Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 79/2019 vom 12.12.2019
Urteil vom 25.07.2019 – III R 34/18
Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.02.2016 sind auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.07.2019 – III R 34/18 eine für das Kindergeldrecht bedeutsame Grundsatzfrage zu Lasten polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland entschieden.
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und Vater zweier Töchter. Er wurde von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt und hatte hier einen Wohnsitz. Mit Bescheid vom 23.06.2016 bewilligte die Familienkasse dem Kläger Kindergeld ab September 2015 für beide Kinder in voller Höhe. Am 18.09.2017 teilte die polnische Behörde ROPS der Familienkasse mit dem Formular F003 mit, dass an den Kläger für den Streitzeitraum monatlich 500 PLN nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.02.2016 (sog. „500+“) gezahlt worden seien. Daraufhin änderte die Familienkasse mit Bescheid vom 09.10.2017 die Kindergeldfestsetzung . Sie rechnete nun für den Zeitraum April 2016 bis September 2017 die polnischen Familienleistungen in Höhe von monatlich 500 PLN, insgesamt 2.122,38 €, auf das dem Kläger gezahlte Kindergeld an und forderte diesen Betrag zurück. Einspruch, Klage und Revision zum BFH hatten keinen Erfolg.
Nach dem Urteil des BFH ist die Familienleistung „500+“ dem Kindergeld gleichartig. Sowohl beim deutschen Kindergeld als auch bei der polnischen Familienleistung „500+“ handele es sich um regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und des Alters der Kinder gewährt werden. Die polnische Familienleistung sei daher nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der System der sozialen Sicherheit anzurechnen. Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung habe darüber hinaus Bindungswirkung für die Familienkasse. Erfolgt diese erst nach der Kindergeldfestsetzung, stelle dies eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dar, die nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zur Änderung des Bescheids berechtige.