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BGH: Zum Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Trennung von Ehegatten (§1361 b III 2 BGB)

Quelle: BGH online – Beschluss des Budnesgerichtshofs vom 27.11.2024 – XII ZB 28/23

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. November 2024 im Beschluss XII ZB 28/23 entschieden, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten bereits im Rahmen einer Trennungsunterhaltsregelung berücksichtigt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Regelung durch außergerichtliche Vereinbarung, gerichtlichen Vergleich oder Entscheidung erfolgt ist. ​

Fehlt es an einer solchen Unterhaltsregelung, so ist bereits im Verfahren über die Ehewohnung im Rahmen der Billigkeitsabwägung gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten hypothetische Ansprüche auf Trennungsunterhalt gegen den ausgezogenen Ehegatten zustehen könnten. Diese Prüfung soll verhindern, dass der verbleibende Ehegatte durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung unterhaltsbedürftig wird oder seine bestehende Unterhaltsbedürftigkeit erhöht wird.

Im vorliegenden Fall lebte die Ehefrau nach der Trennung allein in der gemeinsamen Ehewohnung, während der Ehemann ausgezogen war. Der Ehemann verlangte eine monatliche Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung des Hauses durch die Ehefrau. Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich über die Höhe der Nutzungsentschädigung. Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, da die unterhaltsrechtliche Situation der Ehefrau nicht ausreichend berücksichtigt worden war. ​

Zusammenfassend betonte der BGH, dass bei der Entscheidung über eine Nutzungsentschädigung stets eine umfassende wirtschaftliche Betrachtung unter Einbeziehung der unterhaltsrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten erforderlich ist, um eine unbillige Härte für den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten zu vermeiden.

DNotV: Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstreckungen ab 01.01.2025

Quelle: Mitteilung des Deutschen Notarvereins 11/2024

Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstreckungen

Der Deutsche Notarverein setzt sich kontinuierlich dafür ein, den Kolleginnen und Kollegen in ihrer praktischen Arbeit unterstützende Hilfestellungen zu bieten, insbesondere im Hinblick auf wirtschaftliche Fragestellungen, die über das Berufsrecht hinausgehen. Die Vergütungsfrage bei der von Notaren häufig übernommenen Testamentsvollstreckung ist hierbei von besonderer Bedeutung, da gesetzliche Vorgaben zur Angemessenheit der Vergütung fehlen.

Dank der Übertragung der Rechte durch den heutigen Verein für das Rheinische Notariat e.V. konnte der Deutsche Notarverein die seit 1925 als „Rheinische Tabelle“ bekannten Empfehlungen im Jahr 2000 erstmals umfassend weiterentwickeln, um den damaligen Anforderungen gerecht zu werden.

Der Deutsche Notarverein hat diese Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstrecker nunmehr grundlegend überarbeitet. Die „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025“ tragen den weiter gestiegenen wirtschaftlichen Anforderungen und der zunehmenden Komplexität der Testamentsvollstreckung Rechnung.

Eine eigens einberufene Arbeitsgruppe unter der Leitung von Herrn Kollegen Professor Dr. Reimann hat diese Anpassungen der Empfehlungen, die seit 1925 als „Rheinische Tabelle“ und seit 2000 als „Neue Rheinische Tabelle“ bekannt sind, vorgenommen, um die Kriterien der Testamentsvollstreckervergütung den wirtschaftlichen Gegebenheiten und der gestiegenen Verantwortung der Testamentsvollstrecker anzupassen. Diese Weiterentwicklung basierte auf den praktischen Erfahrungen der letzten zwei Jahrzehnte und den aktuellen Erkenntnissen der Rechtsprechung. Die Empfehlungen sind nicht mehr als „Rheinische Tabelle“ bezeichnet, da die umfassenden Textelemente, die auch spezielle Abweichungen behandeln, eine reine Tabellenübersicht übersteigen. Die aktualisierte Fassung dient dazu, Unklarheiten zu minimieren und eine transparente Bemessungsgrundlage zu bieten, um die Angemessenheit der Vergütung sicherzustellen.

