OLG Schleswig-Holstein zum Versorgungsausgleich: Vereinbarung über externe Teilung eines Anrechts bedarf keiner besonderen Form

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 18.12.2025 – UF 192/25

Die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein betrifft die Voraussetzungen einer externen Teilung im Versorgungsausgleich und die dabei geltenden Formanforderungen. Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass Anrechte grundsätzlich intern zu teilen sind (§ 9 Abs. 2 VersAusglG). Eine externe Teilung ist nur in den Fällen des § 14 Abs. 2 VersAusglG möglich: entweder aufgrund einer Vereinbarung zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) oder auf einseitiges Verlangen des Versorgungsträgers, wenn der Ausgleichswert bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG).

Im konkreten Fall waren die Ehegatten seit 2008 verheiratet und wurden im Oktober 2025 geschieden; zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Antragsgegner hatte während der Ehe unter anderem ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung (fondsbasiert, AltZertG-zertifizierter Riester-Vertrag) bei einem privaten Versorgungsträger erworben. Dieser bezifferte den Ehezeitanteil mit rund 45.000 € und den hälftigen Ausgleichswert mit rund 22.500 €. Der Versorgungsträger beantragte die externe Teilung, weil das Produkt nicht mehr vertrieben werde und für die Antragstellerin bei ihm kein bestehender Vertrag existiere. Das Familiengericht lehnte die externe Teilung ab und ordnete stattdessen eine interne Teilung an. Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers änderte das OLG den Beschluss und ordnete die externe Teilung an, indem zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet wird.

Das OLG stellt zunächst klar, dass eine externe Teilung hier nicht allein aufgrund eines einseitigen Verlangens des Versorgungsträgers zulässig ist. Denn der Ausgleichswert (rund 22.500 €) überschreitet den maßgeblichen Grenzwert am Ende der Ehezeit (8.988 €). Damit scheidet § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG aus; als Grundlage kommt nur § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG in Betracht, also eine Vereinbarung zwischen Versorgungsträger und ausgleichsberechtigter Person.

Eine solche Vereinbarung bedarf nach Auffassung des OLG keiner besonderen Form. Weder ist eine notarielle Beurkundung erforderlich noch muss ein Vergleich im Sinne von § 7 VersAusglG geschlossen werden. Im Streitfall lag die erforderliche Vereinbarung bereits darin, dass der Versorgungsträger die externe Teilung verlangte und die Antragstellerin diesem Begehren mit Schriftsatz vom 19.11.2025 ausdrücklich zustimmte.

Zur Zielversorgung führte das Gericht aus, dass die Antragstellerin ihr Wahlrecht dahin ausgeübt hat, das neue Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen, also bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, um ihr dort bestehendes Anrecht auszubauen. Diese Zielversorgung erfüllt nach Ansicht des OLG die Anforderungen des § 15 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG.

Schließlich verneinte das OLG die Notwendigkeit einer Zustimmung der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Wahl der Zielversorgung nach § 222 Abs. 2 FamFG. Die grundsätzlich erforderliche Zustimmung sei hier entbehrlich, weil die Deutsche Rentenversicherung Bund bei einer Nichtausübung des Wahlrechts ohnehin als Auffang-Zielversorgungsträger nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG zuständig gewesen wäre.