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BAG: Betriebliche Altersversorgung – Auslegung einer Versorgungsordnung

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 44/21 vom 02.12.2021 – Urteil vom 02.12.2021 – 3 AZR 212/21

Eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach eine Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder wenn sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, schließt eine Witwen-/Witwerrente nicht aus, wenn die Ehe zwar nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn des Altersrentenbezugs geschlossen wurde.

Die Klägerin war mit einem ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten verheiratet. Die Ehe wurde nach seinem vorzeitigen Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft bei der Beklagten, aber vor dem Bezug einer Altersrente geschlossen. Bei der Beklagten gilt eine Betriebsvereinbarung, die eine Witwen-/Witwerrente vorsieht. Diese entfällt danach, wenn „die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist“ oder wenn sie „erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde“. Die Beklagte meint, eine Witwenrente sei darüber hinaus ausgeschlossen, wenn die Ehe nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung eingegangen wurde. Sie verweigert daher die Zahlung einer Witwenrente an die Klägerin. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Grundsatz stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen.

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BVerfG: Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 101/2021 vom 30.11.2021 – Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21, BvR 854/21, BvR 820/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten. Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.

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BGH: Urteile in den Verfahren zum Buch „VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE“ verkündet

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 218/2021 vom 29.11.2021 – Urteile vom 29.11.2021 – VI ZR 248/18 und 258/18

Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren um das Buch „VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE“ Urteile verkündet. Die Revision der Klägerin gegen das den von ihr geltend gemachten Geldentschädigungsanspruch verneinende Urteil des Oberlandesgerichts Köln (VI ZR 258/18) hat er zurückgewiesen. Zum Teil erfolgreich waren die Revisionen der Klägerin und des beklagten Verlags („Drittbeklagte“) hinsichtlich des sich mit den Unterlassungsansprüchen befassenden Urteils des Oberlandesgerichts Köln (VI ZR 248/18).

Sachverhalt:

Im Oktober 2014 erschien im H.-Verlag, einer Verlagsmarke der Drittbeklagten, ein vom Erstbeklagten, einem Historiker und Journalisten, zusammen mit dem inzwischen verstorbenen Zweitbeklagten, ebenfalls Journalist, verfasstes Buch mit dem Titel „VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE“. Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen des vormaligen Klägers Bundeskanzler a. D. Dr. Helmut Kohl. Hinsichtlich sämtlicher Äußerungen machen die Beklagten geltend, dass sie anlässlich von Gesprächen gefallen sind, die der Erstbeklagte mit dem vormaligen Kläger zur Erstellung von dessen Memoiren geführt hatte. Der vormalige Kläger hat geltend gemacht, das Buch verletze ihn in insgesamt 116 Passagen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Er hat die Beklagten deshalb zum einen auf Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Verbreitung dieser Passagen (VI ZR 248/18) und zum anderen auf Zahlung einer Geldentschädigung in einer Größenordnung von mindestens 5 Mio. € nebst Zinsen (VI ZR 258/18) in Anspruch genommen. Bei der nunmehrigen Klägerin handelt es sich um die Witwe und Alleinerbin des am 16. Juni 2017 und damit während der Berufungsverfahren verstorbenen vormaligen Klägers, die den Rechtsstreit fortführt.

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BSG: Keine künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren zulasten der Krankenkasse

Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Nr. 29/2021 vom 10.11.2021 – Entscheidung vom 10.11.2021 – B 1KR 7/21 R

Gleichgeschlechtliche Paare haben keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Kinderwunschbehandlung. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 10. November 2021 entschieden.

Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind nach § 27a Absatz 1 Nummer 4 SGB V nur dann der Krankenbehandlung und damit den Leistungen der Krankenversicherung zuzurechnen, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (sogenannte homologe Insemination). Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gezwungen, auch eine Kinderwunschbehandlung unter Verwendung von Spendersamen (sogenannte heterologe Insemination) vorzusehen.

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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften zum Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 93/2021 vom 09.11.2021 – Beschluss vom 02.11.2021 – 1 BvR 1575 /18

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die die Frage zum Gegenstand hat, ob § 1906a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, als § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus zulässt.

Die Kammer führt zur Begründung aus, dass die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an die Subsidiarität genügt. Der Beschwerdeführer hat nicht um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht, obwohl ihm dies zumutbar war. § 1906a BGB enthält Auslegungsspielräume, zu denen sich noch keine eindeutige fachgerichtliche, zumal höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet hat. Es bedarf daher einer (weiteren) fachgerichtlichen Klärung, die dem Bundesverfassungsgericht eine gesicherte Entscheidungsgrundlage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Schließlich ist durch die gesetzlich vorgesehene Evaluierung eine weitere fachliche und rechtliche Klärung zu erwarten.

