Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 08.09.2022 – Beschluss 07.09.2022 – 4 W 75/22
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit seinem gestrigen Beschluss in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Kündigung der Schulverträge für die Töchter der Antragsteller durch den beklagten Schulverein einer Freien Waldorfschule in Göppingen bestätigt.
Dem liegt zugrunde, dass die Eltern mit einer E-Mail an Lehrkräfte und die Geschäftsleitung der Schule Drohungen, Unterstellungen und Vorwürfe im Hinblick auf die schulische Umsetzung der staatlichen Corona-Maßnahmen aussprachen. Sie warfen dem Beklagten u.a. vor, „alle menschenverachtenden Maßnahmen und Verordnungen durchzusetzen“, „Verbrechen gegen die Menschheit zu begehen“ und hegten den Verdacht, dass es einzelnen Lehrkräften Freude bereite, „Kinder zu erniedrigen und zu belehren“.
Daraufhin kündigte der beklagte Schulverein die Schulverträge für die in ihre Klassen gut integrierten Töchter der Antragsteller mit Kündigungen vom März und April 2022 zum 31.07.2022. Er stützte sich dabei auf eine Regelung der Schulvereinbarung mit den Eltern, wonach die Kündigung bei einem unzureichenden Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Schuljahresende ausgesprochen werden kann.
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