Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 16.06.2025 – 7 UF 12/25
Kernaussagen / Leitsätze des Gerichts:
- Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sind seit dem 01.07.2024 aufgrund der gesetzlichen Rentenangleichung gemäß § 254d SGB VI als gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG anzusehen.
- Ein Versorgungsausgleich kann bei geringfügigen Wertdifferenzen unterbleiben – hier z. B. 1.098,98 € (Monatsrente: 4,69 €) im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Gleichartige Anrechte bei unterschiedlichen Versorgungsträgern (z. B. VBL und KZVK) können zur Prüfung der Geringfügigkeit addiert werden – die Bewertung erfolgt vor Abzug von Teilungskosten.
- Ein Wechsel der Ausgleichsrichtung (also wer von wem auszugleichen hätte), der sich allein aus der Anwendung bzw. Nichtanwendung von § 18 ergibt, ist besonders zu würdigen.
Sachverhalt:
- Die Ehe der Beteiligten (Heirat 2016, Trennung 2022, Scheidung 2024) wurde geschieden.
- Im Scheidungsverfahren war auch der Versorgungsausgleich zu regeln.
- Es lagen diverse Renten- und Zusatzversorgungsanrechte vor (DRV Bund, DRV Ost, VBL, KZVK, ERGO).
- Das AG Fulda hatte bestimmte Anrechte geteilt, andere wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen.
Beschwerden:
- DRV Berlin-Brandenburg rügte, dass die Anrechte (EP und EP Ost) fälschlich getrennt betrachtet wurden.
- VBL beanstandete, dass ihrerseits ein Ausgleich vorgenommen wurde, obwohl Gleichartigkeit mit KZVK-Anrechten der Ehefrau bestünde und die Differenz geringfügig sei.
Entscheidungsgründe:
1. Gleichartigkeit von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost):
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