OLG Frankfurt: Kein Versorgungsausgleich bei geringfügigen Differenzen: OLG Frankfurt bejaht Gleichartigkeit von Entgeltpunkten (Ost) und West-Anrechten nach Rentenangleichung

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 16.06.2025 – 7 UF 12/25

Kernaussagen / Leitsätze des Gerichts:

  1. Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sind seit dem 01.07.2024 aufgrund der gesetzlichen Rentenangleichung gemäß § 254d SGB VI als gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG anzusehen.
  2. Ein Versorgungsausgleich kann bei geringfügigen Wertdifferenzen unterbleiben – hier z. B. 1.098,98 € (Monatsrente: 4,69 €) im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
  3. Gleichartige Anrechte bei unterschiedlichen Versorgungsträgern (z. B. VBL und KZVK) können zur Prüfung der Geringfügigkeit addiert werden – die Bewertung erfolgt vor Abzug von Teilungskosten.
  4. Ein Wechsel der Ausgleichsrichtung (also wer von wem auszugleichen hätte), der sich allein aus der Anwendung bzw. Nichtanwendung von § 18 ergibt, ist besonders zu würdigen.

Sachverhalt:

  • Die Ehe der Beteiligten (Heirat 2016, Trennung 2022, Scheidung 2024) wurde geschieden.
  • Im Scheidungsverfahren war auch der Versorgungsausgleich zu regeln.
  • Es lagen diverse Renten- und Zusatzversorgungsanrechte vor (DRV Bund, DRV Ost, VBL, KZVK, ERGO).
  • Das AG Fulda hatte bestimmte Anrechte geteilt, andere wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen.

Beschwerden:

  • DRV Berlin-Brandenburg rügte, dass die Anrechte (EP und EP Ost) fälschlich getrennt betrachtet wurden.
  • VBL beanstandete, dass ihrerseits ein Ausgleich vorgenommen wurde, obwohl Gleichartigkeit mit KZVK-Anrechten der Ehefrau bestünde und die Differenz geringfügig sei.

Entscheidungsgründe:

1. Gleichartigkeit von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost):

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BGH: Erwachsenenadoption trotz späterem Wegfall der Geschäftsfähigkeit zulässig – Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.06.2025 – XII ZB 320/23

Kernaussage:
Bei einer Erwachsenenadoption ist es nicht schädlich, wenn der Annehmende nach der wirksamen Antragstellung seine Geschäftsfähigkeit verliert, solange er zum Zeitpunkt der notariell beurkundeten Antragstellung uneingeschränkt geschäftsfähig war. Die Geschäftsfähigkeit muss jedoch positiv festgestellt werden.

Sachverhalt:

  • Zwei ältere Eheleute (geb. 1936) beantragten am 29.4.2022 notariell gemeinsam mit dem volljährigen Anzunehmenden (geb. 1970) dessen Adoption.
  • Der Antrag wurde am 20.5.2022 beim Gericht eingereicht.
  • Der annehmende Ehemann konnte bei der Anhörung am 25.11.2022 nicht mehr sinnvoll zur Adoption befragt werden.
  • Das AG und das OLG lehnten die Adoption ab – wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden.
  • Der BGH hob den OLG-Beschluss auf, da dieser rechtsfehlerhaft war.

Rechtliche Würdigung durch den BGH:

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BGH: Inhaltskontrolle von Ehevrträgen bei Unternehmerehe

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.05.2025 – XII ZB 395/24

Kernaussage:

Ein Ehevertrag in einer Unternehmerehe, der Gütertrennung und bestimmte Unterhaltsregelungen vorsieht, ist nicht sittenwidrig i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB, wenn keine einseitige Lastenverteilung ohne Ausgleich vorliegt und keine subjektive Imparität (z. B. Zwangslage oder Abhängigkeit) festzustellen ist.