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BFH: Die Anwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln bei der Erbschaftsteuer ist verfassungsgemäß

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom vom 20.11.2024 – II R 38/22

1. Ausgangspunkt und Streitfrage

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die geschlechtsspezifische Anwendung von Kapitalisierungsfaktoren bei der Bewertung eines lebenslangen Nießbrauchs gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verstößt. Hintergrund: Ein Vater schenkt seinen Kindern GmbH-Anteile unter lebenslangem Nießbrauch. Das Finanzamt ermittelt den Kapitalwert nach geschlechterspezifischen Tabellen – was zu einem niedrigeren Wert bei Männern führt.

2. BFH-Urteil vom 20.11.2024 – II R 38/22

Der BFH bestätigte die Verfassungsmäßigkeit dieser Differenzierung. Zwar liege eine Ungleichbehandlung vor, sie sei jedoch durch das Ziel einer gleichmäßigen Besteuerung sachlich gerechtfertigt. Die Typisierung nach statistischer Lebenserwartung sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, weil sie eine realitätsnahe Bewertung des Zuwachses an Leistungsfähigkeit ermögliche.

3. Bewertungsrechtlicher Hintergrund

  • Der Wert eines Nießbrauchs richtet sich nach dem Jahreswert der Nutzung und dessen Kapitalisierung anhand der Lebenserwartung (§§ 13–15 BewG).
  • Das BMF veröffentlicht Tabellen, die nach Geschlechtern differenzieren.
  • Dies führt dazu, dass Frauen (wegen längerer Lebenserwartung) steuerlich einen höheren Nießbrauchswert haben und somit weniger steuerpflichtiger Erwerb anfällt.
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BGH: Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung nach Untersagung von Coronaschutzmaßnahmen rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 222/24 vom 20.11.2024 – Urteil vom 20.11.2024 – 2 StR 54/24

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. August 2023, durch das der Angeklagte wegen Rechtsbeugung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, als unbegründet verworfen.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Angeklagte im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Weimarer Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Die Absicht, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, habe der Angeklagte bereits Anfang des Jahres 2021 gefasst und deshalb zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde. Er habe über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht.

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BFH: Unternehmensnachfolge an leitende Mitarbeiter – Schenkung von Unternehmensbeteiligung

Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.11.2024 – VI R 21/22

Das BFH-Urteil vom 20.11.2024 (VI R 21/22) zur Unternehmensnachfolge durch Schenkung an leitende Mitarbeiter befasst sich mit der steuerlichen Einordnung solcher Übertragungen. Hintergrund ist die zunehmende Nachfolgeproblematik im Mittelstand, insbesondere bei kinderlosen Unternehmern oder ungeeigneten Nachkommen. In der Praxis werden daher Unternehmensanteile leitenden Mitarbeitern unentgeltlich oder zu Vorzugskonditionen übertragen – was regelmäßig zu Konflikten mit dem Finanzamt führt, das hierin lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn sieht.


I. Sachverhalt

  • Ehepaar überträgt GmbH-Anteile: 74,61 % an den fachfremden Sohn (mit Nießbrauchsvorbehalt), 25,39 % an zwei langjährige leitende Mitarbeiter unentgeltlich.
  • Kein Bezug der Übertragung zu künftiger oder vergangener Arbeitsleistung.
  • Rückfallklausel im Vertrag: Rückübertragung der Anteile bei Versagung schenkungsteuerlicher Verschonung.
  • Ziel laut Gesellschafterversammlung: Sicherung der Unternehmensfortführung durch Einbindung der Geschäftsführung.

