Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.03.2026 – 5 UF 181/25
Kernaussage der Entscheidung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte während der Trennungszeit vom anderen Ehegatten eine Nutzungsvergütung für die alleinige Nutzung der früheren Ehewohnung verlangen kann.
Steht die Ehewohnung im Miteigentum beider Ehegatten und nutzt ein Ehegatte die Wohnung nach der Trennung allein mit dem gemeinsamen Kind weiter, kann der ausgezogene Ehegatte grundsätzlich eine Vergütung verlangen. Voraussetzung ist aber, dass dies der Billigkeit entspricht.
Dabei sind insbesondere die Finanzierungsleistungen für die Wohnung und der Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Leistet der ausgezogene Ehegatte keinen Barunterhalt für das in der Wohnung lebende Kind, kann der Barunterhaltsanspruch des Kindes von der Nutzungsvergütung abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt tatsächlich allein deckt.
Sachverhalt
Die Beteiligten heirateten im April 2007 und leben spätestens seit Juli 2022 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht Konstanz anhängig. Aus der Ehe ist ein im Jahr 2012 geborener gemeinsamer Sohn hervorgegangen.
Die Ehegatten sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer einer Eigentumswohnung in Konstanz. Die Wohnung hat vier Zimmer, Küche, Bad und WC, eine Wohnfläche von 104 Quadratmetern sowie einen Pkw-Stellplatz. Der objektive Wohnwert auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt 1.400 Euro monatlich.
Die Wohnung ist fremdfinanziert. Es bestehen monatliche Darlehensverpflichtungen in Höhe von 1.023,64 Euro und 100 Euro.
Die Ehefrau verließ die Wohnung am 1. September 2024. Seitdem bewohnen der Ehemann und der gemeinsame Sohn die Wohnung. Trennungsunterhalt wird zwischen den Beteiligten nicht geltend gemacht. Die Ehefrau zahlt keinen Kindesunterhalt für den Sohn.
Bis einschließlich Juni 2025 zahlte der Ehemann monatlich 1.023,64 Euro auf den Immobilienkredit. Die Ehefrau zahlte monatlich 100 Euro auf ein weiteres Finanzierungsdarlehen.
Antrag der Ehefrau
Die Ehefrau forderte den Ehemann mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 auf, ab dem 1. September 2024 eine monatliche Nutzungsvergütung zu zahlen.
Im Januar 2025 leitete sie ein gerichtliches Verfahren ein. Sie verlangte ab Januar 2025 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 700 Euro. Außerdem verlangte sie für September bis Dezember 2024 rückständige Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.800 Euro.
Der Betrag von 700 Euro entsprach der Hälfte des objektiven Wohnwerts von 1.400 Euro.
Entscheidung des Amtsgerichts
Das Amtsgericht Konstanz wies den Antrag vollständig zurück.
Es begründete dies damit, dass eine Nutzungsvergütung nur geschuldet sei, wenn dies der Billigkeit entspreche. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann erhebliche Kreditverbindlichkeiten trage. Außerdem versorge er den gemeinsamen Sohn, ohne von der Ehefrau Kindesunterhalt zu erhalten.
Das Amtsgericht hielt eine Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung deshalb für unbillig.
Beschwerde der Ehefrau
Die Ehefrau legte Beschwerde ein. Sie machte geltend, der Ehemann habe weiterhin ein gutes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Von einer Überschuldung habe sie keine Kenntnis.
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann seit Juli 2025 das Finanzierungsdarlehen nicht mehr bediene. Der Wohnbedarf des Sohnes dürfe aus ihrer Sicht nicht oder jedenfalls nicht vollständig entgegengehalten werden.
Der Ehemann erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht.
Entscheidung des OLG Karlsruhe
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und fasste sie neu.
Die Ehefrau erhielt nicht die verlangten 700 Euro monatlich. Ihr wurde aber ab Juli 2025 eine deutlich reduzierte Nutzungsvergütung zugesprochen.
Für den Zeitraum September 2024 bis März 2026 sprach das Gericht ihr rückständige Nutzungsvergütung in Höhe von insgesamt 2.106 Euro zu. Ab April 2026 muss der Ehemann bis zur Rechtskraft der Scheidung monatlich 232 Euro Nutzungsvergütung zahlen.
Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB. Danach kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten, dem die Ehewohnung während der Trennung überlassen wurde, eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, ist § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB gegenüber § 745 Abs. 2 BGB die speziellere Regelung. Sie ermöglicht einen familienrechtlich geprägten Ausgleich für die Trennungszeit, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
Voraussetzungen einer Nutzungsvergütung
Eine Nutzungsvergütung kann nur verlangt werden, wenn der Wohnwert nicht bereits bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt wurde. Außerdem kann der Anspruch grundsätzlich erst für die Zeit nach einer Zahlungsaufforderung entstehen.
Im entschiedenen Fall wurde kein Trennungsunterhalt geltend gemacht. Der Wohnwert war daher nicht bereits in einem Unterhaltsverfahren berücksichtigt worden.
Die Ehefrau hatte den Ehemann aber erst mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 zur Zahlung aufgefordert. Deshalb konnte für den Zeitraum vom 1. September 2024 bis 18. Dezember 2024 keine Nutzungsvergütung verlangt werden.
Billigkeitsprüfung
Der Anspruch besteht nicht automatisch in Höhe des hälftigen Wohnwerts. Der Billigkeitsmaßstab des § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB betrifft sowohl den Grund als auch die Höhe der Vergütung.
Zu berücksichtigen sind insbesondere der objektive Nutzungswert, die Eigentumsanteile, die Hauslasten, die Darlehenszahlungen, die Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten und die Betreuung eines gemeinsamen Kindes in der Wohnung.
Ausgangspunkt der Berechnung
Der objektive Wohnwert der Wohnung beträgt 1.400 Euro monatlich. Da beide Ehegatten hälftige Miteigentümer sind, kann die Ehefrau grundsätzlich nur eine Vergütung für die Nutzung ihres hälftigen Miteigentumsanteils verlangen.
Ausgangspunkt ist daher ein monatlicher Betrag von 700 Euro.
Abzug der Darlehenszahlungen
Für die Zeit bis Juni 2025 berücksichtigte das Gericht, dass der Ehemann monatlich 1.023,64 Euro auf gemeinsame Darlehensverbindlichkeiten zahlte. Die Ehefrau zahlte monatlich 100 Euro.
Da beide Zahlungen gemeinsame Verbindlichkeiten betrafen, waren sie beiden Ehegatten wirtschaftlich hälftig zuzurechnen. Der Anspruch der Ehefrau war deshalb um 461,82 Euro monatlich zu reduzieren.
Diese Berechnung ergab sich aus der Differenz zwischen der Zahlung des Ehemanns und der Zahlung der Ehefrau, geteilt durch zwei.
Berücksichtigung des Kindesunterhalts
Zusätzlich zog das Gericht den Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn ab.
Die Ehefrau zahlte keinen Kindesunterhalt. Der Ehemann deckte daher nicht nur den Naturalunterhalt durch Betreuung, sondern auch den Barbedarf des Kindes.
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe ist dies bei der Nutzungsvergütung zu berücksichtigen. Wenn der ausgezogene Ehegatte keinen Barunterhalt zahlt, ist der Wohnbedarf des Kindes nicht durch Barunterhalt gedeckt. Nutzen das Kind und der betreuende Elternteil die im Miteigentum stehende Wohnung, erfüllen beide Eltern den Wohnbedarf des Kindes anteilig durch Naturalunterhalt.
Darüber hinaus entspricht es der Billigkeit, auch den um den Wohnbedarf bereinigten Barunterhalt des Kindes von der Nutzungsvergütung abzuziehen.
Berechnung des Kindesunterhalts
Für die Berechnung stellte das Gericht auf das Einkommen der Ehefrau ab, weil es um den Betrag ging, der ihren Nutzungsvergütungsanspruch mindert.
Die Ehefrau erzielte im Dezember 2024 monatlich 2.200 Euro netto aus nichtselbstständiger Arbeit und 556 Euro aus einem Minijob. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen ergab sich ein bereinigtes Einkommen von 2.618,20 Euro.
Der Sohn befand sich in der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Sein Bedarf lag bei 110 Prozent des Mindestunterhalts. Für Dezember 2024 ergab sich ein Bedarf von 710 Euro. Davon zog das Gericht 10 Prozent für den von der Ehefrau über ihren Miteigentumsanteil erfüllten Wohnbedarf sowie das hälftige Kindergeld ab. Es verblieb ein anzurechnender Kindesunterhaltsbetrag von 514 Euro.