Sachverhalt:

  • Ehevertrag vom 03.12.2010:
    • Gütertrennung,
    • modifizierter nachehelicher Unterhalt (mind. 3.300 €/Monat, später 5.000 €/Monat),
    • kein Versorgungsausgleich geregelt,
    • gegenseitiger Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsrechte.
  • Die Frau war bei Vertragsschluss Unternehmensberaterin und GmbH-Geschäftsführerin (4.200 € brutto/Monat).
  • Der Mann war als Unternehmer in die Familienunternehmen eingebunden, deren Gesellschaftsverträge Gütertrennung vorschreiben.
  • Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor.
  • Im Zuge des Scheidungsverfahrens verlangte die Frau Zugewinnausgleich, der vom Familiengericht und später von OLG und BGH abgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung durch den BGH:

1. Maßstab der Inhaltskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB):

Ein Ehevertrag ist sittenwidrig, wenn er schon bei Abschluss eine offenkundig einseitige Lastenverteilung im Scheidungsfall bewirkt, ohne ausreichende Gegenleistung oder Rechtfertigung (z. B. familiäre Interessen, legitime Vermögenssicherung).

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OLG Stuttgart: Versorgungsausgleich darf bei EDV-Eingabefehlern berichtigt werden

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12.05.2025 – 6 F 387/21

Sachverhalt
Das Amtsgericht Aalen schied 2024 eine Ehe und regelte den Versorgungsausgleich. Dabei wurden in das EDV-Programm („WinFam“) bei mehreren Anrechten des Ehemannes fehlerhaft die Werte „0“ statt der tatsächlichen Ausgleichswerte eingegeben. Nach Hinweis eines Versorgungsträgers stellte das Gericht den Fehler fest und berichtigte den Beschluss. Gegen diesen Berichtigungsbeschluss legte der Ehemann sofortige Beschwerde ein, da er die Voraussetzungen des § 42 FamFG für nicht erfüllt hielt.

Entscheidung des OLG Stuttgart

  • Die Beschwerde ist teilweise unzulässig (soweit der Ehemann durch die Berichtigung nicht beschwert ist) und im Übrigen unbegründet.
  • Die Berichtigung nach § 42 FamFG ist zulässig, weil es sich um „offenbare Unrichtigkeiten“ handelt: Offensichtliche Eingabefehler im Berechnungsprogramm, die nicht auf einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung oder Willensbildung des Gerichts beruhen.
  • Maßgeblich ist, dass für alle Beteiligten aus den Verfahrensakten objektiv erkennbar war, dass die eingegebenen Werte falsch waren (0 Euro statt hoher mitgeteilter Ausgleichswerte).
  • Solche EDV-Eingabefehler stehen nicht im inneren Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidungsfindung, sondern beruhen auf reiner Unachtsamkeit. Daher ist eine Berichtigung möglich.
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BGH: Angemessener Selbstbehalt beim Elternunterhalt

Quelle: Beschluss des Budnesgerichtshofs vom 07.05.2025 – XII ZB 563/24

Sachverhalt:

Ein Sozialhilfeträger (Antragstellerin) fordert vom unterhaltspflichtigen Sohn (Antragsgegner) Elternunterhalt i.H.v. rund 6.200 €, nachdem er für dessen Mutter (geb. 1937) im Jahr 2020 Pflegeleistungen nach dem SGB XII erbracht hatte. Der Antragsgegner verdiente im Jahr 2020 rund 118.000 €, seine Ehefrau ähnlich viel. Eine volljährige Tochter lebte im gemeinsamen Haushalt. Zwei Geschwister des Antragsgegners wurden vom Träger nicht in Anspruch genommen.

Verfahrensgang:

  • Amtsgericht: weist Antrag ab.
  • Oberlandesgericht: gibt Antrag statt.
  • BGH: bestätigt das OLG – die Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos.