II. Verfahrensgang

  • Finanzamt sah geldwerten Vorteil als Arbeitslohn, stützte sich auf eine Lohnsteueraußenprüfung.
  • Das FG Sachsen-Anhalt gab dem Mitarbeiter recht und stufte die Übertragung als Schenkung ein.
  • Revision des Finanzamts blieb vor dem BFH erfolglos.
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OLG Stuttgart: Auflassung eines Nachlassgrundstücks aufgrund transmortaler Vollmacht

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.11.2024 – 8 W 303/24

Kernaussagen des OLG Stuttgart:

  1. Ein transmortal Bevollmächtigter kann ein Nachlassgrundstück im Namen der Erben auflassen. Das ist ein nachlassbezogenes Rechtsgeschäft, das von der transmortalen Vollmacht gedeckt ist.
  2. Die transmortale Vollmacht gilt nicht für die Auflassungserklärung des Erwerbers.
  3. Im Grundbuchverfahren ist allein die Auflassung, nicht aber der zugrunde liegende Nachlassauseinandersetzungsvertrag zu prüfen.
  4. Das Gericht gibt seine bisherige gegenteilige Auffassung aus dem Verfahren 8 W 201/15 (2016) auf.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser war Eigentümer eines Grundstücks und verstarb 2018.
  • Bereits 2014 hatte er seinen beiden Töchtern transmortale Generalvollmacht erteilt.
  • Er wurde u. a. von mehreren Kindern und Enkeln beerbt.
  • Drei Töchter schlossen 2024 einen Übernahmevertrag zur entgeltlichen Aufteilung des Grundstücks (je 1/3 Anteil) und erklärten im selben Akt die Auflassung.
  • Eine der Töchter handelte auch als Bevollmächtigte des Erblassers (für die Erben) bei der Eigentumsumschreibung.
  • Das Grundbuchamt verlangte daraufhin Erbnachweise und Genehmigungen aller Erben, was bestritten wurde.
  • Das OLG gab der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung statt.
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OLG Frankfurt: Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung bei fälschlich angenommener Überschuldung

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt Nr. 48/2024 vom 02.09.2024 – Beschluss vom 24.07.2024 – 21 W 146/23

Auch wenn ein Erbe nicht alle zumutbaren und möglichen Erkenntnisquellen über die Zusammensetzung eines Nachlasses genutzt hat und sein Erbe wegen – fälschlich – angenommener Überschuldung ausschlägt, kann er diese Ausschlagung später anfechten. Ein Erbe ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. Trifft er allerdings seine Entscheidung allein auf der Basis von Spekulationen, kann er bei einer Fehlvorstellung die Ausschlagung mangels Irrtums über Tatsachen nicht anfechten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erbscheinserteilung der Beschwerdeführerin vorliegen.

Nach dem Versterben ihrer Mutter hatte die beschwerdeführende Tochter die Erbschaft ausgeschlagen. Ein Dreivierteljahr später erklärte sie die Anfechtung dieser Ausschlagungserklärung und begehrt nunmehr einen Erbschein als Alleinerbin. Sie sei fälschlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen sei.  Aufgrund der Alkoholkrankheit ihrer Mutter sei sie nicht bei ihr aufgewachsen und habe seit ihrem 11. Lebensjahr keinen Kontakt mehr gehabt. Die sie über den Tod ihrer Mutter informierende Kriminalbeamtin habe berichtet, dass die im Bahnhofsviertel liegende Wohnung der Mutter in einem chaotischen und unaufgeräumten Zustand gewesen sei. Sie habe deshalb – ohne die Wohnung besichtigt zu haben – angenommen, dass ihre Mutter „abgerutscht sei und im sozialen Brennpunkt gelebt haben müsse“. Erst durch ein Schreiben des Nachlasspflegers habe sie erfahren, dass ihre Mutter tatsächlich über Konto-Guthaben im oberen fünfstelligen Bereich verfügte. Das Nachlassgericht hatte den Erbscheinsantrag der Tochter zurückgewiesen. Die Anfechtung der Erbausschlagung sei unwirksam.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Tochter habe ihre Ausschlagungserklärung wirksam angefochten und damit die Erbschaft angenommen, stellte der zuständige 21. Zivilsenat nach Anhörung der Tochter fest.

