem Umfang bestand ein Anspruch aus dem Heimvertrag gegen die Beklagten. Einen Vorrang des Sozialhilfeanspruchs konnten die Beklagten insoweit nicht einwenden. Denn für diesen Zeitraum war nicht nachgewiesen, dass bereits ein Anspruch der Erblasserin gegen den Sozialhilfeträger bestand. Ein entsprechender Antrag war nicht belegt. Zudem stand der Gewährung von Sozialhilfe noch vorhandenes Vermögen oberhalb des Schonbetrags entgegen.

Anders beurteilte das Gericht den Zeitraum vom 16. Mai 2022 bis zum Tod der Erblasserin. Für diesen Abschnitt in Höhe von 17.648,31 Euro war die Klage unbegründet. In diesem Umfang bestand nach Auffassung des OLG ein vorrangiger Anspruch gegen den Sozialhilfeträger, den die Klägerin hätte verfolgen müssen. Gerade diesen Betrag zahlte der Sozialhilfeträger später auch.

Bedeutung von Treu und Glauben

Zentral ist die Anwendung von § 242 BGB. Das Gericht sieht es als treuwidrig an, wenn das Heim trotz eines übergegangenen und vorrangigen Anspruchs gegen den Sozialhilfeträger stattdessen unmittelbar die Erben in Anspruch nimmt. Der Einrichtungsträger darf sich nicht den einfacheren oder schnelleren Weg aussuchen, wenn ihm ein vorrangiger Anspruch gegen den Sozialhilfeträger zusteht.

Dass die Klägerin geltend machte, ihr hätten Unterlagen zur Durchsetzung des Sozialhilfeanspruchs gefehlt, änderte daran nichts. Nach Auffassung des OLG wusste sie, dass die Erblasserin Anträge beim Sozialamt gestellt hatte. Sie hätte deshalb vor Erlass des Mahnbescheids und vor Klageerhebung die tatsächliche Anspruchslage aufklären können und müssen.

Folgen für die Kostenentscheidung

Weil die Klägerin mit ihrem Begehren nur in Höhe des Betrags Erfolg gehabt hätte, der auf den ersten Zeitraum entfiel, und der deutlich größere Teil der Forderung vorrangig gegen den Sozialhilfeträger geltend zu machen war, erschien es billig, ihr den überwiegenden Teil der Prozesskosten aufzuerlegen. Nur zu einem geringeren Teil waren die Beklagten kostenmäßig zu belasten, weil die Klage in Höhe von 6.126,57 Euro grundsätzlich begründet war.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung stärkt die Stellung von Erben gegenüber Pflegeeinrichtungen. Sie stellt klar, dass § 19 Abs. 6 SGB XII dem Heim einen eigenen, vorrangig zu verfolgenden Anspruch gegen den Sozialhilfeträger verschaffen kann. Der Einrichtungsträger kann sich in solchen Fällen nicht ohne Weiteres auf die zivilrechtliche Forderung aus dem Heimvertrag gegenüber den Erben zurückziehen.

Zugleich zeigt die Entscheidung, dass genau zwischen Zeiträumen zu unterscheiden ist, in denen Sozialhilfebedarf und sozialhilferechtliche Voraussetzungen bereits vorlagen, und solchen, in denen dies noch nicht der Fall war. Nur soweit kein vorrangiger Anspruch nach § 19 Abs. 6 SGB XII besteht, bleibt es bei der Haftung der Erben für offene Heimkosten.

Ergebnis

Geht nach dem Tod eines Heimbewohners dessen Sozialhilfeanspruch nach § 19 Abs. 6 SGB XII auf das Heim über, muss dieses den Sozialhilfeträger zuerst in Anspruch nehmen. Eine unmittelbare Forderung gegen die Erben ist insoweit zunächst unbegründet. Im konkreten Fall war die Klage nur für einen kleineren Teil der Heimkosten berechtigt, während der überwiegende Teil vorrangig gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend zu machen war.