Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union Nr. 221/21 vom 14.12.2021 – Urteil vom 14.12.2021 – C-490/20
Minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist und dessen vom Aufnahmemitgliedstaat ausgestellte Geburtsurkunde zwei Personen gleichen Geschlechts als seine Eltern bezeichnet: Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt, ist verpflichtet, ihm einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, ohne die vorherige Ausstellung einer Geburtsurkunde durch seine nationalen Behörden zu verlangen.
Er ist auch verpflichtet, das aus dem Aufnahmemitgliedstaat stammende Dokument anzuerkennen, das es dem Kind ermöglicht, mit jeder dieser beiden Personen sein Recht auszuüben, sich im Gebiet der Union frei zu bewegen und aufzuhalten V.M.A., eine bulgarische Staatsangehörige, und K.D.K. wohnen seit 2015 in Spanien und haben 2018 die Ehe miteinander geschlossen. Ihr Kind, S.D.K.A., wurde 2019 in Spanien geboren. In der von den spanischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde dieses Kindes werden die beiden Mütter als dessen Elternteile angegeben.
Da für den Erhalt eines bulgarischen Identitätsdokuments eine von den bulgarischen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde erforderlich ist, beantragte V.M.A. bei der Gemeinde Sofia (Bulgarien)1 die Ausstellung einer solchen Urkunde für S.D.K.A. Zur Stützung ihres Antrags legte V.M.А. eine amtlich beglaubigte bulgarische Übersetzung des die Geburtsurkunde von S.D.K.A. betreffenden Auszugs aus dem spanischen Personenstandsregister vor.
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