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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 70/2024 vom 30.08.2024 – Beschluss vom 13.07.2024 – 1 BvR 1929/23

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Erbprätendenten nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser wendet sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens.

Die Verfassungsbeschwerde wahrt bereits nicht den Grundsatz der Subsidiarität, weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, dass er neben der Durchführung des Erbscheinsverfahrens auch erfolglos eine Erbenfeststellungsklage erhoben hat.

Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.

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LG Frankenthal: Nicht jede Demenz führt zur Unwirksamkeit eines notariellen Testaments

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Frankenthal vom 29.08.2024 – Urteil vom 18.07.2024 – 8 O 97/24

Die für erbrechtliche Streitigkeiten zuständige 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass auch eine an Demenz erkrankte Person durchaus noch in der Lage sein kann, ein Testament wirksam zu errichten. Nicht jede Demenz führe automatisch zur sogenannten Testierunfähigkeit. Es komme vielmehr darauf an, ob sich die betreffende Person trotz ihrer Erkrankung noch ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Anordnungen bilden könne und in der Lage sei, frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden. Die Kammer hat insoweit unterschieden zwischen leichtgradiger, mittelschwerer und schwerer Demenz. Befindet sich die Erkrankung noch in einem leichtgradigen Stadium, ist regelmäßig noch nicht von einer Testierunfähigkeit auszugehen, so die Richter.

Geklagt hatte in einem Eilverfahren der Testamentsvollstrecker einer verstorbenen Frau, die keine pflichtteilsberechtigten Angehörigen hatte. Kurz vor ihrem Tod hatte die Neunzigjährige vor einem Notar ein Testament errichtet, mit dem sie dem Sohn einer Freundin ihr wertvolles Anwesen in Ludwigshafen vermachte. Der Notar hatte in der Urkunde schriftlich festgehalten, dass nach seiner Auffassung bei ihr eine unbeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit besteht. Der Testamentsvollstrecker ist hingegen der Meinung, die Seniorin sei bereits bei der Beurkundung nicht mehr fähig gewesen, frei zu entscheiden. Er legte Arztbriefe vor, aus denen eine „beginnende demenzielle Entwicklung“, eine „demenzielle Entwicklung“ und eine „bekannte Demenz“ der Frau hervorgingen. Mit seinem Eilantrag wollte er verhindern, dass der bedachte Sohn der Freundin das Haus erwirbt.

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OLG München: Nachweis der Eigenhändigkeit eines Testaments

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 12.08.2024 – 33 Wx 294/23

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 12.08.2024 (Az. 33 Wx 294/23) behandelt die Anforderungen an den Nachweis der Echtheit eines Testaments, insbesondere im Hinblick auf die Eigenhändigkeit (§ 2247 BGB), sowie die Aufteilung der Verfahrenskosten in Erbscheinverfahren.


Kernaussagen der Entscheidung:

1. Keine Vermutung der Urheberschaft:

  • Es gibt keine gesetzliche Vermutung, dass ein Schriftstück mit dem Namenszug des Erblassers tatsächlich von diesem stammt.
  • Die Beurteilung der Echtheit eines Testaments erfordert einen objektiven Nachweis, insbesondere durch ein Sachverständigengutachten, sofern keine anderen belastbaren Beweismittel vorliegen.

2. Nachweis durch Sachverständigengutachten:

  • Die Echtheit des Testaments wurde im vorliegenden Fall durch ein Schriftsachverständigengutachten festgestellt.
  • Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Erblasser selbst das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat.

3. Anforderungen an den Beweis:

  • Für den Nachweis der Eigenhändigkeit eines Testaments genügt eine für das praktische Leben brauchbare Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich.
  • Das Nachlassgericht hat von Amts wegen (§ 26 FamFG) alle relevanten Tatsachen zu ermitteln, wenn Zweifel an der Echtheit des Testaments bestehen.
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