Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 11.09.2025 – 3 W 57/25
Der Beschluss des OLG Brandenburg vom 11.09.2025 (3 W 57/25) zeigt, dass vermeintlich „harmlose“ Formulierungen in gemeinschaftlichen Testamenten erhebliche Bindungswirkung entfalten können. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Klausel „Im Falle eines gemeinsamen Todes sollen unsere vier Kinder zu gleichen Teilen erben“ lediglich eine Katastrophenregelung für einen zeitgleichen Tod darstellt – oder ob darin eine Schlusserbeneinsetzung liegt, die nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindend wird.
Im zugrunde liegenden Fall hatten der Erblasser und seine erste Ehefrau 1982 ein gemeinschaftliches Testament errichtet: Der überlebende Ehegatte sollte Alleinerbe sein. Für den Fall „eines gemeinsamen Todes“ sollten die vier Kinder zu gleichen Teilen erben. Nach dem Tod der ersten Ehefrau heiratete der Erblasser erneut und errichtete 2010 mit der zweiten Ehefrau ein notarielles Testament mit wechselseitiger Alleinerbeneinsetzung und Schlusserbenregelung zugunsten der jeweiligen Kinder. Nach dem Tod des Erblassers stritten die Beteiligten darüber, ob der Erblasser durch das Testament von 1982 bereits gebunden war. Die zweite Ehefrau hielt die Kinderregelung für eine reine Katastrophenklausel und begehrte einen Erbschein als Alleinerbin. Die Kinder aus erster Ehe sahen sich hingegen als Schlusserben und beantragten einen Erbschein zu je 1/3.
Das OLG Brandenburg bestätigte die Sichtweise, dass die Formulierung „gemeinsamer Tod“ im konkreten Einzelfall eine Schlusserbeneinsetzung tragen kann. Entscheidend war für das Gericht nicht allein der Wortlaut, sondern die Auslegung unter Einbeziehung weiterer Umstände. Besonders gewichtig waren aktenkundige Angaben aus einer früheren Anhörung: Nach dem Tod der ersten Ehefrau hatte der Erblasser gegenüber Kindern erklärt, man habe ein „Berliner Testament“ gemacht und die Kinder würden später – nach dem Tod des Vaters – erben. Auch die erste Ehefrau soll gegenüber einem Kind geäußert haben, die Kinder würden nach dem Tod des Vaters alles erben. Daraus leitete das Gericht ab, dass die Ehegatten 1982 nicht nur einen zeitgleichen Tod erfassen wollten, sondern eine Regelung für den Zeitpunkt treffen wollten, „wenn beide tot sind“, also für den Tod des Letztversterbenden – selbst wenn zwischen den Todesfällen Jahre liegen.
Verfahrensrechtlich ist zudem bemerkenswert: Das OLG durfte einen Vermerk über einen Anhörungstermin aus einem anderen Verfahren als Entscheidungsgrundlage heranziehen, wenn dieser Aktenbestandteil ist. Eine erneute Anhörung ist auch bei anderer Besetzung nicht zwingend, solange es nicht auf den persönlichen Eindruck – etwa zur Glaubwürdigkeit – ankommt, sondern auf den dokumentierten Inhalt der Aussagen.
Ein weiterer Schwerpunkt lag auf dem Formerfordernis und der sogenannten Andeutungstheorie. Ein außerhalb des Testamentstextes liegender Wille ist nur beachtlich, wenn er im Testament zumindest andeutungsweise Ausdruck gefunden hat. Das OLG sah diese Andeutung hier als gegeben an: Die Formulierung „gemeinsamer Tod“ sei nicht zwingend zeitlich zu verstehen. Anders als „gleichzeitiger Tod“ enthalte „gemeinsam“ keine eindeutige zeitliche Komponente. Sprachlich könne es auch bedeuten: „wenn wir beide tot sind“. Damit sei die Auslegung als Schlusserbeneinsetzung formwirksam möglich.
Für die Praxis folgt daraus ein klarer Hinweis: Wer in einem gemeinschaftlichen Testament Formulierungen wie „gemeinsamer Tod“ verwendet, kann – abhängig von Kontext und Begleitumständen – eine bindende Schlusserbenregelung schaffen. Das kann spätere Testamente in einer neuen Ehe entwerten, wenn nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten Bindungswirkung eingetreten ist. Umgekehrt zeigt die Entscheidung, dass eine „Katastrophenklausel“ nur dann sicher begrenzt ist, wenn sie sprachlich eindeutig auf ein gleichzeitiges oder unmittelbar aufeinanderfolgendes Versterben zugeschnitten wird und die gewünschte Rechtsfolge klar geregelt ist.