FG Düsseldorf: Unterhalt schon im Trennungsjahr steuerlich absetzbar – bei Einzelveranlagung

Quelle: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.07.2026 – 9 K 2776/25 E

Worum ging es?

Ein Ehepaar trennte sich am 10. März 2023. Für dieses Jahr entschieden sich beide für eine Einzelveranlagung, also für eine jeweils getrennte Berechnung ihrer Einkommensteuer. Der Ehemann wollte Unterhaltszahlungen an seine Frau als Sonderausgaben abziehen. Sie hatte dem zugestimmt. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab: Im Trennungsjahr könnten Ehegatten noch die Zusammenveranlagung mit dem Ehegattensplitting wählen. Deshalb sei ein zusätzlicher Unterhaltsabzug ausgeschlossen. Das Finanzgericht Düsseldorf widersprach und erkannte die nach der Trennung geleisteten Zahlungen von 11.250 Euro an.

Wie funktioniert der steuerliche Unterhaltsabzug?

Beim sogenannten begrenzten Realsplitting kann der zahlende Ehegatte Unterhalt mit Zustimmung des Empfängers als Sonderausgaben abziehen. Der Empfänger muss die entsprechenden Beträge dafür als Einkünfte versteuern. Nach der im Urteil angewandten Regelung beträgt der jährliche Höchstbetrag 13.805 Euro. Bestimmte übernommene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können diesen erhöhen.

Warum ist der Abzug bereits im Trennungsjahr möglich?

Das Gesetz verlangt, dass die Ehegatten dauerhaft getrennt leben. Es verlangt nach Auffassung des Gerichts aber nicht, dass die Trennung bereits das gesamte Kalenderjahr bestanden hat. Entscheidend war außerdem, dass die Ehegatten tatsächlich die Einzelveranlagung gewählt hatten. Dadurch wurden ihre Einkünfte und Ausgaben getrennt behandelt; einen Vorteil aus dem Ehegattensplitting erhielten sie nicht. Die bloße Möglichkeit, sich gemeinsam veranlagen zu lassen, durfte den Unterhaltsabzug deshalb nicht verhindern. Der zahlende Ehegatte ist nach der Trennung durch den Unterhalt finanziell belastet – ebenso wie jemand, der bereits das gesamte Jahr getrennt lebt. Diese Belastung soll das Realsplitting berücksichtigen. Dafür sprechen nach Ansicht des Gerichts auch der Zweck und die Entstehungsgeschichte der Regelung.

Warum eine ältere Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht entgegenstand

Das Finanzamt hatte sich auf ein Urteil von 1989 berufen. Dort wollten Ehegatten jedoch die Zusammenveranlagung nutzen und Unterhalt zusätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehen. Der vorliegende Fall war anders: Die Ehegatten verzichteten durch die Einzelveranlagung auf den Splittingtarif. Außerdem steht dem Sonderausgabenabzug beim Realsplitting die Besteuerung des Unterhalts beim Empfänger gegenüber. Es handelt sich damit um ein anderes steuerliches Verfahren. Das Gericht verwies ergänzend auf die Rechtsprechung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Auch dieser kann bei Einzelveranlagung bereits im Trennungsjahr gewährt werden, obwohl eine Zusammenveranlagung theoretisch noch möglich wäre.

Der Jahreshöchstbetrag wird nicht monatsweise gekürzt

Eine anteilige Kürzung des Höchstbetrags wegen der erst im März erfolgten Trennung lehnte das Gericht ab. Für das Realsplitting sieht das Gesetz einen Jahresbetrag vor, keine monatliche Aufteilung. Berücksichtigt wurden allerdings nur die tatsächlich nach der Trennung gezahlten 11.250 Euro. Weitere 1.000 Euro, die auf die Zeit davor entfielen, hatte der Ehemann zuletzt nicht mehr geltend gemacht.

Das Ergebnis und die noch offene Rechtsfrage

Das Finanzamt muss die Steuer unter Berücksichtigung der 11.250 Euro neu berechnen. Die Verfahrenskosten trägt es zu 92 Prozent, der Kläger zu 8 Prozent. Das Gericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Höchstrichterlich noch ungeklärt ist, ob Unterhaltszahlungen bei gewählter Einzelveranlagung bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen. Über einen solchen Abzug bei Zusammenveranlagung hat das Finanzgericht hier nicht entschieden.