Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12.12.2022 – Beschluss vom 28.07.2022 – 2 UF 37/22
Die strikte Ablehnung der Impfung durch die alleinsorgeberechtigte Mutter stellt einen Sorgerechtsmissbrauch dar. Dieser läuft dem Kindeswohl zuwider, so das OLG Zweibrücken in seiner Entscheidung vom 28.7.2022 (Az. 2 UF 37/22). Ein Teilentzug der elterlichen Sorge in Bezug auf die Befugnis zur Entscheidung über eine Covid-19 Impfung und die Anordnung eines Ergänzungspflegers seien deshalb rechtfertigt.
Mutter lehnte Impfung ihrer Tochter strikt ab
Die Mutter übt die elterliche Sorge für ihre 15-jährige Tochter alleine aus. Das Mädchen lebt auf eigenen Wunsch seit Februar 2020 nicht mehr bei der Mutter und verweigert die Rückkehr in den mütterlichen Haushalt. Nachdem die Jugendliche seit längerer Zeit den Wunsch geäußert hat, gegen Corona geimpft zu werden und die Mutter diese Impfung strikt ablehnt, hat das Jugendamt im November 2021 ein Verfahren vor dem Familiengericht eingeleitet. Dieses hat daraufhin der Mutter die elterliche Sorge in dem Teilbereich des Rechts zur Entscheidung über eine Covid-19 Impfung entzogen und die Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Strikte Ablehnung der Impfung stellt Sorgerechtsmissbrauch dar
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass im Falle einer Kindeswohlgefährdung das Familiengericht diejenigen Maßnahmen zu treffen habe, die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen habe, wenn das alleinsorgeberechtigte Elternteil hierzu nicht gewillt oder in der Lage sei. Nach dem persönlichen Eindruck des Senates bestünden weder Zweifel an der Eignung der Minderjährigen, die Tragweite der Impfentscheidung zu erfassen, noch an der Ernsthaftigkeit auch künftig jeglichen Kontakt zur Mutter abzulehnen. Solange das Kind aber jeglichen Kontakt zur Mutter ablehne und sich die Mutter ihrerseits dem Impfwunsch des Kindes von vornherein verschließe, sei eine Risikoabwägung und letztlich eine Entscheidung über die Frage, ob eine Schutzimpfung wahrgenommen werde, nicht in konstruktiver und kindeswohldienlicher Weise möglich.
Die im Rahmen der persönlichen Anhörung der Mutter – im Beisein der Minderjährigen – abermals geäußerte strikte Ablehnung der Impfung habe der Senat weiterhin als ein dem Kindeswohl zuwiderlaufender, nachhaltig ausgeübten Sorgerechtsmissbrauch, der den angeordneten Teilentzug der elterlichen Sorge gebiete, gewertet. Die Covid-19 Impfung sei für die Minderjährige von erheblicher Bedeutung, dieser nachdrückliche Impfwunsch sei aufgrund des Alters des Kindes als Akt der Selbstbestimmung in besonderem Maße beachtlich. Darauf, dass bei der Minderjährigen keine besonderen Impfrisiken vorgelegen und die Schutzimpfungen nunmehr gemäß der Empfehlung der STIKO erfolgt seien, käme es nicht an.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.