Für Januar bis Juni 2025 ergab sich wegen der geänderten Tabellenbeträge ein anzurechnender Kindesunterhalt von 515,10 Euro monatlich.
Kein Anspruch bis Juni 2025
Für den Zeitraum vom 19. Dezember 2024 bis Juni 2025 ergab sich rechnerisch kein Anspruch auf Nutzungsvergütung.
Dem Ausgangsbetrag von 700 Euro standen bis Juni 2025 der Abzug für Darlehenszahlungen in Höhe von 461,82 Euro und der Kindesunterhalt von rund 515 Euro gegenüber. Damit war der Anspruch vollständig aufgezehrt.
Anspruch ab Juli 2025
Ab Juli 2025 änderte sich die Berechnung. Der Ehemann zahlte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf das Finanzierungsdarlehen. Deshalb war kein entsprechender Abzug mehr zu seinen Gunsten vorzunehmen.
Die Ehefrau zahlte weiterhin monatlich 100 Euro auf ein gemeinsames Darlehen. Da diese Zahlung auch dem Ehemann hälftig zugutekommt, erhöhte das Gericht den auf die Ehefrau entfallenden Nutzungswert um 50 Euro. Aus dem Ausgangswert von 700 Euro wurde daher ein Betrag von 750 Euro.
Von diesen 750 Euro war weiterhin der Kindesunterhalt abzuziehen.
Für Juli bis Dezember 2025 ergab sich ein monatlicher Anspruch von 234,90 Euro, gerundet 235 Euro. Für sechs Monate ergab dies 1.410 Euro.
Leistungsfähigkeit des Ehemanns
Das OLG Karlsruhe sah den Ehemann als leistungsfähig an. Die Ehefrau hatte schlüssig vorgetragen, dass der Ehemann weiterhin bei einem Unternehmen in der Schweiz beschäftigt sei, bei dem er auch während der Ehe gearbeitet hatte.
Da keine Anhaltspunkte für abweichende Einkommensverhältnisse bestanden, ging das Gericht von einem fortbestehenden Einkommen aus. Zusätzlich rechnete es dem Ehemann den Wohnvorteil aus der Nutzung der Eigentumswohnung zu.
Auch nach Abzug des Kindesunterhalts und der Nutzungsvergütung war der Selbstbehalt des Ehemanns nicht gefährdet.
Anspruch ab Januar 2026
Für Januar bis März 2026 berechnete das Gericht die Nutzungsvergütung neu. Die Ehefrau erzielte ab Januar 2026 ein Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit von 2.200 Euro, einen Minijobverdienst von 570 Euro und die Nutzungsvergütung. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen ergab sich ein Einkommen von 2.863,50 Euro.
Der Kindesunterhalt betrug nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 weiterhin 110 Prozent des Mindestunterhalts. Nach Abzug des Wohnbedarfsanteils und des hälftigen Kindergelds waren 517,60 Euro anzurechnen.
Ausgehend von 750 Euro verblieb eine monatliche Nutzungsvergütung von 232,40 Euro, gerundet 232 Euro. Für Januar bis März 2026 ergaben sich 696 Euro.
Ab April 2026 besteht bis zur Rechtskraft der Scheidung ein laufender monatlicher Anspruch von 232 Euro.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung zeigt, dass eine Nutzungsvergütung für die Ehewohnung während der Trennungszeit nicht schematisch nach dem hälftigen Wohnwert festgesetzt wird. Maßgeblich ist eine umfassende Billigkeitsprüfung.
Besonders wichtig ist die Berücksichtigung des Kindesunterhalts. Wer aus der Ehewohnung auszieht und vom dort verbliebenen Ehegatten eine Nutzungsvergütung verlangt, muss sich entgegenhalten lassen, wenn er für ein in der Wohnung lebendes gemeinsames Kind keinen Barunterhalt zahlt. Der Kindesunterhalt kann dann den Anspruch auf Nutzungsvergütung mindern oder vollständig entfallen lassen.
Die Entscheidung verdeutlicht außerdem, dass Darlehenszahlungen auf die gemeinsame Immobilie wertmindernd berücksichtigt werden. Enden diese Zahlungen, kann sich daraus ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Nutzungsvergütung ergeben.