Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.08.2026 – XII ZB 456/25
Worum ging es?
Ein trans Mann erkannte im Dezember 2016 mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft für deren Kind an. Anschließend wurde er als Vater im Geburtenregister eingetragen. Im Jahr 2019 gaben beide Erklärungen zum gemeinsamen Sorgerecht ab. Das Kind war bereits im November 2014 geboren worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Mann rechtlich noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet. Die gerichtliche Anerkennung seines männlichen Geschlechts wurde erst im August 2015 rechtskräftig. Nach der Trennung lebte das Kind bei der Mutter. Sie beantragte im November 2023, die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung festzustellen.
Wie entschied der Bundesgerichtshof?
Der Bundesgerichtshof gab der Mutter recht. Die Anerkennung von 2016 war unwirksam. Entscheidend war, dass der Anerkennende bei der Geburt des Kindes rechtlich noch nicht als Mann galt. Die Entscheidung betrifft eine Anerkennung vor Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes am 1. November 2024. Ob ein trans Mann nach der früheren Rechtslage die Vaterschaft wirksam anerkennen konnte, wenn sein männlicher Geschlechtsstatus bereits bei der Geburt feststand, ließ der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen.
Warum kommt es auf den Zeitpunkt der Geburt an?
Nach Auffassung des Gerichts setzt die Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nummer 2 BGB voraus, dass der Anerkennende bereits bei der Geburt rechtlich als Mann anzusehen war. Eine erst spätere Änderung genügt nicht. Der Grund: Eine wirksame Vaterschaftsanerkennung begründet die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung rückwirkend ab der Geburt. Deshalb müssen die grundlegenden Voraussetzungen für diese Zuordnung bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Das Gericht verwies auf die Ausrichtung des Abstammungsrechts an der biologischen Herkunft und auf die besonderen Regelungen des früheren Transsexuellengesetzes für Eltern-Kind-Verhältnisse. Dass eine Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich auch ohne tatsächliche genetische Vaterschaft möglich ist, änderte für den Senat nichts an der erforderlichen rechtlichen Geschlechtszuordnung.
Ergänzend zog der Bundesgerichtshof einen Vergleich zur Elternschaft kraft Ehe: Auch die Ehefrau einer Mutter wird nach der von ihm herangezogenen Rechtslage nicht allein durch die Ehe automatisch zweiter rechtlicher Elternteil. Eine spätere Änderung des Geschlechtsstatus könne deshalb nicht rückwirkend eine bei der Geburt ausgeschlossene Zuordnung ermöglichen.
Welche Bedeutung hat das Selbstbestimmungsgesetz?
Zur Bestätigung seiner Auslegung verwies das Gericht auf das seit November 2024 geltende Selbstbestimmungsgesetz. Dieses erklärt für die Elternzuordnung kraft Ehe oder Anerkennung grundsätzlich den Geschlechtseintrag bei der Geburt für maßgeblich. Eine besondere Erklärungsmöglichkeit erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen den Rückgriff auf einen früheren männlichen Geschlechtseintrag. Sie sollte insbesondere verhindern, dass sich die Rechtslage für trans Frauen verschlechtert. Im vorliegenden Fall half diese Regelung nicht weiter. Soweit der maßgebliche Geschlechtsstatus geprüft werden muss, sind nach Auffassung des Gerichts entsprechende Nachweise einzuholen. Dass dies bei früheren Registereintragungen möglicherweise unterblieben ist, macht eine unwirksame Anerkennung nicht wirksam.
Warum half die fünfjährige Eintragung im Geburtenregister nicht?
Das Oberlandesgericht Rostock hatte die Anerkennung für wirksam gehalten, weil seit der Eintragung als Vater mehr als fünf Jahre vergangen waren. Es stützte sich auf § 1598 Absatz 2 BGB, wonach Mängel einer Anerkennung nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich geheilt werden können. Der Bundesgerichtshof widersprach: Die Vorschrift soll einer grundsätzlich möglichen, aber fehlerhaften Anerkennung zur Wirksamkeit verhelfen, etwa bei Formfehlern oder Willensmängeln. Sie kann jedoch keine Vaterstellung begründen, die nach den gesetzlichen Voraussetzungen von Anfang an ausgeschlossen war.
Der Gesetzgeber hatte die hier vorliegende Konstellation bei der Schaffung dieser Heilungsregelung nicht bedacht. Eine entsprechende Anwendung scheidet nach Auffassung des Gerichts ebenfalls aus, weil die Fälle nicht vergleichbar sind. Auch die Gesetzesmaterialien zum Selbstbestimmungsgesetz enthalten keinen Hinweis darauf, dass dieser grundlegende Mangel durch Zeitablauf geheilt werden sollte.
Wer durfte das Kind im Verfahren vertreten?
Die Mutter durfte das Kind allein vertreten. Der Mann war von der Vertretung ausgeschlossen, weil das Verfahren gerade seine eigene rechtliche Vaterstellung betraf. Das gilt sowohl bei einer Vaterschaftsanfechtung als auch bei der Prüfung, ob eine Anerkennung überhaupt wirksam geworden ist. Die mit ihm nicht verheiratete Mutter war dagegen nicht automatisch ausgeschlossen. Ein möglicher Interessengegensatz zwischen ihr und dem Kind hätte ihre Vertretungsbefugnis erst durch eine gerichtliche Entziehung beendet.
Auch die früheren Sorgeerklärungen ersetzten keine wirksame Vaterschaftsanerkennung: Gemeinsames Sorgerecht aufgrund solcher Erklärungen setzt voraus, dass beide Personen dem Kind rechtlich als Eltern zugeordnet sind. Einen entscheidungserheblichen Fehler bei der Beteiligung und Vertretung des Kindes stellte der Bundesgerichtshof nicht fest.
War der Antrag der Mutter zu spät?
Die Unwirksamkeit konnte trotz der langjährigen Registereintragung festgestellt werden. Ergänzend merkte das Gericht an: Selbst wenn die Anerkennung nach fünf Jahren wirksam geworden wäre, wäre bei Antragstellung im November 2023 die zweijährige Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Diese hätte frühestens mit der angenommenen Wirksamkeit Ende Dezember 2021 begonnen. Ob der Antrag dann als Vaterschaftsanfechtung hätte behandelt werden müssen, musste das Gericht nicht mehr entscheiden.
Das Ergebnis
Der Bundesgerichtshof hob die entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf und stellte die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung fest. Die Gerichtskosten aller Instanzen tragen die Mutter und der Mann jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. Die Entscheidung ist rechtskräftig.