Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.03.2026 – 5 UF 181/25
Kernaussage der Entscheidung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte während der Trennungszeit vom anderen Ehegatten eine Nutzungsvergütung für die alleinige Nutzung der früheren Ehewohnung verlangen kann.
Steht die Ehewohnung im Miteigentum beider Ehegatten und nutzt ein Ehegatte die Wohnung nach der Trennung allein mit dem gemeinsamen Kind weiter, kann der ausgezogene Ehegatte grundsätzlich eine Vergütung verlangen. Voraussetzung ist aber, dass dies der Billigkeit entspricht.
Dabei sind insbesondere die Finanzierungsleistungen für die Wohnung und der Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Leistet der ausgezogene Ehegatte keinen Barunterhalt für das in der Wohnung lebende Kind, kann der Barunterhaltsanspruch des Kindes von der Nutzungsvergütung abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt tatsächlich allein deckt.
Sachverhalt
Die Beteiligten heirateten im April 2007 und leben spätestens seit Juli 2022 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht Konstanz anhängig. Aus der Ehe ist ein im Jahr 2012 geborener gemeinsamer Sohn hervorgegangen.
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