OLG Hamm: Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist im Versorgungsausgleich nicht mit sonstiger betrieblicher Altersversorgung gleichartig

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.01.2026 – 5 UF 127/25

Kernaussage

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht ohne Weiteres mit Anrechten aus einer betrieblichen Altersversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes gleichartig sind. Deshalb kann ein Ausgleich solcher Anrechte im Versorgungsausgleich nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG wegen geringer Wertdifferenz ausgeschlossen werden.

Hintergrund des Falls

Die Eheleute hatten im Mai 2015 geheiratet und lebten seit Februar 2024 getrennt. Der Scheidungsantrag wurde am 25. März 2025 zugestellt. Während der Ehezeit erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzlich hatte der Antragsteller ein betriebliches Anrecht bei der D. erworben. Die Antragsgegnerin verfügte über ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

Das Familiengericht Detmold hatte die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei nahm es an, dass das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgung und das betriebliche Anrecht des Antragstellers bei der D. gleichartig seien. Weil die Differenz der Kapitalwerte nach Auffassung des Familiengerichts unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG lag, sah es von einem Ausgleich des Anrechts bei der Zusatzversorgung ab.

Gegen diese Entscheidung legte die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Beschwerde ein. Sie machte geltend, dass ihr Anrecht und das betriebliche Anrecht bei der D. nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG seien. Deshalb müsse das bei ihr bestehende Anrecht ausgeglichen werden.

Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm änderte den Beschluss des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich teilweise ab. Nach Auffassung des Gerichts durfte von einem Ausgleich der Anrechte nicht abgesehen werden.

Ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG kam nicht in Betracht. Diese Vorschrift setzt voraus, dass gleichartige Anrechte vorliegen und deren Wertdifferenz gering ist. Gleichartig sind Anrechte jedoch nur dann, wenn sie strukturell vergleichbar sind. Maßgeblich sind insbesondere Leistungsspektrum, Finanzierung und Anpassung.

Diese strukturelle Vergleichbarkeit verneinte das OLG. Zwar handelt es sich bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ebenfalls um betriebliche Altersversorgung. Sie bildet jedoch eine Sonderform mit eigenen gesetzlichen Regelungen, unter anderem in § 18 BetrAVG und in den §§ 45 ff. VersAusglG. Besonders bedeutsam war für das Gericht, dass die Zusatzversorgungskassen teilweise umlagefinanziert sind und im Rahmen einer Pflichtversicherung organisiert werden. Dadurch unterscheiden sie sich wesentlich von betrieblichen Altersversorgungen außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Keine Anwendung der Geringfügigkeitsregelung

Auch § 18 Abs. 2 VersAusglG führte nicht zu einem Ausschluss des Ausgleichs. Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze betrug zum Ehezeitende im Jahr 2025 4.494 Euro. Die jeweiligen Ausgleichswerte lagen darüber: Das Anrecht bei der VBL hatte vor Abzug von Teilungskosten einen Ausgleichswert von 4.718,02 Euro, das Anrecht bei der D. einen Ausgleichswert von 4.600,70 Euro. Damit war keines der Anrechte geringfügig im Sinne der Vorschrift.

Keine grobe Unbilligkeit

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG kam ebenfalls nicht in Betracht. Die bei der internen Teilung entstehenden Kosten von 250 Euro reichten nach Auffassung des OLG nicht aus, um einen Verstoß gegen das Gerechtigkeitsempfinden anzunehmen.

Folgen für den Versorgungsausgleich

Das Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes war daher auszugleichen. Auch das betriebliche Anrecht bei der D. war nicht wegen Gleichartigkeit und geringer Wertdifferenz vom Ausgleich auszunehmen.

Da die Antragsgegnerin kein Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG ausgeübt hatte, erfolgte die externe Teilung des Anrechts bei der D. nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der Versorgungsausgleichskasse. Der Ausgleichsbetrag von 4.600,70 Euro ist dorthin zu zahlen. Er ist ab dem Folgemonat nach Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung stellt klar, dass die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Versorgungsausgleich nicht automatisch mit sonstiger betrieblicher Altersversorgung gleichgesetzt werden darf. Entscheidend ist nicht allein, dass beide Anrechte der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie strukturell vergleichbar sind. Wegen der besonderen gesetzlichen Ausgestaltung, der Pflichtversicherung und der teilweise umlagebasierten Finanzierung fehlt es bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes regelmäßig an dieser Gleichartigkeit.