Quelle: Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
Oberlandesgericht Stuttgart vom 03.08.2017 – 16 UF 118/17
(DAV). Wer einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, muss für den Kindesunterhalt in der Regel verschärft haften. Das bedeutet, er muss alle seine Mittel einsetzen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Etwas Anderes kann sich ergeben, wenn der andere Elternteil erheblich mehr verdient.
Voraussetzung ist dabei, dass der unterhaltspflichtige Elternteil in seinen Möglichkeiten beschränkt ist und dem anderen neben der Betreuung und dem Barunterhalt auch noch ein angemessener Eigenbetrag bleibt. Dann reicht es aus, dass derjenige, der Unterhalt zahlen muss, dies nur mit dem Einkommen tut, das ihm nach seinem Selbstbehalt bleibt. Weiterlesen