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BGH: Fehlende Zuständigkeit der Familiengerichte für Anordnungen gegenüber Schulen in Bezug auf Corona-Schutzmaßnahmen

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2021 vom 27.10.2021 – Beschluss vom 06.10.2021 – XII ARZ 35/21

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat – ebenso wie in mehreren Parallelverfahren – über die Zuständigkeit der Familiengerichte für den Erlass von Anordnungen gegenüber Schulen in Bezug auf das Unterlassen von Corona-Schutzmaßnahmen entschieden.

Mit einem an das Familiengericht gerichteten Schreiben hat die Beteiligte darum nachgesucht, ein Verfahren nach § 1666 BGB* zu eröffnen und gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung der von ihrer 15jährigen Tochter besuchten Gesamtschule einstweilig anzuordnen, die schulintern getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Abstandsgebote und gesundheitliche Testungen, vorläufig auszusetzten.

Das Familiengericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die ihm übersandten Verfahrensakten an das Familiengericht „zuständigkeitshalber zurückgesandt“ und dabei den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass das Familiengericht zuständig und die Verweisung an das Verwaltungsgericht wegen eines groben Verfahrensverstoßes nicht bindend sei. Daraufhin hat das Familiengericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge wegen vor allem aus schulischer Überforderung resultierender Kindeswohlgefährdung

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 88/2021 vom 14.10.2021 – Beschluss vom 14.09.2021 – 1 BvR 1525/20

Mit am heutigen Tag veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich eine Mutter und ihre mittlerweile 16-jährige Tochter, bei der ein Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen besteht, gegen familiengerichtliche Entscheidungen gewandt haben, durch die der Mutter unter anderem das Recht zur Regelung schulischer Belange sowie der Gesundheitssorge für ihre Tochter entzogen wurde. Die Beschwerdeführerinnen machten vor allem eine Verletzung von Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie bei der Tochter ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG geltend. Sie stützten sich zudem auf einen von ihnen in Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenkonvention – BRK) verorteten Anspruch der Tochter auf inklusive Beschulung.

Die Verfassungsbeschwerde, mit der das Bundesverfassungsgericht nicht über die Bedeutung von Art. 24 BRK für in Schulausbildung befindliche Menschen mit Behinderungen im innerstaatlichen Recht zu entscheiden hatte, blieb erfolglos. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde und die dazu vorgelegten, eine vollumfängliche Überprüfung der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen nicht ermöglichenden Unterlagen ließen eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerinnen nicht erkennen.

Sachverhalt:

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OLG Frankfurt: Bei Uneinigkeit der Eltern über Durchführung einer Corona-Schutzimpfung des fast 16-jährigen impfbereiten Kindes Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den der Empfehlung der STIKO vertrauenden Elternteil

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. Nr. 5762021 vom 24.08.2021 – Beschluss vom 17.08.2021 – 6 UF 120/21

Auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Corona-Schutzimpfung bei einem fast 16-jährigen Kind bedarf es eines Co-Konsenses mit den sorgeberechtigten Eltern. Können diese sich in dieser Frage nicht einigen, ist die Entscheidung über die Durchführung der Corona-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die STIKO und bei einem die Impfung befürwortenden Kindeswillen auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute veröffentlichtem Beschluss die Beschwerde einer Mutter zurück.

Die geschiedenen Eltern eines 2005 geborenen Kindes üben gemeinsam die elterliche Sorge aus. Bei dem fast 16-Jährigen liegt gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch Institut (STIKO) aufgrund von Vorerkrankungen eine eindeutige medizinische Indikation für eine Impfung gegen das Corona Virus SARS-CoV-2 mit einem mRNA-Impfstoff vor. Vater und Kind befürworten eine Impfung, die Mutter ist damit nicht einverstanden und bezeichnet die Impfung als „Gentherapie“. Auf Antrag des Vaters hat das Amtsgericht diesem im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die alleinige Befugnis zur Entscheidung über die Impfung seines Sohnes übertragen. Die erste Impfung des Kindes ist mittlerweile erfolgt.

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BVerfG: Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 77/2021 vom 18.08.2021 – Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, BvR 2422/17

– Vollverzinsung –

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.

Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig. Ein geringere Ungleichheit bewirkendes und mindestens gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszwecks bestünde insoweit in einer Vollverzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

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BVerfG: Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zu Zwangsbehandlungen bei Patientenverfügung im Maßregelvollzug

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 66/2021 vom 30.07.2021 – Beschluss vom 08.06.2021 – 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde.

Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

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