Kernaussagen und Argumentation des BGH:

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OLG Frankfurt: Gleichartigkeit von VBL- und KZVK-Anrechten im Versorgungsausgleich

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25.04.2025 – 7 UF 127/24

Leitsätze (zusammengefasst):

  1. Anrechte gleicher Art (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) sind vor der Saldierung zu addieren.
  2. VBL- und KZVK-Anrechte sind gleichartig, auch bei unterschiedlicher steuerlicher Behandlung in der Leistungsphase.
  3. Für die Bagatellprüfung ist der korrespondierende Kapitalwert ohne Teilungskosten heranzuziehen.

Sachverhalt:

  • Ehe von Juli 2012 bis Januar 2023.
  • Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern:
    • Antragstellerin: VBL (4.024,07 €), KZVK (4.742,51 €)
    • Antragsgegner: VBL (10.023,07 €), RZVK (1.908,18 €), private Vorsorge (700 € + 1.671,50 €)
  • AG Kassel hatte nur zwei Anrechte geteilt, andere wegen Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) unberücksichtigt gelassen.
  • Die VBL, die KZVK und die Antragstellerin legten Beschwerde ein, v.a. wegen unterlassener Prüfung der Gleichartigkeit.

Kernpunkte der Entscheidung:

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OLG Braunschweig: Auswirkungen der Mitbetreuung beim Kindesunterhalt

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 04.04.2025 – 1 UF 136/24

Sachverhalt:

Die Eltern streiten über die Höhe des Kindesunterhalts für ihre drei minderjährigen Kinder, die überwiegend bei der Mutter leben. Der Vater betreut die Kinder regelmäßig von Mittwoch bis Montag (in jeder ungeraden Woche) sowie zur Hälfte der Schulferien – dies entspricht mehr als einem Drittel der Gesamtzeit. Er zahlt seit Jahren 100 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes.

Das Amtsgericht hatte ihn zur Zahlung von 115 % des Mindestunterhalts rückwirkend ab Januar 2020 verpflichtet. Hiergegen legte der Vater Beschwerde ein.

Kernaussagen des Beschlusses:

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BGH: Herabsetzung des notwendigen Selbstbehaltes beim Kindesunterhalt

Quelle: Beschluss des BGH vom 26.03.2025 – XII ZB 388/24 (Fortführung des Senatsurteils vom 09.01.2008 – XII ZR 170/05)

Leitsatz:

Der notwendige Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann wegen einer gemeinsamen Haushaltsführung mit einem neuen Partner herabgesetzt werden – jedoch nicht unter das sozialhilferechtliche Existenzminimum.


Sachverhalt:

  • Kläger ist ein minderjähriges Kind, das von seinem Vater (Beklagter) Kindesunterhalt verlangt.
  • Der Vater lebt mit einer neuen Lebensgefährtin und deren zwei Kindern zusammen.
  • Sein Einkommen wechselte zwischen Leiharbeit (1.020–1.145 € netto) und Arbeitslosengeld I (937 €).
  • Er wurde zur Zahlung rückständigen und laufenden Unterhalts verurteilt.
  • Das OLG Karlsruhe gewährte dem Vater einen hohen Selbstbehalt, da er mit seiner neuen Partnerin in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebt.
  • Der Sohn legte Revision ein.

Kernaussagen des BGH:

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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag

Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/2025 des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2025 – Urteil vom 26.03.2025 – 3 BvR 1505/20

Solidaritätszuschlag 2020/2021

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 zurückgewiesen.

Der zum 1. Januar 1995 eingeführte Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz (GG) dar. Der Senat führt in seinem Urteil aus, dass eine solche Ergänzungsabgabe einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraussetzt, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes. Weiter führt der Senat aus, dass ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs eine Verpflichtung des Gesetzgebers begründet, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber – bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe – eine Beobachtungsobliegenheit. Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gegen die unveränderte Fortführung der Solidaritätszuschlagspflicht und gegen den nur teilweisen Abbau des Solidaritätszuschlags wenden, blieb daher erfolglos.

Richterin Wallrabenstein hat sich der Senatsmehrheit im Ergebnis angeschlossen, jedoch hinsichtlich der Begründung ein Sondervotum verfasst.

Sachverhalt:

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