BFH: Beiträge an den Schulförderverein können als Schulgeld steuerlich absetzbar sein

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.06.2026 – X R 27/23

Worum ging es?

Eltern zahlten im Jahr 2019 insgesamt 1.000 Euro Mitgliedsbeiträge an den Förderverein der staatlich anerkannten Privatschule ihrer beiden Kinder. Der Verein leitete die Gelder an die Schulträgerin weiter, um den laufenden Schulbetrieb zu finanzieren. Die Eltern wollten ihre Beiträge als Schulgeld steuerlich berücksichtigen lassen. Das Finanzamt lehnte dies ab: Die Vereinssatzung erlaube auch andere Förderzwecke, etwa Veranstaltungen, Studienreisen und Arbeitsmaterialien. Damit sei eine ausschließliche Verwendung für den normalen Schulbetrieb nicht sichergestellt.

Der Bundesfinanzhof gab den Eltern recht.

Entscheidend ist, wofür das Geld tatsächlich verwendet wird

Zahlungen müssen weder ausdrücklich „Schulgeld“ heißen noch unmittelbar an die Schule gehen. Auch Beiträge an einen Förderverein können Schulgeld sein, wenn sie wirtschaftlich als Gegenleistung für den Schulbesuch dienen. Dafür müssen die Gelder an den Schulträger weitergeleitet werden, diesem tatsächlich zur Verfügung stehen und zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet werden. Gemeint sind Kosten, die bei einer staatlichen Schule grundsätzlich die öffentliche Hand trägt. Nach Auffassung des Gerichts macht es für die finanzielle Belastung der Eltern keinen Unterschied, ob die Schule selbst Schulgeld erhebt oder ihren Betrieb über Beiträge an einen Förderverein finanziert. Eine unmittelbare vertragliche Zahlungspflicht gegenüber dem Schulträger ist dafür nicht erforderlich.

Eine weit gefasste Vereinssatzung schließt den Abzug nicht aus

Die ausschließliche Verwendung für den normalen Schulbetrieb kann bereits durch die Satzung des Fördervereins abgesichert sein. Zwingend ist eine solche Satzungsregelung jedoch nicht. Erlaubt die Satzung auch andere Zwecke, müssen die Eltern im Einzelfall nachweisen, dass ihre Beiträge tatsächlich ausschließlich für den normalen Schulbetrieb weitergeleitet und verwendet wurden. Die bloße Möglichkeit einer anderen Verwendung genügt nicht, um den Steuerabzug abzulehnen. Im entschiedenen Fall war dieser Nachweis erbracht. Die weitergeleiteten Gelder deckten nicht einmal den gesamten Finanzierungsanteil ab, den die Schulträgerin selbst aufbringen musste. Zudem bestätigte der Förderverein, dass die Beiträge nicht für Unterbringung, Betreuung oder Verpflegung eingesetzt worden waren. An die entsprechenden Feststellungen des Finanzgerichts war der Bundesfinanzhof gebunden.

Schulgeld und Spenden sind zu unterscheiden

Die Bezeichnung als Vereinsbeitrag oder Spende entscheidet nicht über die steuerliche Behandlung. Finanzieren Eltern damit wirtschaftlich den Schulbesuch ihres Kindes, handelt es sich um ein Entgelt und nicht um eine Spende. Eine Spende setzt dagegen eine freiwillige Leistung ohne entsprechende Gegenleistung voraus. Zahlungen, die über die Finanzierung des normalen Schulbetriebs hinausgehen, können deshalb nur unter den jeweiligen Voraussetzungen als Spenden berücksichtigt werden.

Welcher Betrag ist absetzbar?

Nach der im Urteil angewandten Regelung können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen 30 Prozent des begünstigten Schulgeldes, höchstens 5.000 Euro jährlich je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Kosten für Unterbringung, Betreuung und Verpflegung gehören nicht dazu. Bei den hier gezahlten 1.000 Euro waren somit 300 Euro als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dieser Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen; er wird nicht unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen.

Das Ergebnis

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück. Die Eltern durften ihre Fördervereinsbeiträge als Schulgeld berücksichtigen lassen. Das Finanzamt trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Für vergleichbare Fälle kommt es damit vor allem auf einen nachvollziehbaren Nachweis der tatsächlichen Geldverwendung an. Eine ausschließlich auf den normalen Schulbetrieb beschränkte Vereinssatzung ist dafür nicht zwingend erforderlich.